Dieses Taschenmesser darf in den Messerverbotszonen nicht geführt werden

Messerverbotszonen

Messerverbotszonen: Skandal im Sperrbezirk

Freitag, der 13.12.2019, wird nicht als Glückstag in die Geschichtsbücher der legalen Waffenbesitzer und Messerbesitzer eingehen.

Der Deutsche Bundestag hat in Zweiter und Dritter Lesung das 3. WaffRÄndG beschlossen, zu dem wir demnächst wohl noch etliche Beiträge hier lesen werden.

Hier geht es nur um die erweiterte Möglichkeit für die Bundesländer, Waffenverbotszonen einzurichten. Dazu ist § 42 WaffG geändert worden.

Den Ländern wird erlaubt, Messerverbotszonen einzurichten. Messer mit einer Klingenlänge über vier Zentimeter können an bestimmten Orten verboten werden, völlig unabhängig davon, ob es sich um Kriminalitätsschwerpunkte  handelt oder nicht. Jeder rechtschaffene Bürger muß damit rechnen, dort kontrolliert und visitiert zu werden.

Unglaublich, aber Inhaber von waffenrechtlichen Erlaubnissen werden privilegiert. Sie werden von den Verboten ausgenommen. Zusammengefaßt: Rechtschaffene Bürger sind potentielle Verbrecher, denen an der Bushaltestelle und in Einkaufszentren das Mitführen von Messern verboten wird; Sportschützen und Jäger dürfen dort ein Messerchen mit sich führen. Was für einen Sinn haben solche, freie Bürger diskriminierenden Messerverbotszonen?

Schauen Sie selbst:

 

 

§ 42
Verbot des Führens von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen; Verordnungsermächtigungen für Verbotszonen.

(6) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung vorzusehen, dass das Führen von Waffen im Sinne des § 1 Absatz 2 oder von Messern mit feststehender oder feststellbarer Klinge mit einer Klingenlänge über vier Zentimeter an folgenden Orten verboten oder beschränkt werden kann, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das Verbot oder die Beschränkung zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist:
1. auf bestimmten öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen, auf denen Menschenansammlungen auftreten können,
2. in oder auf bestimmten Gebäuden oder Flächen mit öffentlichem Verkehr, in oder auf denen Menschenansammlungen auftreten können, und die einem Hausrecht unterliegen, insbesondere in Einrichtungen des öffentlichen Personenverkehrs, in Einkaufszentren sowie in Veranstaltungsorten,
3. in bestimmten Jugend- und Bildungseinrichtungen sowie
4. auf bestimmten öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen, die an die in den Nummern 2 und 3 genannten Orte oder Einrichtungen angrenzen.
In der Rechtsverordnung nach Satz 1 ist eine Ausnahme vom Verbot oder von der Beschränkung für Fälle vorzusehen, in denen für das Führen der Waffe oder des Messers ein berechtigtes Interesse vorliegt.
Ein berechtigtes Interesse liegt insbesondere vor bei
1. Inhabern waffenrechtlicher Erlaubnisse,
2. Anwohnern, Anliegern und dem Anlieferverkehr,
3. Gewerbetreibenden und bei ihren Beschäftigten oder bei von den Gewerbetreibenden Beauftragten, die Messer im Zusammenhang mit ihrer Berufsausübung führen,
4. Personen, die Messer im Zusammenhang mit der Brauchtumspflege oder der Ausübung des Sports führen,
5. Personen, die eine Waffe oder ein Messer nicht zugriffsbereit von einem Ort zu anderen befördern, und
6. Personen, die eine Waffe oder ein Messer mit Zustimmung eines anderen in dessen Hausrechtsbereich nach Satz 1 Nummer 2 führen, wenn das Führen dem Zweck des Aufenthalts in dem Hausrechtsbereich dient oder im Zusammenhang damit steht.

