Sie halten uns für dumm
Nachfolgend ein längerer Beitrag zur Auskunftspflicht des Bundesverwaltungsamtes (BVA) zu den dort gespeicherten Daten im Rahmen des Zentralen Waffenregisters (Nationales WaffenRegisterGesetz, NWRG) am Beispiel meines eigenen Auskunftsantrages.
Ich berichtete über das Gesetz und den Auskunftsanspruch: Zentrales Waffenregister
Dort ist das Muster eines Auskunftsantrages wiedergegeben; ich hatte den Antrag am 25.10.2012 gestellt. Nach Monaten bekam ich eine nichtssagende Zwischennachricht und mit Schreiben vom 23.05.2013 wurde ich aufgefordert, eine amtlich beglaubigte Kopie meines Personalausweises/Reisepasses oder eine amtlich beglaubigte Unterschrift durch die siegelführende Stelle vorzulegen:
Diese Untersuchung wird belegen, daß die Forderung der Behörde rechtswidrig ist.
Gesetzliche Grundlage ist § 19 NWRG:
§ 19 Auskunft an den Betroffenen; Berichtigung von Daten
(1) Die Registerbehörde erteilt dem Betroffenen entsprechend § 19 des Bundesdatenschutzgesetzes Auskunft. Über die Erteilung einer Auskunft entscheidet die Registerbehörde im Benehmen mit der Waffenbehörde, die die Daten übermittelt hat.
(2) Der Antrag nach Absatz 1 Satz 1 muss die nachfolgenden Angaben zur antragstellenden Person enthalten:
1. Familienname,
2. Vornamen,
3. Anschrift und
4. Tag, Ort und Staat der Geburt.(3) Die Auskunft kann auch im Wege der Datenübertragung über das Internet erteilt werden. Dabei ist zu gewährleisten, dass dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit, insbesondere im Hinblick auf die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten, getroffen werden. Die Identität des Antragstellers ist nachzuweisen mittels:
1. eines elektronischen Identitätsnachweises,
2. eines Identitätsbestätigungsdienstes,
3. einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz oder
4. eines anderen elektronischen Nachweisverfahrens, welches über einen entsprechenden Stand der Technik zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit verfügt.(4) Sind gespeicherte Daten unrichtig oder unvollständig, hat die Registerbehörde unverzüglich einen entsprechenden Hinweis an die zuständige Waffenbehörde zu übermitteln. § 8 Absatz 2 gilt entsprechend.
Damit hat das Gesetz die Anforderungen an den Antrag klar definiert.
Für den Regelfall ist die Identität des Antragstellers durch die Angaben seiner Personalien ausreichend nachgewiesen. Nur für den Fall der Übermittlung im Internet sind vom Gesetzgeber besondere Anforderungen an die Identifizierung vorgesehen.
Das Bundesamt fordert durch die amtlich beglaubigte Unterschrift für den Fall der „einfachen“ Auskunft sogar mehr, als der Gesetzgeber für den Fall der „Internetauskunft“ vorgesehen hat.
Bei der qualifizierten elektronischen Signatur verfügt der Verwender über eine Signaturkarte und eine Zahlenkombination. Jeder, der im Besitz der Karte und der Zahlenkombination ist, kann eine qualifizierte elektronische Signatur erstellen. Die vom Gesetzgeber geforderte Signatur beweist demgemäß nur, daß die Karte unter Verwendung der richtigen Zahlenkombination eingesetzt wurde. Wer die Signatur vornahm ist nicht erkennbar.
Das reichte dem Gesetzgeber als Sicherheit aus.
Bei der vom BVA geforderten beglaubigten Unterschrift muß sich die Urkundsperson über die Identität des Unterschreibenden versichern, die Identität ist sichergestellt.
Die Anforderungen des Nationalen Waffenregisters, beglaubigte Kopien der Ausweisdokumente vorzulegen, sind weder geeignet noch erforderlich.
Die Vorlage einer beglaubigten Kopie des Ausweisdokumentes beweist die Identität des Antragstellers nicht. Jeder kann mit einem beliebigen (fremden) Ausweis zum Notar gehen und eine beglaubigte Fotokopie erstellen lassen, ohne eine Begründung abgeben zu müssen. Die Beglaubigung erhöht die Sicherheit nicht, sie kostet nur Geld. Wer sollte im übrigen ein Interesse daran haben, eine Kopie zu fälschen?
