Gesetzentwurf Messer
Messerregelungen sollen verschärft werden
Die Bundesländer Bremen und Niedersachsen haben am 07.05.2019 den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes beim Bundesrat eingebracht. Den weiteren Fortgang des Verfahrens können Sie hier sehen, der Link wird ständig aktualisiert. Der Entwurf soll in der Bundesratssitzung am 17.05.2019 den Ausschüssen zur Beratung überwiesen werden.
Den Entwurf mit Begründung finden Sie hier: BR DrS 207/19
Er hat keinen Zusammenhang mit dem Referentenentwurf zur Änderung des Waffengesetzes des Bundesministeriums des Inneren, über den wir hier berichteten: Umsetzung EU-Feuerwaffenrichtlinie
Ich vermute mal, daß beide Entwürfe zur gemeinsamen Beratung im Bundestag verbunden werden.
Worum geht’s?
Angriffe mit Messern oder mit Waffen werden weiterhin in hoher Zahl verübt. Sie sind besonders gefährlich und beeinträchtigen das Sicherheitsgefühl der Bevölkerung.
So die Einleitung zur oben verlinkten Gesetzesbegründung. Eine eigenartig verstandene Kriminalprävention. Wo sind die Zahlen für Angriffe mit Messern? Wenigstens wird offen eingestanden, daß es nicht um Sicherheit und Ordnung geht, sondern um das Sicherheitsgefühl der Bevölkerung.
Also, ich, als Bürger, bin jetzt schon mal beruhigter. Der Junkie, der mir das Messer an den Bauch hält, macht sich jetzt nicht nur wegen schweren Raubes strafbar, § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB, Freiheitsstrafe nicht unter 5 Jahren, sondern auch noch wegen eines Verstoßes gegen das Waffengesetz und vielleicht eine örtliche Verordnung.
Liebe Abgeordnete, wie schaffen wir es nur, das dem Kriminellen beizubringen? Er läßt sich schon nicht von dem Verbot beeindrucken, mich zu verletzen oder zu berauben. Das zusätzliche Verbot wird ihn nun sicher abschrecken? Nein, mein Sicherheitsgefühl wird durch mehr Polizeipräsenz gestärkt, nicht durch weitere Verbote oder Videos.
Der Gesetzentwurf Messer ist eine Farce.
Gesetzentwurf Messer im einzelnen
1. Verordnungsermächtigung
§ 42 Abs. 5 WaffG soll ergänzt werden. Folgende Sätze sollen eingefügt werden:
„Die Landesregierungen werden weiterhin ermächtigt, durch Rechtsverordnung vorzusehen, dass das Führen von Waffen im Sinne des § 1 Absatz 2 in öffentlichen Räumen, in denen Menschenansammlungen auftreten können, insbesondere in Fußgängerzonen und im Umfeld von Einrichtungen des öffentlichen Personenverkehrs, Einkaufszentren und Veranstaltungsorten, sowie im Umfeld von Jugend- und Bildungseinrichtungen allgemein oder im Einzelfall verboten oder beschränkt werden kann. Durch Verordnung nach Satz 1 und 2 kann auch das Führen von Messern jeglicher Art untersagt werden.“
Wissen Sie, wenn Sie morgens das Schweizermesser nicht aus der Hosentasche nehmen, welche Orte Sie im Laufe des Tages aufsuchen werden? Was ist, wenn Sie im Auto sitzen und an einer Haltestelle vorbeifahren?
Wird schon nichts passieren? Wir erinnern immer wieder an die Rechtsprechung des OLG Stuttgart, Beschluß vom 14.6.2011, 4 Ss 137/11 den wir hier besprochen haben: Jetzt reicht’s. Dem Kfz-Mechaniker mit Einhandmessern in der Seitenablage des Pkw wurde seinerzeit § 42a WaffG zum Verhängnis. Daß er die Messer beruflich benötige, half ihm nicht und auch als Rettungsmesser wollte das OLG sie nicht akzeptieren.
