Sofortvollzug

Das Verwaltungsgericht Bayreuth hat den Sofortvollzug eines Bescheides aufgehoben, der von unserem Mandanten verlangte, daß er innerhalb eines Monats sein Pfeilabschußgerät an einen Berechtigten oder zur Vernichtung beim Landratsamt abgibt. VG Bayreuth, Beschluss vom 18. 01. 2022 – B 1 S 21.1333

Im Volltext finden Sie den Beschluß auch hier!

Pfeilabschußgeräte? Das war bei uns auch schon Thema: Pfeilabschußgeräte

Die Sache spielt im Freistaat Bayern und dort gehen die Uhren bekanntlich anders. Auch in Bayern sind die Verwaltungsgerichte nicht mit den notwendigen Richterstellen ausgestattet. Verfahren dauern also wegen der nicht vorhandenen Stellen sehr lange. 1/3 der Verfahren vor den Verwaltungsgerichten dauert länger als 1 Jahr – Statistik Bayern.

Das brachte die Behörde auf die Idee, wenn die Verfahren schon so lange dauern, den Sofortvollzug ihrer Entscheidung anzuordnen. Denn die Klage gegen den Bescheid hat aufschiebende Wirkung, und bis zu einer Entscheidung der unterbesetzten Gerichte wollte man nicht warten:

Das öffentliche Interesse begründe sich dadurch, dass der Bescheid bei Ausschöpfung des Venwaltungsrechtsweges erst nach mehreren Jahren wirksam werde. Die Abwägung der Interessen ergäbe einen eindeutigen Vorrang der öffentlichen Belange.

Das überzeugt natürlich nicht. Aus gutem Grund erfordert die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit ein besonderes Vollzugsinteresse, das über jenes hinausgeht, das den Verwaltungsakt rechtfertigt. Eine Abschaffung der gesetzlichen Regelung der aufschiebenden Wirkung einer Klage durch die Hintertür ist unzulässig.

Und der Gesetzgeber hatte es ersichtlich nicht eilig. Einen Stichtag hat er nicht für nötig erachtet und stattdessen eine Jahresfrist geschaffen, deren Beginn er großzügig herausgeschoben hat. Das Gesetz vom 17.02.2020 wurde verkündet und im BGBl. I 2020, Nr. 7 vom 19.02.2020 ab S. 166 veröffentlicht. Dort lautet Satz 1: „Hat jemand am 20. Februar 2020 …“

Durch das Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen luftsicherheitsrechtlicher Zuverlässigkeitsüberprüfungen vom 22.04.2020, BGBl. I 2020, Nr. 20 vom 30.04.2020 ab S. 840 ist die Frist dann großzügig geändert worden: „Hat jemand am 1. September 2020 …“

Wir berichten weiter.

 

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