Nein, das ist hier keine Werbung für Markus Lanz
Ich habe nach ca. 5 Minuten ausgeschaltet.
Die Vorstellung der Gäste:
Ein Mann zu Besuch, der Anwalt von Beruf ist und allein schon deshalb eine Waffe tragen dürfte, einen Waffenschein bekäme, trotzdem …
Welcher Vollpfosten hat Herrn Lanz die Moderations-Karten geschrieben? In Deutschland bekommt man keinen Waffenschein mit dem Argument, man sei Anwalt. Das Argument taugt nicht mal für eine Waffenbesitzkarte, geschweige denn für einen Waffenschein. Rechtsanwalt ist ein Beruf, eine Berufung, aber kein Bedürfnis im Sinne des Waffenrechts.
Dieser Studiogast ist „Rechtsexperte und Anwalt„.[1]
Ich bin hochspezialisiert auf das Waffenrecht und hatte mir fest vorgenommen die Sendung anzusehen. Aber wenn mir keiner Schmerzensgeld bezahlt, geht das zu weit.
Bilden Sie sich Ihre eigene Meinung: Markus Lanz am 15.05.2014
Meine Hochachtung für Frau Katja Triebel, die sich einer solchen Sendung aussetzte. Chapeau!
- [1] und täglich zweimal im Vormittagsprogramm bei Sat 1 zu sehen↩
Werbung für Anwälte ist ab und zu auch spaßig:
O.K., ich gebe zu, das ist ein Insider für Juristen, insbesondere Strafverteidiger :-)
Ich denke von Markus Lanz darf man nicht erwarten, daß er sich über das Thema seiner Laberrunde vorab tiefgreifende Gedanken macht und sich mit dem notwendigen Wissen ausstattet, das ihn in die Lage versetzen würde, eine informative Sendung zu gestalten. Ich schätze mal, er macht sich mehr Gedanken darüber wie das ganze möglichst effekthascherisch rüberkommt. Die Selbstdarstellung dürfte da weit mehr Priorität haben als Fakten.
Ist ja auch nicht das erste mal.
Da fehlt mir die Erfahrung. Die ersten fünf Minuten geben Ihnen Recht. Schade, denn das Thema ist wichtig und eine Diskussion zwischen Fachleuten wäre sicherlich interessant.
Nur keinen Neid: Fachanwälte mit Prädikat sind eben selten, so selten, dass sie nicht einmal in der Fachanwaltsordnung vorkommen – oder sollte der Kollege Fachanwalt für Strafrecht mit Prädikat sein, also Spezialist für das Prädikatsstrafrecht sozusagen? Fragen über Fragen!
Dafür ist er aber auch absoluter Spitzenreiter bei rechtsanwalt.am, derzeit 10.008 Aufrufe, die zweitplazierten Kollegen haben nur 2.514. Honi soit …
Und der andere Kollege, naja:
… aber nicht als erfolgreicher Anwalt, möchte man vielleicht hinzufügen. ;-)
@ RA JM:
er vertritt als Strafverteidiger. Nicht schlecht. Liest man oft. Bei uns lernt jeder Referendar, daß der Strafverteidiger nicht Vertreter des Mandanten ist, wie im Zivilrecht, sondern eine Sonderstellung inne hat, eben die des Verteidigers.
Und er vertritt Privatpersonen als Strafverteidiger. Ist ja schon fast abmahnfähig wegen Irreführung, denn das ist dem deutschen Strafrecht immanent und wäre auch witzig, eine juristische Person in den Knast zu schicken. Und er ist mit seiner Anwaltskanzlei tätig und ….
Nun ja, 140.000 Rechtsanwälte in Deutschland. Da sind auch gute dabei!
Und der Herr Rechtsexperte und Rechsanwalt auf seinem Blog:
Die namhaften Zeitschriften lassen wir ihm ‚mal durchgehen ;-)
aber:
Das ist natürlich wirklich sprachlich erste Sahne! Paßt! Wie Faust aufs Auge! Erstklassiger Lektor!
@ RA Jede:
Ach ja, das „vertreten“ hatte ich zugegebenermaßen glatt übersehen. Ist so ähnlich wie Strafanzeigen „stellen“ (statt erstatten).
Besagten Apostroph halte ich allerdings für vielleicht nicht glücklich, aber zulässig (wie wohl auch der Lektor), er ersetzt das weggelassene „e“.
Der Kollege „erklärt“ aber auch weitere Highlights:
Anderenorts (Wikipedia) ließt sich das geringfügig anders: ;-)
Und das ist noch nicht alles, er erklärt’s :
Ist? Tempusfehler, s. Express vom 27.04.2012:
Aber don’t worry:
Alles wird gut! ;-)
Mein Lob war ernst gemeint. Deshalb der Link auf die von mir sehr geschätzte Seite; – Die Quellenangabe Duden ist ja schon fast anrüchig. Das Lob gilt dem Lektor, der sich sogar das Leerzeichen vor dem Apostroph (zurecht) verkniffen hat.
Das wird ja immer schlimmer, die BILD berichtet am 16.05.2014
Wirklich eine Schande, daß sich die anderen nicht schockiert zeigten!
Und zur Bohrmaschine fällt mir die Bemerkung eines Bundeskriminalamts-Beamten ein:
Apropos Vertretung:
Beschluss des OLG Hamm 5 RVs 11/14 vom o3.o4.2014:
„Ebenso wie der Wahlverteidiger bedarf auch der Pflichtverteidiger zur Vertretung des Angeklagten in der Hauptverhandlung einer besonderen schriftlichen Vollmacht (m.N.)“, s. auch § 234 StPO
Das ist nun wirklich kein Argument dafür, sich als Vertreter zu gerieren. Es handelt sich um den Sonderfall der Vertretung in der Hauptverhandlung für die der Verteidiger, da er dort tatsächlich den Angeklagten „vertritt“, eine spezielle Vollmacht zur Vertretung benötigt. Ansonsten vertritt er nämlich nicht, sondern verteidigt.
Ich mein‘ ja nur. ;-)
Sollte man meinen…
http://meinungsterror.de/?p=394
Der Strafverteidiger hat – von Sonderkonstellationen abgesehen – im Strafverfahren zunächst einmal nur die Funktion eines Beistands, § 137 Abs. 1 StPO.