2. Führensverbot von feststehenden Messern mit Klingenlänge über 6 cm
Neben der weiteren oben beschriebenen Verordnungsermächtigung sieht der Gesetzentwurf Messer vor, daß die Klingenlänge in § 42a Abs. 1 Nr. 3 WaffG von 12 auf 6 cm geändert wird. Künftig soll als das Führen von feststehenden Messern mit einer Klingenlänge über 6 cm verboten sein.
3. Alle Springmesser werden verboten
Das dürfte die für den Bürger perfideste Änderung sein und versteckt sich nahezu im Gesetzentwurf. Es heißt dort lapidar:
4. In der Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.4.1 wird Satz 2 gestrichen
Wir sollten nachsehen, was das im Klartext bedeutet? Na dann gucken Sie doch ‚mal nach:
1.4.1
Spring- und Fallmesser nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 2.1.1 und 2.1.2. Hiervon ausgenommen sind Springmesser, wenn die Klinge seitlich aus dem Griff herausspringt und der aus dem Griff herausragende Teil der Klinge
– höchstens 8,5 cm lang ist und – nicht zweiseitig geschliffen ist;
Danach sind Springmesser verbotene Waffen. Die Ausnahmen sind im oben fett markierten Satz 2 der Vorschrift aufgeführt, der nun gestrichen werden soll.
Das war die Lex Böker. Ich vermute, daß zehntausende dieser Messer in Deutschland in den Werkzeugkästen und Schubladen liegen. Wohl kaum ein Jäger, der nicht so ein Messer für die rote Arbeit besitzt. Ich kenne hier sicherlich -zig Techniker, die diese Messer für die Arbeit nutzen. Wie der Kfz-Mechaniker im OLG-Stuttgart-Fall.
Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes machen Sie sich dann wegen Besitzes einer verbotenen Waffe strafbar. Es geht nicht um das Führen. Der Besitz des Messers, gestern noch erlaubt, ist morgen strafbar. Und die Strafe ist erheblich, man muß mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe rechnen, § 52 III Nr. 1 WaffG. Wir haben die bisherige Rechtslage hier beschrieben: Verbotene Waffen – Springmesser
Tausende Mitmenschen werden die Änderungen nicht „mitbekommen„. Von heute auf morgen sind sie Straftäter. Und es ist keine Bagatellvorschrift. Bestenfalls sind die Mülleimer eine Zeit lang voll von Messern dieser Art. Wohlgemerkt, ein Messer ist nach dem Waffengesetz nicht per se Waffe, sondern Werkzeug.
Folgendes Szenario wird wohl häufig auftreten. Der Jäger wird kontrolliert und bei ihm wird das bisher erlaubte Springmesser gefunden. Er wird verurteilt und der Jagdschein und die Waffenbesitzkarten werden eingezogen. Wenn der Strafrichter wegen dieser Rechtslage ein Erbarmen zeigt und im Strafmaß unter der 60-Tagesmarke bleibt, nutzt es dem Jäger wegen § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG nichts, er ist waffenrechtlich unzuverlässig. Ein Verstoß gegen eine waffenrechtliche Vorschrift, der mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bewehrt ist, ist sicherlich ein gröblicher Verstoß.
4. Anpassung der Strafvorschrift
Diese Anpassung, im Entwurf die Nr. 3, ist tatsächlich nur eine redaktionelle Folgeänderung. Die Verweise in der Strafvorschrift des § 53 WaffG werden entsprechend angepaßt.
Diese Änderung des Waffenrechtes ist so überflüssig wie ein zweiter Kropf. Wieder wird auf den Kriminellen gezielt und der gesetzestreue Bürger getroffen.
Bitte informieren Sie Ihren Abgeordneten über diese Unsinnigkeiten des Gesetzentwurf Messer. Er weiß es nicht besser.
Hallo Hr. Jede,
wie immer sind Ihre Texte toll zu lesen. Unsere Politiker wissen halt wie man „sinnvolle Gesetze“ macht. Werde mich in Kürze wieder mal mit Ihnen in Verbindung setzen.
Gruß aus Solingen
Kinast
Kritik, insbesondere Lob, ist auf dieser Seite sehr gerne gesehen. Herzlichen Dank!
Hallo Herr Jede,
Ist die Verbotzone eigentlich gesetzlich haltbar?
