Muss ein Sportschütze, der bereits mehr als zehn Waffen besitzt, nun Waffen verkaufen?
Sind die Neuregelungen über die gelbe WBK (Waffenbesitzkarte) für mich bedeutsam?
Diese Frage stellt sich wohl jedem Sportschützen, der von der Gesetzesänderung „Wind bekommen“ hat.
Der ab dem 01.09.2020 geltende neue § 14 WaffG (Der neugefasste Absatz 6 Satz 1) enthält eine Begrenzung der von Sportschützen auf die gelbe WBK, d.h. ohne gesonderten Nachweis des Erwerbsbedürfnisses zu erwerbenden Schusswaffen, auf zehn Stück.
Wer bereits mehr als 10 Waffen auf der gelben WBK eingetragen hat, kann diesen Altbestand weiterhin nutzen. Der Gesetzgeber hat in § 58 Abs. 22 WaffG (neu) eine Regelung für diesen Altbesitz geschaffen:
(22) Besitzt jemand am 20. Februar 2020 auf Grund einer Erlaubnis nach § 14 Absatz 6 mehr als zehn Waffen, gilt die Erlaubnis abweichend von § 14 Absatz 6 Satz 1 für die eingetragene Anzahl, solange der Besitz besteht.
Der Neukauf einer weiteren Waffe bedarf dann eines Bedürfnisnachweises, für die ein Voreintrag in die grüne WBK notwendig ist.
Waffen aus dem Altbestand können unter Beachtung der waffenrechtlichen Regelungen „ganz normal“ verkauft werden.
Allerdings kann nicht automatisch beim Verkauf einer Waffe auch ohne Bedürfnisnachweis eine neue gekauft werden, es sei denn, der Besitz sinkt unter 10 Waffen.
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Den neuen Gesetzestext finden Sie in unserem Beitrag Inkrafttreten WaffG auf das Bundesgesetzblatt verlinkt.
Gilt die Beschränkung auch für die alte gelbe WBK?
M.E. sind Erwerbsstreckungsgebot und Begrenzung auf 10 Waffen auf die ALTE gelbe WBK (vor dem 01.04.2003 erteilt) jedoch nicht anwendbar.
Denn vor dem 01.04.2003 erteile Gelbe Waffenbesitzkarten sind keine Erlaubnisse nach § 14 Abs. 6 WaffG, für welche Erwerbsstreckungsgebot und Begrenzung auf 10 Waffen gelten, sondern Erlaubnisse nach § 28 Abs. 2 WaffG a.F. (vom 08.03.1976).
Diese Erlaubnis ermöglichte nach § 28 Abs. 2 S. 1 WaffG a.F. einen allgemeinen und unbefristeten Erwerb und Besitz von Einzellader-Langwaffen und gilt gem. § 58 Absatz 1 Satz 1 WaffG im gegebenen Umfang fort.