500 € im Jahr für Ehrenamtliche steuerfrei
§ 3 Nr. 26a EStG regelt, daß die Einnahmen aus nebenberuflicher Tätigkeit für bestimmte Organisationen bis zur Höhe von 500 € p.a. steuerfrei sind:
…Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten im Dienst oder Auftrag einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallende Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung) bis zur Höhe von insgesamt 500 Euro im Jahr. Die Steuerbefreiung ist ausgeschlossen, wenn für die Einnahmen aus der Tätigkeit – ganz oder teilweise – eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 12 oder 26 gewährt wird. Überschreiten die Einnahmen für die in Satz 1 bezeichneten Tätigkeiten den steuerfreien Betrag, dürfen die mit den nebenberuflichen Tätigkeiten in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Ausgaben abweichend von § 3c nur insoweit als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden, als sie den Betrag der steuerfreien Einnahmen übersteigen …(§ 3 Nr. 26a EStG)
Das Bundesministerium der Finanzen hat in einem Erlaß die Einzelheiten geregelt (Anwendungsschreiben zu § 3 Nr. 26a EStG – IV C 4 – S 2121/07/0010 – v. 25.11.2008)
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