Die Anforderungen sind auch nicht erforderlich. Im Antrag gibt der Antragsteller die im Gesetz geforderten Daten bekannt. Sie werden im Regelfall mit den von den Waffenbehörden übermittelten Daten übereinstimmen. Das NWR übersendet dem Berechtigten die Auskunft.
Wenn ein Nichtberechtigter den Antrag stellt (und dabei eine Urkundenfälschung begeht), erhält der Berechtigte die Auskunft über seine gespeicherten Daten. So what? Wo ist der Schaden?
Für die Fälle der abweichenden Adressen würde im Einzelfall das Verlangen auf Übersendung einer aktuellen Meldebestätigung ausreichen.
Die vom BVA aufgestellten Forderungen sind rechtswidrig. Darüber hinaus ist beachtlich, daß das Amt in seinen Erläuterungen nicht auf die Möglichkeit der elektronischen Übermittlung verweist. Der neue Pesonalausweis wäre dafür prädestiniert.
Das ist einfachste Gesetzesauslegung!
Von den Fachleuten beim Nationalen Waffenregister hätte ich darüber hinaus zumindest erwartet, daß sie die Gesetzesbegründung kennen.
Im Rahmen der Ausführungen zu den mit dem Gesetz verbundenen Bürokratiekosten wird die oben erarbeitete Selbstverständlichkeit noch einmal ausgeführt:
Da der Nachweis der Urheberschaft nur bei elektronischer Datenübertragung geführt werden muss und davon ausgegangen wird, dass diese Form von nur ca. 20 Prozent gewählt wird, ergibt sich eine Fallzahl von 608 und ein durchschnittlicher Zeitaufwand von 3 Minuten. (Seite 16)
In der Einzelbegründung zum Gesetz wird die Norm des § 19 NWRG erläutert und ausdrücklich darauf verwiesen, daß in den Fällen des Absatz 2 die dort aufgeführten Angaben als Identitätsnachweis ausreichend sind:
Nach Absatz 2 ist zum Zwecke des Identitätsnachweises die Angabe bestimmter Grundpersonalien erforderlich. Absatz 3 trägt den modernen Kommunikationsbedingungen Rechnung und lässt grundsätzlich die Auskunftserteilung an den Betroffenen auch im Wege der elektronischen Datenübertragung über das Internet zu. Zur Wahrung der Authentizität, Vertraulichkeit und Integrität ist auf Seiten des Antragstellers erforderlich, dass die Urheberschaft durch einen dem Stand der Technik entsprechenden elektronischen Nachweis geführt wird. (Seite 26)
Der Gesetzestext ist eindeutig. Die Begründung des Gesetzentwurfes weist ebenfalls daraufhin, daß als Indentitätsnachweis im Regelfall die Angaben gem. Absatz 2 der Vorschrift ausreichend sind.
Gleichwohl fordert die Behörde ungeeignete und nicht erforderliche Nachweise. Ist wirklich ein Schuft, wer Böses dabei denkt?
Hinzu kommt, daß die Forderung des Nationalen Waffenregisters auf Übersendung der Kopie des Ausweisdokumentes gegen das geltende Datenschutzrecht, den Grundsatz der Datensparsamkeit (§ 3a BDSG), verstößt. Mit der Forderung nach Übersendung der Kopie des Ausweises werden personenbezogene Daten erhoben, die für die Erfüllung des Zweckes nicht erforderlich sind. Und das sind nicht wenige:
- Die Tatsache, daß der Antragsteller im Besitz eines Personalausweises oder Reisepasses ist
- Das Foto des Ausweisinhabers
- Die Ausweisnummer
- Die Angabe des Gültigkeitszeitraumes und damit das Ausstellungsdatum
- Die Augenfarbe
- Die Größe des Inhabers
- Die ausstellende Behörde
Wollen wir wetten, daß des bald eine Gesetzesänderung gibt, die dem NWR die Erhebung dieser Daten und deren automatische Verarbeitung gestattet?
