Referentenentwurf Verschärfung Waffengesetz
Referentenentwurf 09.01.2023
Der Referentenentwurf ist aus Sicht der 946.495 (Stand 12/2022) legalen privaten Waffenbesitzer und der 781.186 Inhaber Kleiner Waffenscheine in Deutschland der pure Wahnsinn. Lesen Sie selbst (48 Seiten): Referentenentwurf Waffengesetz 2023
Was planen die Damen und Herren aus dem Ministerium? Wird die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses für alle Personen, die erstmalig für ein Gesetzgebungsorgan kandidieren, verpflichtend? Nein, das soll potentiellen Waffenbesitzern vorbehalten sein.
Was soll geändert werden?
- Künftig soll auch bei der Bundespolizei und dem Zollkriminalamt für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nachgefragt werden
- Die Polizeidienststellen der Wohnsitze der letzten fünf Jahre sollen befragt werden
- Das persönliche Erscheinen des Antragstellers kann angeordnet werden; in Einzelfällen kann das persönliche Erscheinen des Erlaubnisinhabers angeordnet werden
- Regelabfrage bei den Gesundheitsbehörden
- Die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses für alle Personen, die erstmalig eine waffenrechtliche Erlaubnis beantragen
- Die Schwelle des Verdachtes der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit wird erheblich gesenkt, müssen bisher „Tatsachen die Annahme rechtfertigen …“, so soll künftig „das Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte“ ausreichend sein
- Erhöhung der Wohlverhaltensfristen in § 5 WaffG um jeweils 5 Jahre
- Nachberichtspflicht der nach den §§ 5 und 6 WaffG zu beteiligenden Behörden
- Erfährt irgendeine Behörde, daß jemand waffenrechtlich unzuverlässig ist oder dass bei dieser Person aufgrund einer psychischen Störung eine konkrete Selbst- oder Fremdgefährdung oder Wahnvorstellungen bestehen, so informieren sie die örtliche Waffenbehörde zur Prüfung, ob die betroffene Person Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis ist oder einen entsprechenden Antrag gestellt hat. Die Waffenbehörde wird damit zentrale Datenstelle psychischer Erkrankungen (§ 6b RE). Auch das Steuergeheimnis soll insoweit nicht gelten
- Künftig leitet die Waffenbehörde die ihr von den Meldeämtern mitgeteilten Daten an die Verfassungsschutzbehörden weiter
- Die Waffenbehörden sind künftig für die Zuverlässigkeitsüberprüfung auch von Jagdscheininhabern zuständig und relevante Erkenntnisse sind an die Jagdbehörden zu übermitteln
- Die bereits jetzt schon umfangreichen Freistellungen vom Waffengesetz für Behörden werden ausgeweitet auf Bedienstete zwischen- und überstaatlicher Einrichtungen
- Erlaubnisinhaber, die die Waffen nicht im Zuständigkeitsbereich „ihrer“ Waffenbehörde verwahren, müssen die Waffenbehörde am Verwahrungsort informieren
- Schreckschuss-, Reizstoff- oder Signalwaffen und Armbrüste dürfen künftig nur erworben werden wenn man zuvor auch die Erlaubnis zum Führen (Kleiner Waffenschein) erhalten hat.
- Wer nach dem 31.12.1999 eine Schreckschuss-, Reizstoff- oder Signalwaffe oder eine Armbrust erworben hat ist verpflichtet, den Besitz bei der zuständigen Behörde anzuzeigen und gleichzeitig einen Kleinen Waffenschein zu beantragen.
- Auch die Inhaber bisher erteilter Kleiner Waffenscheine müssen eine Sachkundeprüfung nachweisen
- Amnestieregelung für Waffen und Munition; auch waffenrechtlich sollen keine „Sanktionen“ erfolgen (§ 58 Abs 28 RE)
- Jägern wird es zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest und bestimmter invasiver Arten ermöglicht, Nachtziel- und Nachtsichtgeräte einschließlich Infrarotaufhellern sowie Vorrichtungen zum Anstrahlen oder Beleuchten des Zieles zu nutzen
- Verbot kriegswaffenähnlicher halbautomatischer Feuerwaffen. Es erfolgt eine Legaldefinition: „kriegswaffenähnliche halbautomatische Feuerwaffen sind Schusswaffen, die ihrer äußeren Form nach den Anschein einer vollautomatischen Selbstladewaffe, die Kriegswaffe im Sinne des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen ist, hervorrufen.“
- Das Schießen auf ortsfesten Schießstätten wird wesentlich eingeschränkt, vgl. § 27 Abs 2a RE
Nach Ansicht der Verfasser des Referentenentwurfs ist das Gesetz alternativlos. Die Kosten sind m.E. unüberschaubar. Schon jetzt sind die Waffenbehörden chronisch unterbesetzt, woher sollen die erforderlichen Stellen kommen?
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Vielen Dank für diese Zusammenfassung!
Der Entwurf ist meiner Meinung nach sehr schwer zu lesen. Schwerer als andere Gesetzestexte.
[Sarkasmus]
Das liegt bestimmt daran, daß die Politik bestrebt ist unsere Gesetze zu vereinfachen und Bürokratie zu reduzieren.
[/Sarkasmus]
Könnten Sie sich vielleicht die Sache mit dem Verbot / der Beseitzstandswahrung von bösen halbautomatischen Waffen im Zusammenhang mit dem Anmalen dieser Waffen in gelber Farbe genauer anschauen? Ich besitze zwei solcher Waffen. Darf ich die behalten wenn ich die gelb anmale? Ich würde meinen: Ja. Zu dem Schluss komme ich allerdings nur, weil es ja keinen Sinn machen würde die Waffen anzumalen bevor sie in den Hochofen wandern. Andererseits sind die Bestimmungen unseres Waffengesetzes nicht immer sinnvoll.
Ich fürchte, die Änderung der Farbe ändert nichts an der äußeren Form
„äußeren Form“ ist Beamtendeutsch für Optik/Aussehen. Insofern doch, die Farbe dürfte da einen Unterschied machen. Allerdings müsste es schon so sein, dass die Farbe dauerhaft ist. Also nichts, was man einfach wieder runterputzen kann.
Also nach dem intensiven Studium der 48 Seiten kann man durchaus zu dem Schluss kommen, dass ein Zähne fletschender Chihuahua extrem gefährlicher ist als ein lachender Staffordshire Bullterrier …