Verbotene Waffen bei Tchibo
Tchibo wollte Klopfmassage-Stäbe verkaufen.
Diese entpuppten sich jedoch als Totschläger. Schauen Sie auf den Kalender, heute ist nicht der 1. April.
Das Bild ist nicht in einem privaten dunklen Keller aufgenommen, sondern dem Feststellungsbescheid des BKA Z-499, Tchibo, Klopfmassage-Stab, vom 27.02.2020 AktZ: SO 23-413 5164.01-Z -499 und im Bundesanzeiger am 13.05.2020 veröffentlicht entnommen. Den Bescheid haben wir für Sie aufgehoben: 200513FbZ499_TchiboKlopfmassage
Was Sie auf dem Bild sehen ist definitiv eine Waffe, genauer eine verbotene Waffe und der Besitz bietet die Chance für Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, § 52 III Nr. 1 WaffG.
Wir hatten hier auf dem Deutschen Waffenrechtsblog eine Serie über verbotene Waffen veröffentlicht. Im Beitrag Verbotene Waffen – Stahlruten, Totschläger, Schlagringe finden Sie die Merkmale des Totschlägers beschrieben:
Totschläger sind biegsame Gegenstände wie Gummischläuche, Riemen und Stricke, bei denen zumindest ein Ende durch Metall bzw. durch gleich hartes Material beschwert ist. Die Biegsamkeit ist wie bei der Stahlrute wesentliches Kriterium, da nur dadurch die beabsichtigte Verstärkung der Schlagwirkung gewährleistet wird.
Was dem Bundeskriminalamt zur Prüfung vorgelegt wurde sollte natürlich keine Waffe sein, „sondern ein Gegenstand, der für die Selbstmassage zur Steigerung des Wohlbefindens im Alltag vorgesehen ist. Dabei sollen gezielte „federnde Schläge“ auf Triggerpunkte zur Entspannung der Schulter- und Rückenmuskulatur beitragen.“
Eine nette Umschreibung für einen Totschläger, finden Sie nicht auch? Ein Anwendungsbeispiel ist auf dem Feststellungsbescheid bildlich wiedergegeben.
Entscheidung des BKA
Jemand legte dem Bundeskriminalamt dieses Kopfmassagegerät vor und das BKA kam zu einem sicherlich nicht angreifbaren Ergebnis:
- Es handelt sich um eine Waffe gem. § 1 Abs. 2 Nr. 2 lit. a WaffG. Die Begründung, es sei vom Hersteller zu etwas anderem bestimmt worden, zog beim BKA nicht: „Dass der Herstellerzweck des Klopfmassage-Stabs nicht darin besteht, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, ist unstrittig. Er wurde explizit für Massageanwendungen, für eine Verwendung als „Wellnessprodukt“, hergestellt.
Dies muss im vorliegenden Fall jedoch hintenanstehen, da die Wesensbestimmung auch bauartbedingt zum Ausdruck kommt. Die objektiven Merkmale der Konstruktion einer Hieb- und Stoßwaffe, vielmehr die eines Totschlägers,
drängen sich bei dem Klopfmassage-Stab auf und überschatten die Zweckbestimmung des Herstellers.“ - Es handelt sich nicht um eine Waffe gem. § 1 Abs. 2 Nr. 2 lit. b WaffG, da nicht im Gesetz genannt.
- Es handelt sich um eine verbotene Waffe gem. der Anlage 2 zu § 2 Absatz 2 bis 4 WaffG Abschnitt 1 Nummer 1.3.2.
Ob das nur ein ziemlich einfältiger PR-Gag von Tchibo war? Es gibt bestimmt noch viele bisher nicht bedachte Anwendungsmöglichkeiten von verbotenen Waffen. Beispielsweise Schlagringe als Dosenöffner für die Kaffeesahnedöschen?
Ich wüßte zu gerne die dahinter stehende Geschichte, insbesondere, wer dem BKA das Ding zur Entscheidung vorgelegt hatte. War es Tchibo selbst oder der Importeur, dem das komisch vorkam?
Wenn selbst der unbescholtenste Bürger nachträglich zu einem Schwerkriminellen erklärt wird dann haben wir Diktatur und Willkür!
Nach kurzer Suche im Internet habe ich bereits etliche Objekte gefunden bei deren Erwerb/Besitz man zukünftig wohl ebenfalls zum Kriminellen erklärt wird, ob das Spielzeuge (auch für Hund und Katze), Erotikbedarf, Trainingsgeräte, Kunstobjekte usw. sind.
Zum Beispiel hier:
https://www.k2-verlag.de/vde/senioren/muskeltraining-kraft/swingsiderr.html
Haha ich hätte ja nie gedacht dass der Kaffeeriese Tchibo Mal illegale Waffen im Sortiment hat. Ich dachte wirklich erst, dies sei ein Scherz gewesen
Hallo,
So ein Blödsinn – nach der Logik ist jedes Fahrradschloss ein Totschläger. Nicht jede Schnur an der ein Gegenstand aus Plastik hängt ist gleich eine Waffe. Und seit wann ist Plastik gleich hart wie Metall? Unfassbar. Natürlich kommt es darauf an, wofür ein Gegenstand gemacht wurde – daher kommt ja die Definition einer Waffe. Wenn jetzt dem Herrn Justizbeamten ein Klopfmassagegerät aussieht wie eine Waffe dann sollte er sich lieber professionelle Hilfe suchen.
Manchmal wird auch anders entschieden, siehe BKA Feststellungsbescheid Z-298, Edelstahlbecher mit Schlagringhenkel, vom 30.10.2013, veröffentlicht im Bundesanzeiger AT 16.12.2013.
https://www.bka.de/SharedDocs/Downloads/DE/UnsereAufgaben/Aufgabenbereiche/Waffen/Feststellungsbescheide/SonstigeWaffe/131030FbZ298_Edelstahlbecher.html?nn=119028