Die obigen Ausführungen sind das Ergebnis der Anwendung des normalen Handwerkszeuges eines Juristen und erfordern keine Spezialkenntnisse.
Es stellen sich mir ein paar Fragen:
Wenn die Behörde nach Monaten der Vorbereitung nicht weiß, daß sie sich rechtswidrig verhält, wie ist es um die Befähigung der Mitarbeiter bestellt?
Ist eine Behörde mit derart unqualifizierten Mitarbeitern in der Lage, ihre Aufgaben ordnungsgemäß zu erfüllen?
Die Daten sind hochsensibel. Wenn schon einfachste Aufgaben nicht richtig erfüllt werden, wie steht es um die anspruchsvolleren Aufgaben?
Oder, ich wage es gar nicht zu denken: Steckt System dahinter? Hat die Behörde absichtlich die Antragsteller gegängelt, um sie von ihren berechtigten Ansprüchen abzuhalten?
Wird das Musterschreiben jedesmal neu verfaßt und es handelt sich um eien Tippfehler oder hat beim Textbaustein jemand nicht gemerkt, daß das Possessivpronomen der 3. Person Singular im Genitiv stehen muß?
© Photo: Armin Bachert/pixelio.de
Zum Lachen oder zum Weinen?
Jedenfalls vielen Dank für diesen Beitrag.
Ich habe ebenfalls schon vor Monaten ein Auskunftsersuchen gestellt – per mail und per herkömmlicher Briefpost.
Außer einer Eingangsanzeige habe ich noch keine weitere Reaktion erfahren.
Werde wohl mal nachfragen…
Vielen Dank an den Verfasser für diese Ausarbeitung. Ich selbst habe mich schon über die Forderung mittels Formblatt geärgert. Außer dem nichtsagendem Bestätigungsschreiben habe ich auf mein Auskunftsersuchen auch nichts mehr gehört. Ich überlege nun, mittels Untätigkeitsklage vorzugehen, da die Fristen alle abgelaufen sind.
Dieser Artikel hilft mir bei der Argumentation! Spitze!
Auch ich habe am 08.03. 13 eine Selbstauskunft beantragt ,das am 23.05. mit der Zusendung der benötigten Formulare und Hinweis auf beglaubigte Kopie vom PA bzw. RP enthält. Na dann tue ich Ihnen halt den „Gefallen“, wenn auch verärgert!. Den Hinweis aud Datensicherheit halte ich für lächerlich, da Hacker weltweit gespeicherte Daten, sogar schon vom Pentagon, geknackt haben. MfG Karl
Ich habe die Auskunft ohne weitere Unterlagen unter Hinweis auf diesen Beitrag angemahnt und eine Untätigkeitsklage angekündigt wenn mir nicht unverzüglich die Auskunft oder ein rechtsmittelfähiger Bescheid erteilt wird. Separat habe ich mich bei der Datenschutzbeauftragten des BVA und dem Bundesdatenschutzbeauftragten beschwert.
Ich werde weiter berichten und rege an, genauso zu verfahren.
@ Karl:
Sie haben Recht: Man kann sich dem Unrecht auch beugen.
Ich halte es mit Jhering:
Um den rechtlichen Anforderungen genüge zu tun und damit in den Genuss der Vorzüge einer qualifizierten elektronischen Signatur, beispielsweise bei der elektronischen Abwicklung von Rechtsgeschäften, zu kommen, muss sowohl ein gültiger Signaturschlüssel , als auch eine entsprechende technische Ausstattung vorliegen.
Bekannter hat nach beglaubigter Unterschrift erhalten.
Revolver = halbautomatische Schusswaffe, Kaliber fehlen
Anderer Bekannter erhielt den Auszug über seinen SB wegen Fehlerkorrektur
Perkussionsrevolver Cal, .44 wird zu Revolver in Cal. .44 Rem Mag.
Alle Randfeuerpatronen aus CIP mit Ausnahme der .22 lfB waren nicht bekannt.