Paragraf 1 WaffGes unterscheidet Gegenstände, die als Waffe konzipiert sind und welche, die als Waffe geeignet sind.
Letztere werden aber erst zur Waffe, wenn sie als solche eingesetzt werden. Werden sie es nicht, sind sie es erstmal aber nicht.
Wie kann man da von einer Waffenverbotszone sprechen? Hinzu kommt die Frage, was ist mit z. B. Feuerwehr und Rettungsdienst? Beile, Messer, Scheren…
Und was ist mit der Polizei selbst? Ich sehe keine Ausnahmen bezüglich Waffenverbotszone.
Ich weiß auch nicht, ob diese Verbotszone den Anforderungen der Verfassung gerecht wird. Das Berliner Verwaltunsgericht hat da einiges Bedenkenswertes in seine Entscheidung zur Aufhebung des Waffenverbotes in Berliner S-Bahnen gepackt.
Sicher nicht 1:1 zu übernehmen, aber man muß das irgendwann einmal sehr genau prüfen.
Grüß Gott.
Sie haben es genau getroffen. Bürger werden von heute auf morgen zu Straftätern, echte Kriminelle wird es nach wie vor nicht interessieren.
Wir als Messerhändler weisen auch deutlich auf die Gleichgültigkeit der Regierung uns gegenüber hin. Wohin mit den verbotenen Messern? Wer erstattet den Schaden? Was ist mit den Umsatzeinbußen? Wer rettet die Arbeitsplätze, die dann nicht mehr finanziert werden können?
Fragen über Fragen!
Grüße
Rebecca und Andreas Müller
Am 17. Mai 2019 wurde der Gesetzesantrag im Bundesrat vorgestellt und zur weiteren Beratung in den Innenausschuss überwiesen. Dieser wird sich am 23. Mai 2019 damit befassen. Sobald er seine Empfehlungen an das Plenum vorgelegt hat, kommt die Initiative zur Abstimmung wieder auf die Tagesordnung. Dann geht es um die Frage, ob der Bundesrat den Entwurf beim Deutschen Bundestag einbringen will.
Mach ich mich dann strafbar,wenn ich in einer Waffenverbotszone,in einem Restaurant ein Schnitzel esse?Da brauch ich doch ein Messer zum schneiden.
Und die doofen Mitbewohner von mir haben dem EU Waffenrecht zugestimmt. Bestimmt ist bei denen irgendwo eine Schraube locker, da sie ja das Victorinox mit Schraubendreher in den Müll geworfen haben. Ich hoffe, dass ihr Euch heute richtig entscheidet.
Ich (alter60) habe schon immer ein Schweizer Taschenmesser bei mir (Klingenlänge 6,5 cm) in der Hosentasche. Ich bin Naturfreund und wenn ich rausfahre, mit der MTB oder Zu Fuß, benutze ich den Öffentlichen Nah- oder Fernverkehr. Dann habe ich bei längeren Touren immer ein kräftiges Messer (wegen Waffengesätz wurde eins unter 12 cm Länge angeschafft) und ein kleines Beil als Werkzeug ganz unten im Rucksack. Muss ich mir jetzt ein zweites Auto anschaffen um in die Natur zukommen oder mache ich mich jetzt in jeden Fall Strafbar.
Ich jedenfalls sehe in diesem neuen Gesetz wieder mal nur den braven Bürger bestraft, dem Straftäter ist das neue Gesetz so oder so egal.
Und wieder ein bisschen mehr Öl in das Feuer der ganzen Verschwörungstheoretiker.
Deutschland wird abgeschaft.
Trotz gefüllter Bäuche, werden die Menschen durch eine immer größer werdendere Entmündigung immer unzufriedener.
Irgendwann steht dann wieder einer ganz vorne und schreit „Ich kann alles besser“ und alle glauben ihm dann.
Hinterher heißt es dann wieder, das haben wir doch nicht kommen sehen. Natürlich hat man das kommen sehen.
Es ist ja auch viel leichter den gemeinen Bürger zu kriminalisieren, als die wirklich schweren Jungs zurstrecke zu bringen.
Wer positiv über Waffen spricht wird schnell zum Staatsfeind, ein Schelm der da Böses denkt!