Erbwaffen und Waffenschrank
Wenn der Waffenschrank für die Erbwaffen nicht den neuen Bestimmungen für die Aufbewahrung von Waffen und Munition entspricht, muß ein neuer Waffenschrank gekauft werden.
Zwar hat der Gesetzgeber in § 36 WaffG einen Bestandsschutz eingerichtet, der jedoch nur für die berechtigten Besitzer der Waffen gilt, nicht für deren Erben. § 36 Abs. 4 Satz 2 WaffG bestimmt, daß die alten Waffenschränke nur vom bisherigen Besitzer weiter genutzt werden dürfen.
Daraus ergibt sich für Erben eine weitere Verschlechterung der Situation mit erheblichen Kosten. Die Waffen müssen mit einem Blockiersystem gesichert werden, und es muß ein Schrank vorhanden sein, der den neuen Anforderungen entspricht. Ein Aufwand, der wohl nur bei wertvollen Erbwaffen betrieben werden wird.
Dazu kommen weitere Verpflichtungen, über die wir berichteten: Erbenprivileg mit Fallstricken
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§36 Abs. 4 Satz 3 sagt doch:
Die Berechtigung zur Nutzung nach Satz 2 Nummer 2 bleibt über den Tod des bisherigen Besitzers hinaus für eine berechtigte Person nach Satz 2 Nummer 2 bestehen, wenn sie infolge des Erbfalls Eigentümer des Sicherheitsbehältnisses wird; die berechtigte Person wird in diesem Fall nicht bisheriger Besitzer im Sinne des Satzes 2 Nummer 1.
Dies bedeutet m.E., dass der Erbe des berechtigten Besitzers die alten Waffenschränke weiterbenutzen darf. Eine Verschlechterung trifft dann erst die Erben der Erben, da letztere keine berechtigte Besitzer im Sinne dieses Paragraphen mehr darstellen.
Mein Beitrag bezieht sich auf die Erbschaft durch eine nicht berechtigte Person (im Sinnne des WaffG). Ist der Erbe selbst waffenrechtlich berechtigt, so stellt sich das Problem nicht.
Dem kann ich so nicht folgen. Der Erbe wird doch durch den Erbfall berechtigter Besitzer (zumindest wenn die Anforderungen nach §20 Abs. 2 WaffG erfüllt sind). D.h. der Erbe bekommt eine WBK und die Auflage die Waffen blockieren zu lassen.
Wäre ein Erbe kein berechtigter Besitzer könnten im Regelfall auch keine Waffen über zwei Generationen vererbt werden, da nach §20 Abs. 2 WaffG die waffenrechtliche Erlaubnis abweichend von § 4 Abs. 1 zu erteilen ist, wenn der Erblasser berechtigter Besitzer war.
Sorry, Fehler erkannt:
Satz 2, Nummer 2 bezog sich auf in häuslicher Gemeinschaft lebende berechtigte Besitzer. Mein obiger Kommentar ist daher unzutreffend.