Tierabwehrspray oder Pfefferspray ohne Etikett

Tierabwehrspray Etikett unlesbar

Pfefferspray ohne Etikett

Tierabwehrspray bleibt auch dann ein Tierabwehrspray wenn das Etikett nicht mehr lesbar ist.

Das Problem tritt leider doch häufig auf. Jemand kauft sich so ein Spray zur Tierabwehr und durch dauerndes Mitführen in der Handtasche wird das Etikett unlesbar.

Wenn aus dem Etikett ersichtlich ist, daß das Ding nur zur Tierabwehr bestimmt ist, ist alles klar: Keine Waffe im Sinne des Waffengesetzes, das weiß mittlerweile auch die Polizei. Wir haben zu diesem Thema auch hier schon viel geschrieben, aber viel zu umfangreich: Pfefferspray

Polizeibehörden sind aber ab und an der Ansicht, daß das Spray nur dann erlaubt ist, wenn ein Hinweis auf die Bestimmung zur ausschließlichen Nutzung als Tierabwehrspray auf dem Gerät vorhanden ist. Ohne einen solchen Hinweis soll es sich um eine verbotene Waffe handeln.

Tierabwehrspray muß draufstehen?

Behauptet jedenfalls die Berliner Polizei und wird von der Spezialabteilung des Polizeipräsidenten in Berlin, Landeskriminalamt Berlin, LKA KTI 31 – Waffen / Munition / Ballistik, auch in Gutachten so bestätigt.

Nun fragt sich natürlich, warum die Technikabteilung des LKA Rechtsfragen beantwortet. Das ist die ureigenste Aufgabe der Staatsanwaltschaft und des Gerichtes. Wie man an nachfolgendem Auszug aus einem Gutachten des LKA KTI 31 sehen kann, geht das dann auch gehörig schief:

 

Bei dem vorliegenden Reizstoffsprühgerät handelt es sich um einen tragbaren Gegenstand im Sinne des § 1 Absatz 2 Nr. 2 a und Absatz 4 WaffG i. V. m. Anlage Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1,1.2,1.2.2/1.2.3 z. WaffG.

Ein Pfefferspray ist objektiv geeignet, die Angriffs- und Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen. Ein Pfefferspray, das ausschließlich zur Tierabwehr bestimmt ist, wäre nicht unter das Waffengesetz zu subsumieren. Ein Hinweis auf die Bestimmung zur ausschließlichen Nutzung als Tierabwehrspray ist auf dem untersuchten Gerät nicht vorhanden. Eine dahingehende Deklarierung ist für den objektiven Empfängerhorizont eines mit dem untersuchten Wirkstoffsprüfgerät Umgehenden nicht ersichtlich.

Der Umgang mit einem solchen RSG ist gemäß § 2 Absatz 3 WaffG i. V. m. Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.3,1.3.5 z. WaffG verboten.

Dieses Gutachten ist schlicht falsch!

Schon der erste Satz ist falsch. § 1 Abs. 2 Nr. 2 lit. a WaffG bestimmt, daß nur Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, unter die Regelung fallen. Wie kommt der Sachverständige auf die Idee, das Spray sei dafür bestimmt?

Es kommt auf die Zweckbestimmung an, die Zwecktauglichkeit hat keine Bedeutung. Ein Baseballschläger ist als Spielgerät bestimmt und fällt nicht unter den Waffenbegriff des WaffG, auch wenn man ihn als Waffe einsetzen kann.

Es kommt also entscheidend darauf an, welche Zweckbestimmung diese Dose hat. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, daß das Spray zum Einsatz gegen Menschen bestimmt war. Solche Sprays sind auch gar nicht verkäuflich. Naheliegend und nicht widerlegbar ist, daß es sich um eine Tierabwehrspray handelt. Nicht dazu bestimmt gegen Menschen eingesetzt zu werden.

Was hat es mit der „objektiven Eignung“ auf sich? Das spielt für § 1 Abs. 2 Nr. 2 lit. a WaffG überhaupt keine Rolle. Siehe das obige Beispiel mit dem Baseballschläger, der objektiv als Waffe geeignet ist und trotzdem nicht dem WaffG unterfällt.

Die objektive Eignung ist für § 1 Abs. 2 Nr. 2 lit. b WaffG relevant. Aber nur für Gegenstände, die in der Anlage 1 zum Gesetz aufgeführt sind, genauer Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 2. Diese Aufzählung ist abschließend. Weder der Baseballschläger, noch das Pfefferspray sind dort aufgeführt.

Ich sehe schon, das ist wieder viel zu lang geworden. Besser kann ich es einfach nicht erklären.

 

1 Antwort
  1. Andreas Jede
    Andreas Jede sagte:

    Aus einem Beschluß des Amtsgerichtes Hamburg – St. Georg, 930 – 297/07 Jug, bestätigt vom LG Hamburg 604 Qs 62/07:

    Tierabwehrsprays, die als solche mit entsprechender Kennzeichnung vertrieben werden, unterfallen nicht der Regelung in Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.3.5 zum WaffG. Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.3 nimmt lediglich Bezug auf § 1 Abs. 2 Nr. 2 lit. a WaffG, so dass es darauf ankommt, ob die Reizstoffsprühgeräte „ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen“. Eben nicht ausreichend sind Geräte „die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen“ (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 lit. b).

    Wenn man davon ausgeht, dass es für die „wesensgemäße Bestimmung“ darauf ankommt, für welchen Einsatz die Geräte in den Handel kommen, was nach Ansicht dieses Gerichts in der Sache zwar verfehlt, gleichwohl aber völlig unbestritten ist, so kann sich diese Bestimmung nicht dadurch ändern, dass die Kennzeichnung als Tierabwehrspray nachträglich unleserlich wird. Das Spray wurde vielmehr von dem Angeschuldigten mit dieser Bestimmung erworben und er hat die Bestimmung durch die nicht willensgetragene tatsächliche Abnutzung der Lackierung der Dose auch nicht verändert.

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