BVerfG: Kannst Dich selbst vertreten! Gibt keine PKH sondern Fristverlängerung!
Eine offensichtlich zu wortgewandte Beschwerdeführerin stellte beim Bundesverfassungsgericht einen Antrag auf PKH als die Stellungnahme der Gegenseite zu ihr nach Hause flatterte.
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG, Prozesskostenhilfebeschluss vom 11. August 2016 – 2 BvR 1754/14, 2 BvR 1900/14) beschloss:
Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts waren abzulehnen.
Das Bundesverfassungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung (seit BVerfGE 1, 109 ) davon aus, dass im Verfahren der Verfassungsbeschwerde für den Beschwerdeführer die Bestimmungen der §§ 114 ff. ZPO über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe entsprechend anzuwenden sind. Allerdings wird Prozesskostenhilfe im schriftlichen Verfahren nur unter strengen Voraussetzungen bewilligt, weil das Verfahren kostenfrei ist und kein Anwaltszwang besteht (vgl. BVerfGE 27, 57; 78, 7 ). Sie wird nur gewährt, wenn die Beiordnung eines Rechtsanwalts unbedingt erforderlich ist, weil der Beschwerdeführer nicht in der Lage ist, sich selbst zu vertreten (vgl. BVerfGE 27, 57 ; 92, 122 ).
Die Beschwerdeführerin ist ausweislich der Verfassungsbeschwerdeschriften in der Lage, ihre Interessen selbst wahrzunehmen. Sie vermag den Sachverhalt sowie die Rechte, die sie geltend machen will, klar darzustellen und dabei auch juristisch zu argumentieren. In den Anträgen auf Prozesskostenhilfe trägt sie vor, auf die Stellungnahme der Prozessbevollmächtigten der Bundesregierung nicht „in so kurzer Zeit selbst“ antworten zu können und die fachliche Unterstützung eines Rechtsanwalts zu benötigen. Dem damit geltend gemachten erhöhten Zeitaufwand für ihr eigenes Tätigwerden kann mit einer Fristverlängerung begegnet werden. Die der Beschwerdeführerin bisher zur Stellungnahme eingeräumte Frist wird bis zum 30. September 2016 verlängert.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Die Entscheidung halte ich für äußerst bedenklich. Die Dame hat doch bereits ganz klar gesagt, dass Sie die fachliche Unterstützung eines Anwalts braucht. In dieser Hinsicht schafft eine Fristenverlängerung keine Abhilfe.
Generell werden Schlussfolgerungen zum Thema Verteidigungsfähigkeit vorschnell gezogen.
Auch ich habe als Jura-Student mal einer Bekannten bei der Formulierung einer Stellungnahme im einem Strafverfahren geholfen und habe mit Ihr einen Antrag auf die Beiordnung eines Pflichtverteidigers gestellt (mMn war es ein Fall des § 140 Abs. 2 StPO). Genau mit dem o.g. Argument wurde dieser abgeschmettert. Ein Hinweis auf die Tatsache, dass die Stellungnahme durch mich und nicht durch meine Bekannte formuliert wurde, wurde als „Schutzbehauptung“ zurückgewiesen.
Man sollte ja in dem Zusammenhang ja auch noch an den § 34 Abs. 2 BVerfGG denken.