Rand
feuerpatrone .44 Colt (CIP-Tabelle) unbekannt.Das NWR ist entgegen den Jubelmeldungen des BMI, der Politiker und der Presse aus den Regionen das vorhergesagte Grab für Steuergelder und trägt nichts zur Sicherheit bei. Auf Grund der Fehler ist zu befürchten, das die Beamten rechtswidrig ihre Fehler den rechtstreuen Bürgern anlasten werden. Schlielich scheut sich bei §19 NWRG von Seiten des BVA auch nicht, nach meienr Meinung vorsätzlich rechtswidrig zu handeln.
Nachtrag 16.06.2013:
Die .44 Henry Flat war eine Schwarzpulverrandfeuerpatrone für den Unterhebelrepetierer von Henry. Da waren die Revolver noch Perkussionsrevolver. Als diese Perkussionsrevolver zu Patronenrevolver konvertiert wurden, geschah dies auf der Basis des Kalibers .44 der Perkussionsrevolver.
Die .44 Thuer war der Beginn. über die .44 Herny Flat war der Weg zur .44 Colt. Ich habe aber im Posting einen Fehler gemacht. Die .44 Colt ist eine Randpatrone für Zentralfeuer mit Schwarzpulverladung.
Zu Conversions siehe auch R. Bruce McDowell, A Study of Colt Conversions and other Percussion Revolvers und insbesondere heute Geschichte wieder lebendig werden zu lassen http://www.1960nma.org/Conversions/Conversions-Intro-The%20Master%20Profile-22.05.11.htm
Das BVA hat mir bestätigen müssen, dass die CIP-Patrone Kaliber .44 Colt in der NWR-Liste fehlt.
Andere Patronen, mit denen ich mich wenig auskenne, so was wie .40 Rimfire, .41 Rimfire und wohl auch eine .44 Rimfire ähnlich der .44 Henray Flat, welche sich zum einen in den CIP-Tabellen befinden und zum anderen in einem der anerkannten amerikanische Fachbücher für Sammler nachzulesen sind, fehlen bzw. fehlten in den Kaliberlisten des NWR. Es handelt sich hier in der Regel um Kaliber von diversen Deringer-Derivaten und Revolvern in Kleinserie der verschiedensten in der Regel in Europa unbekannten amerikanischen Hersteller, die sich schon mal bei Sammlern amerikanischer Waffen finden.
Flaydersmans guide to Antique American Arms hätte man u.a. lesen sollen.
So kennen wir sie!
Ich habe mittlerweile Klage vor dem Verwaltungsgericht in Köln erhoben und werde weiter berichten.
Für den nicht waffenrechtlich gebildeten Leser erlaube ich mir, Ihren Kommentar zu erläutern:
Revolver sind keine halbautomatischen Schußwaffen. Das Gesetz definiert dies eindeutig.
Ich finde es super, dass jetzt gegen das BVA geklagt wird.
Nach § 14 Personalausweisgesetz ist das Verlangen nach einer Personalausweis-Kopie rechtswidrig. Personalausweise dürfen nicht zum Zwecke der Identitätsfeststellung kopiert werden (BT-Drs. 16/10489, S. 40):
„§ 14 stellt klar, dass die Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten aus oder mithilfe des Ausweises künftig nur über die dafür vorgesehenen Wege erfolgen darf. Dies sind für nichtöffentliche und öffentliche Stellen der elektronische Identitätsnachweis und für zur hoheitlichen Identitätsfeststellung berechtigte Behörden der Abruf der elektronisch gespeicherten Daten einschließlich der biometrischen Daten. Weitere Verfahren z. B. über die optoelektronische Erfassung („scannen“) von Ausweisdaten oder den maschinenlesbaren Bereich sollen ausdrücklich ausgeschlossen werden. Die Begrifflichkeiten der Vorschrift knüpfen an die Legaldefinitionen in den §§ 2 und 3 BDSG an. Der Behördenbegriff ist in § 2 Abs. 2 legaldefiniert.“
Interessant! Habe ich nicht gesehen.
Herzlichen Dank
Die .44 Henry Flat war eine Schwarzpulverrandfeuerpatrone für den Unterhebelrepetierer von Henry. Da waren die Revolver noch Perkussionsrevolver. Als diese Perkussionsrevolver zu Patronenrevolver konvertiert wurden,
geschah dies auf der Basis des Kalibers .44 der Perkussionsrevolver.
