Waffenverbot
Waffenverbot für den Einzelfall, § 41 Abs. 1 Satz 1 WaffG
Die Waffenbehörde widerruft die waffenrechtlichen Erlaubnisse und ordnet gleichzeitig ein Waffenverbot an. Diese „Paketlösung“ wird von einigen Behörden angewandt. Wir berichteten hier über einen besonders gelegenen Fall: Affenfaust
Mit dem Waffenverbot gem. § 41 WaffG wird jemandem auch der Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnis bedarf, und der Erwerb solcher Waffen oder Munition untersagt. Damit darf er dann auch die vielen erlaubten Waffen nicht erwerben und besitzen.
Insbesondere für aktive Wettkampfschützen eine weitere erhebliche Einschränkung. Das ist deswegen besonders bitter, da ihnen nunmehr auch der vorübergehende Erwerb einer Waffe und Munition zum Schießen auf einer Schießstätte (vgl. § 12 Abs. 1 Nr. 5 WaffG, § 12 Abs. 2 Nr. 2 WaffG) versagt ist.
Das OVG München hat nun ein paar Pflöcke eingeschlagen.
Es ging um einen „Reichsbürger“. Ihm wurden die Erlaubnisse wegen mangelnder Zuverlässigkeit widerrufen und die Behörde untersagte ihm zugleich auf Dauer, erlaubnisfreie Waffen und Munition zu erwerben oder zu besitzen.
Begründet wurde dies mit § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG, ihm fehle die für den Erwerb oder Besitz solcher Waffen oder Munition erforderliche Zuverlässigkeit und verwies auf die im Rahmen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG dazu angestellte Prognose. Das Verwaltungsgericht bestätigte die Ansicht der Behörde.
Die Entscheidung des OVG München über die Beschwerde hat es in sich.
OVG München urteilt schützenfreundlich
Der Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 08.05.2023 – 24 CS 23.785 – hat ein paar Pflöcke für die Zuverlässigkeitsprüfungen im Waffenrecht eingeschlagen, nachdem er wenige Wochen zuvor Systematisches zur Prognoseentscheidung veröffentlichte: Beschluss v. 20.04.2023 – 24 CS 23.495 –
Daran anschließend stellt er in der Entscheidung v. 08.05.2023 überzeugend dar, daß die Prognose im Rahmen des § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG auf den Umgang mit erlaubnisfreien Waffen und Munition auszurichten ist und nicht unmittelbar von § 5 WaffG gesteuert wird.
Diese Passage werden wir wohl demnächst öfter zitieren:
Vor diesem Hintergrund ist die Erforderlichkeit des Waffenverbots immer gesondert durch die Behörde zu prüfen (vgl. Heller/Soschinka/Rabe, Waffenrecht, Rn. 1024) und kann gerade nicht gleichsam eines Automatismus als einheitliches „Paket“ zusammen mit einem Widerruf nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG i.V.m. § 5 WaffG angeordnet werden. (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 8. Mai 2023 – 24 CS 23.785 –, Rn. 26, juris)
Anders als im Fall des Widerrufs hat die Behörde ein Ermessen in den Fällen des § 41 WaffG auszuüben, zu entscheiden, ob und wie. Bei der Ausübung ihres Ermessens hat die Behörde insbesondere dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung zu tragen. Dabei hat sie zu beachten, daß das Waffenverbot gegenüber einem Widerruf der Waffenbesitzkarte nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG eine erheblich größere Wirkungsbreite hat und insoweit einen intensiveren Eingriff in die Rechte des Betroffenen darstellt.
Entscheidungen, wie die seinerzeitige Affenfaustentscheidung, dürften daher künftig ausgeschlossen sein.
Was tun bei lang zurückliegendem Waffenverbot?
Das Waffenverbot ist ein Dauerverwaltungsakt, für dessen Rechtmäßigkeitsbeurteilung es auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ankommt. Auch wenn der Bescheid bestandskräftig ist, können Sie bei der Waffenbehörde jederzeit die Aufhebung beantragen. Die Behörde muß dann überprüfen, ob gegenwärtig noch ein Verbot erforderlich ist. Gegen den ggf. daraufhin ergehenden ablehnenden Bescheid steht Ihnen der Rechtsweg zum zuständigen Verwaltungsgericht offen.
Sie ahnen es bereits? Wir beraten und vertreten Sie gerne: Kontakt
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