Für Schußwaffen hatten wir auf die Problematik der Zugriffsbereitschaft bereits im Rahmen unseres Artikels Transport von Waffen hingewiesen. Die Begrifflichkeit ist im Gesetz geregelt und die Entstehungsgeschichte des WaffG gibt weitere  Hinweise zur Auslegung.

Wann aber kann ein Messer „in Anschlag“ gebracht werden?

 

8 Kommentare
  1. Katja Triebel
    Katja Triebel sagte:

    Statt Gewalttätern individuelle Waffenverbote aufzuerlegen, wozu auch Messer zählen, müssen sich rechtstreue Bürger durch eine waffenrechtliche Erlaubnis für zuverlässig erklären lassen, was Zeit und Kosten beansprucht. Das Nationale Waffenregister ist der Polizei 24/7 zugänglich und listet auch alle Waffenverbote auf, auch die von Anwohnern oder Gewerbetreibenden. Unsere Nachbarn in Österreich sind das Messergewaltproblem anders angegangen. Dort dürfen Asylbewerber keine Messer führen, sofern sie keine Ausnahmegenehmigung haben.

    Beide “Lösungen” stellen einen Generalverdacht dar.

    Eine große Menge an Menschen wird verdächtigt, weil eine kleine Menge sich gesetzeswidrig verhält. Individuelle Waffenverbote, deren Dauer von der Schwere der Gewalttat abhängt, wären die richtige Lösung. Dies wird auch von der DPolG und von Niels Heinrich, dem Sachverständigen der Polizei Hamburg so gesehen: „Sinnvoller aus fachlicher Sicht ist es, an dem Konstrukt der derzeitigen Verbotszonen festzuhalten und parallel mit individuellen Waffenverboten zu agieren“.

    Während der öffentlichen Anhörung am 11.11.19 (1:27:00) sagte Herr Heinrich, dass Hamburg mehr individuelle Waffenverbote erlassen hatte als der Rest der gesamten Bundesrepublik. Hier wäre vom Gesetzgeber gefordert, die Auflagen für Waffenverbote zu verbessern, sprich niedriger zu gestalten. Dieses individuelle Waffenbesitzverbot ist auch im polizeilichen Führungszeugnis vermerkt. Dadurch kann die Anstellung in einem sensiblen Bereich verhindert werden. Es kann auch als erzieherisch bei Straferlass genutzt werden.

    Mein Fazit
    Die Koalition hat sich für die populistische Variante der bundesweiten Waffenverbotszonen entschieden. Das verkauft sich gut, auch wenn es sich überhaupt nicht umsetzen lassen kann, weil die Polizei bereits jetzt überlastet ist, Überstunden schiebt und solche Zonen gar nicht zusätzlich kontrollieren kann.

    Sofern polizeibekannte Gewalttäter kein individuelles Waffenbesitzverbot erhalten, werden die Grünen auch wieder rassistisches Profiling bei den Personenkontrollen kritisieren, weshalb die Polizei gezwungen wird, auch Leute zu kontrollieren, von denen sie ausgeht, dass diese nicht zu den stadtbekannten Gewalttätern gehören.

    Und deswegen müssen sich Rechtsbürger den “Kleinen Waffenschein” besorgen, der mit diesem Gesetz zum Persilschein wird, da dieser nun auch das Führen von Messern in Waffenverbotszonen erlaubt. Also wieder viel Aufwand und Kosten für diejenigen, die sich an das Gesetz halten und so gut wie gar nichts gegen Gewalttäter.

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  2. Henning Ritter
    Henning Ritter sagte:

    Sehr geehrte Frau Triebel,

    Ihre These „Und deswegen müssen sich Rechtsbürger den “Kleinen Waffenschein” besorgen, der mit diesem Gesetz zum Persilschein wird, da dieser nun auch das Führen von Messern in Waffenverbotszonen erlaubt.“ nehme ich mit Interesse zur Kenntnis.