Die .44 Thuer war der Beginn. über die .44 Herny Flat war der Weg zur .44 Colt. Ich habe aber im Posting einen Fehler gemacht. Die .44 Colt ist eine Randpatrone für Zentralfeuer mit Schwarzpulverladung.
Zu Conversions siehe auch R. Bruce McDowell, A Study of Colt Conversions and other Percussion Revolvers und insbesondere heute Geschichte wieder lebendig werden zu lassen http://www.1960nma.org/Conversions/Conversions-Intro-The%20Master%20Profile-22.05.11.htm
Das BVA hat mir bestätigen müssen, dass die CIP-Patrone Kaliber .44 Colt in der NWR-Liste fehlt.
Ander Patronen, mit denen ich mit wenig auskenne, so was wie .40 Rimfire, .41 Rimfire und wohl auch eine .44 Rimfire ähnlich der .44 Henray Flat, welche sich zum einen in den CIP-Tabellen befinden und zum anderen in einem der anerkannten amerikanische Fachbücher für Sammler nachzulesen sind, fehlen bzw. fehlten in den Kaliberlisten des NWR. Es handelt sich hier in der Regel um Kaliber von diversen Deringer-Derivaten und Revolvern in Kleinserie der verschiedensten in der Regel in Europa unbekannter amerikanischen Hersteller, die sich schon mal bei Sammlern amerikanischer Waffen finden.
Flaydersmans guide to Antique American Arms hätte man u.a. lesen sollen.
Der Datensatz für das Waffenwesen des Bundesverwaltungamtes (DSWaffe) v. 06.07.2012 ist mit allen Tabellen im Bundesanzeiger vom: 29.06.2012 BAnz AT 22.08.2012 B7 zu finden. Dort finden sich unter 8.2 die Anlage 2 – Katalog Munitionsbezeichnung Kaliber die jeweilige Zuordnung zur Code-Nr. XWaffe. Über 2000 Kaliber. Wie gut, daß künftig die Waffenhändler die Arbeit erledigen und den Behörden die XWaffe-Daten vorgeben. Da wird bestimmt noch viel Schabernack getrieben?
2004–> .40(BlackPowder)
1983–> .41Rimfire
2036–> .44Colt
2038–> .44 Colt Front Loading
1894–> .44-40RimFire
1895–> .44-45RimFire
1896–> .44-50RimFire
1900–> .44-55RimFire
Hier noch eine kleine Ergänzung zu meinem vorherigen Beitrag, warum man den Personalausweis nicht kopieren soll:
„In einer heise online vorliegenden ergänzenden „Stellungnahme des Bundesinnenministeriums zur Vervielfältigung von Ausweisdokumenten“ wird diese Gesetzesbegründung noch genauer erläutert: ‚Diese Klarstellung war u.a. deshalb erforderlich, weil im Falle einer künftigen Vervielfältigung des neuen Personalausweises zusätzliche Sicherheitsprobleme entstünden. Denn auf dem neuen Personalausweis ist die Berechtigungs-Nummer abgedruckt. Diese soll grundsätzlich nur dem Ausweisinhaber bekannt sein, könnte durch Kopieren des Ausweises aber in Umlauf geraten.'“
http://www.heise.de/newsticker/meldung/Deine-wichtigste-Karte-Vom-Umgang-mit-dem-neuen-Personalausweis-1133588.html
Es gibt XWaffe Dolmetscher als Software für Behörden und Bürger.
Der Software ist offensichtlich ziemlich egal, was im Bundeanzeiger steht, weil die Programmierer anscheined die Exceltabellen kreativ unvollständig erstellt haben.
Und die Tabellen von XWaffe sind nach wie vor unvollständig.
Ergänzung XWaffe Dolmetscher:
http://www.xwaffe.de/index.html
Stand ist immer noch 30.4.2012.
