Persönliche Eignung
Fehlt die persönliche Eignung gibt es keine waffenrechtliche Erlaubnis oder die bestehenden werden widerrufen. Wir beobachten dies in letzter Zeit häufiger und eine aktuelle Entscheidung des OVG Sachsen vom 19.08.2024 – 6 B 18/24 – ist Anlaß, sich dem Thema hier anzunehmen.
Was zuvor geschah
Bei der Waffenbehörde trudelt eine anonyme Anzeige per eMail ein. Der Waffenbesitzer sei seit einiger Zeit „wohl psychisch sehr krank“; seit Monaten sei er „wohl“ krankheitsbedingt nicht mehr arbeitsfähig und wirke bei Begegnungen „aggressiv und stark verwirrt“; zudem leide er „vermutlich unter Verfolgungswahn, da er diverse Aussagen dazu tätigte bzw. Verwandte von ihm dies äußerten“.
Eigene Ermittlungen führten die Waffenbehörde nicht weiter. Das Verhängnis nahm seinen Lauf, letztendlich hat das OVG die Sache dann gerade gerückt.
Die Waffenbehörde hatte den Betroffenen unter Hinweis auf § 6 WaffG aufgefordert, auf seine Kosten ein Gutachten über seine geistige Eignung beizubringen.
Gutachtenanforderung persönliche Eignung kein Verwaltungsakt
Diese Aufforderung, das Gutachten über die persönliche Eignung beizubringen, ist kein Verwaltungsakt und daher nicht mit einem Rechtsbehelf anfechtbar. Erst die daraufhin ggfls. erfolgende Widerrufsentscheidung der Waffenbehörde kann angefochten werden.
Für den gesunden Waffenbesitzer eine Zwickmühle besonderer Art.
- Wenn er Zeit und Kosten nicht scheut, sucht er einen Gutachter (was nicht so einfach ist) und reicht das positive Gutachten ein.
- Er argumentiert, die Aufforderung sei unrechtmäßig und geht das Risiko ein, daß die Waffenbehörde die Erlaubnisse widerruft. Letztlich überprüfen dann die Gerichte inzident die Rechtmäßigkeit der Aufforderung. Gut Ding will Weile haben und zwischenzeitlich ist er die Erlaubnisse los.
Anforderungen an Aufforderung
Aus § 4 Abs. 3 Satz 1, Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b Var. 3 AWaffV ergeben sich die Anforderungen, denen die Aufgabe der Vorlage eines Gutachtens genügen muss. Die Waffenbehörde muß dem Betroffenen die die Bedenken begründenden Tatsachen hinsichtlich seiner persönlichen Eignung darlegen. Die Aufforderung muß im wesentlichen aus sich heraus verständlich sein. Ihr muß man entnehmen können, was konkret ihr Anlass ist und ob das dort Mitgeteilte die behördlichen Bedenken hinsichtlich der persönlichen Eignung rechtfertigen kann. Das OVG Sachsen stellt das kar da:
Der Betroffene muss anhand der dargelegten Tatsachen, auf die die Behörde ihre Bedenken gründet, deren Auffassung nachvollziehen und prüfen können, ob sie tragfähig ist und er sich zur Vermeidung nahezu zwangsläufig drohender Nachteile der Aufforderung unterwerfen soll oder nicht. Dazu muss die Behörde der Versuchung widerstehen, dem Betroffenen durch „Schüsse ins Blaue“ auf der Grundlage eines „Verdachts-Verdachts“, bloß anonymer Hinweise oder Mutmaßungen einen im Gesetz nicht vorgesehenen Eignungsbeweis aufzuerlegen
(Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 19. August 2024 – 6 B 18/24 –, Rn. 10, juris)
Der sinnvollerweise zu beauftragende Rechtsanwalt wird tunlichst prüfen, ob hier Tatsachen oder lediglich Vermutungen vorgebracht werden. Mit guten Argumenten kann es gelingen, die Waffenbehörde zu überzeugen.
Im zugrunde liegenden Fall gelang es weder, die Waffenbehörde noch das Verwaltungsgericht Dresden zu überzeugen. Erst das OVG stellte klar, daß Zweifel an der persönlichen Eignung eines Waffenbesitzers und Jagdscheininhabers wegen einer möglichen psychischen Erkrankung sich nicht allein auf eine anonyme E-Mail aus der Nachbarschaft stützen lassen (Orientierungssatz des OVG).
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