    Das Bundesverwaltungsamt (BVA) kommt offensichtlich zu einer anderen Bewertung.
    Das BVA benennt nur die Waffenbesitzkarte als „waffenrechtliche Erlaubnis“.
    Als Voraussetzung für die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis gehört benent das BVA „ein waffenrechtliches Bedürfnis (z.B. als Jäger oder Sportschütze)“ und nicht die niedrigeren Anforderungen an den „kleinen Waffenschein“.
    Quelle: https://www.bva.bund.de/DE/Services/Buerger/Ausweis-Dokumente-Recht/Waffenrecht/Einzelerlaubnis/_documents/Antrag/Antrag_Erlaubnis.html
    Woraus lässt sich ableiten, dass der „kleine Waffenschein“ ebenfalls als „waffenrechtliche Erlaubnis“ zählt?

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    • Andreas Jede
      Andreas Jede sagte:

      Das erschließt sich aus der Systematik des Gesetzes. Das Waffengesetz stellt dem Umgang mit bestimmten Gegenständen unter Erlaubnisvorbehalt. Wer keine Erlaubnis hat (eine waffenrechtliche Erlaubnis) darf keinen Umgang mit den Gegenständen haben.

      § 2 Abs. 2 WaffG:
      Der Umgang mit Waffen oder Munition, die in der Anlage 2 (Waffenliste) Abschnitt 2 zu diesem Gesetz genannt sind, bedarf der Erlaubnis.

      Das Führen einer sogenannten Schrecksschußpistole bedarf ebenfalls einer waffenrechtlichen Erlaubnis, die durch den Kleinen Waffenschein erteilt wird.

      Ihre Ansicht, das BVA komme „offensichtlich“ zu einer anderen Bewertung vermag ich nach Lektüre der verlinkten Website nicht nachzuvollziehen.

      Die Aufzählung ist ersichtlich nur beispielhaft. Es gibt zahlreiche weitere waffenrechtliche Erlaubnisse, darunter den „Großen“ Waffenschein, die Munitionserlaubnisse und auch der Jagdschein ist eine waffenrechtliche Erlaubnis.

      Warum sollte zweifelhaft sein, daß der Kleine Waffenschein eine waffenrechtliche Erlaubnis ist, die zum Führen der Messer in Waffenverbotszonen berechtigt? Der Gesetzgeber wollte offensichtlich diejenigen privilegieren, die umfangreich im Hinblick auf ihre waffenrechtliche Zuverlässigkeit erfolgreich überprüft wurden. Daß das ein Skandal ist, ist ein anderer Punkt

      Der Inhaber eines Kleinen Waffenscheines hat sich den gleichen sorgfältigen Prüfungen unterziehen müssen wie Schüzten, Jäger, etc.

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      • Henning Ritter
        Henning Ritter sagte:

        Auch ich bin inzwischen überzeugt, dass meine geäußerten Bedenken nicht stichhaltig sind, da das BVA nur für die Erteilung an einen speziellen Personenkreis zuständig ist.

        Letzlich kärt WaffG § 10 umfassend, welche waffenrechtliche Erlaubnisse erteilt werden … inkl. „Kleiner Waffenschein“..

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  3. Ralf Rinke
    Ralf Rinke sagte:

    Das bedeutet doch im Umkehrschluß, dass man seine waffenrechtliche Erlaubnis (z.B. WBK) immer mitführen muß, auch wenn man nur ein >4cm Messer dabei hat. Oder sehe ich das falsch?

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      • Henning Ritter
        Henning Ritter sagte:

        Mich verwundern / verunsichern die für die Rechtsverordnung von Waffenverbotszonen explizit vorzusehenden „Ausnahmen vom Verbot oder von den Beschränkungen“.
        Ist nicht jeder Bürger, der sich in einer Waffenverbotszone aufhält ein „Anlieger“, dem ein berechtigtes Interesse zum Führen einer Waffe oder eines Messers zugebilligt wird ?
        Reicht gegebenenfalls die Behauptung, man wolle sich in der Waffenverbotszone mit befreundeten Waffen- / Messerliebhabern treffen?

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