Abschreibung Einbauküche im Mietobjekt – Rechtsprechungsänderung des BFH
Abschreibung Einbauküche auf 10 Jahre
Unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung hat der Bundesfinanzhof (Urteil vom 03.08.2016, IX R 14/15) entschieden, dass die komplette Erneuerung von Einbauküchen (Spüle, Einbaumöbel und Elektrogeräte einschließlich Herd) in vermieteten Immobilienobjekten nicht (als sogenannter Erhaltungsaufwand) sofort als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar ist.
Das bedeutet, dass es sich von nun an bei einer Einbauküche mit ihren einzelnen Elementen um ein einheitliches Wirtschaftsgut handelt, dass auf 10 Jahre abzuschreiben ist.
Na toll – jeder weiß, was eine Einbauküche mit Geräten so kostet. Wieder einmal darf der Vermieter in Vorkasse mit einem mindestens fünfstelligen Betrag gehen und den dafür in nicht einmal sofort steuerlich geltend machen.
Aber auch für den Mieter kann sich diese Entscheidung negativ auswirken: Jeder wirtschaftlich denkende Vermieter wird sich nun zweimal überlegen, ob er eine Küche überhaupt noch einbaut oder – wenn er sie denn schon erneuern muss – nicht das billigste vom billigen nimmt.
Also zurück zum guten alten Herd mit vier Kochplatten (gibt es tatsächlich noch zu kaufen!)?
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