Nicht alle diese Signaturarten basieren grundsätzlich auf kryptografischen Verfahren. Beispielsweise kann die einfache elektronische Signatur lediglich eine eingescannte Unterschrift oder die Kontaktinformationen am Ende einer E-Mail mit Angaben zur Person sein. Wesentlich hierbei ist, dass die einfache elektronische Signatur nicht gesicherte und überprüfbare Rückschlüsse auf die Identität des Verfassers und auf die Integrität der Nachricht zulässt. Man kann also weder feststellen, ob sich die Nachricht noch im Ursprungszustand befindet, noch wer sie ursprünglich verfasst hat. Damit besitzt sie im Vergleich zur qualifizierten elektronischen Signatur einen sehr viel geringeren Beweiswert.
Die Klage vor dem Verwaltungsgericht bleibt spannend. Mittlerweile hat das Bundesverwaltungsamt (BVA) einen Ablehnungsbescheid erlassen und verweist zum Argument des Vervielfältigung von Ausweisdokumenten auf einen Erlass des BMI vom
29.03.2011, AZ: IT4-644 007/4#15, der das Vervielfältigen zur Identitätsfeststellung unter strengen Voraussetzungen ausdrücklich erlauben würde.
Ich habe bei etwas eiliger Suche im Gesetz (PAuswG) keine Bestimmung gefunden, die einer Behörde erlauben würde Ausnahmen vom Gesetzt zu erlauben – und seien die Voraussetzungen noch so streng.
Hier noch ein Auszug aus einem Kommentar:
„Bei schriftlichen Auskunftsersuchen wird in Zweifelsfällen zurückzufragen sein. Auch hier kann die Identität durch Angaben zum Sachverhalt, die nur der Betroffene kennen kann, nachgewiesen werden. Gegebenenfalls muss er seine Identität durch eine notariell oder behördlich beglaubigte Unterschrift nachweisen.“ (Gola/Schomerus, BDSG, 11. Aufl., § 19 Rn. 14)
Das pauschale Bestehen auf der beglaubigten Unterschrift trotz der Angaben, die nur der Antragsteller wissen kann, dürfte jedenfalls ermessensfehlerhaft sein.
Ferner geht davon – nicht zuletzt wegen der Beglaubigungskosten – eine gewisse prohibitive Wirkung aus, die dem BVA sicher nicht ungelegen kommt.
Eigentlich soll die Auskunft ja unentgeltlich erfolgen. Der Wortlautauslegung nach bedeutet unentgeltlich kostenfrei (Duden Synonymwörterbuch, 5. Aufl. 2010). Auch wenn sich Kosten nie gänzlich vermeiden lassen (z.B. bei Antragstellung per Brief), müsste doch beim Ermessen auch berücksichtigt werden, dass etwaige Sicherheitsvorkehrungen nicht so hochgeschraubt werden dürfen, dass der Antragsteller vor lauter Kosten abgeschreckt wird. Denn dies wollte der Gesetzgeber durch die normierte Unentgeltlichkeit der Selbstauskunft gerade verhindern.
In der Praxis gibt es bereits Einsatzgebiete, die dem breiten Publikum nicht sehr bekannt sind. Beispielsweise können Notare Anmeldungen zum Handelsregister ausschließlich auf elektronischem Wege vornehmen. Anmeldungen in Papierform nehmen die Handelsregister der jeweiligen Amtsgerichte nicht mehr an, vgl. § 8 HGB . Der Notar scannt daher die von ihm beurkundeten und/oder beglaubigten Dokumente ein (PDF) und übersendet diese über das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (kurz: EGVP ) also per „spezieller“ E-Mail an das Handelsregister, versehen mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur, die auch die berufsbezogene Angabe „Notar“ beinhaltet. So weiß das Handelsregister, dass die Urkunden tatsächlich von diesem Notar stammen und von ihm beurkundet oder beglaubigt wurden und wird die angemeldeten Eintragungen im Handelsregister vornehmen. Auch das Steuerportal „Elster“ bedient sich der Signaturen. Ab dem 1. Januar 2013 können beispielsweise Umsatzsteuervoranmeldungen ausschließlich mit einer qualifizierten Signatur an das zuständige Finanzamt übermittelt werden, über die die beauftragten Steuerberater aber nahezu ausnahmslos bereits verfügen, jedoch wohl noch nicht die meisten kleineren Unternehmer, die ihre Voranmeldungen selber erstellen und abgeben.