Ein Schuft, wer böses denkt?

Die Entscheidung des BVerwG v. 07.03.2016 zu Halbautomaten auf der Jagd hatte ich bereits auf unserer Hauspostille unter dem Titel Ideologie frißt Hirn verrissen. Der Gesetzgeber hat verblüffend schnell reagiert und das Bundejagdgesetz „repariert“.

Das Gesetz wurde am 08. Juli 2016 vom Deutschen Bundestag beschlossen und am 23. September hat der Bundesrat zugestimmt. Im Bundesgesetzblatt wurde es erst am 09. November 2016 verkündet, so daß es am 10. November 2016 in Kraft trat.

Für die anstehenden Drückjagden hat sich ein Mandant einen Halbautomaten zugelegt. Die Waffenbehörde hat die Eintragung der Waffe in die WBK mit Schreiben vom 07.11.2016 – drei Tage vor dem förmlichen Inkrafttreten des Gesetzes – verweigert:

Ihrem Mandanten wurden waffenrechtliche Erlaubnisse erteilt, da er das Bedürfnis als Jäger nachgewiesen hat. Mit Urteil vom 07.03.2016, Aktenzeichen BVerwG 6 C 60.14 hat das Bundesverwaltungsgericht, festgestellt, dass Jäger kein berechtigtes Interesse zum Besitz halbautomatischer Langwaffen haben, die aufgrund der baulichen Beschaffenheit der Waffe die Verwendung eines größeren Patronenmagazins von mehr als zwei Patronen zulassen, da diese einem generellen gesetzlichen Erwerbs- und Besitzverbot für jagdliche Zwecke unterliegen.

Ich habe da ein Wort für: Eklig! Ideologie frißt Hirn.

5 Kommentare
  1. Wutbürger
    Wutbürger sagte:

    Sie haben ja so recht! Dass Behörden als geltende Gesetze gebunden sind, solange sie eben gelten, ist nichts als ekliger hirnloser Schwachsinn. Richtig ist, dass Gesetze ohne weiteres ihre Gültigkeit verlieren, sobald in der Zeitung steht, dass sie geändert werden sollen. Dieser Kram mit Bundespräsident und Verkündigung und Bundesgesetzblatt ist deshalb ebenfalls nichts als ekliger hirnloser Schwachsinn. Und auch das „Grundgesetz“, wo sowas angeblich drinsteht: nichts als ekliger hirnloser Schwachsinn.

    • RA Jede:
      Da muß ich einiges richtigstellen.

      Die Regelung in § 19 BJagdG galt Jahrzehnte unverändert bis zum 10.11.2016 und gestattete die Verwendung von Halbautomaten mit Beschränkung der Anzahl der Patronen auf der Jagd. Es gab in der Literatur nicht einen, der das anders sah und auch im Verfahren vor dem BVerwG wurde das von den dortigen Parteien nicht problematisiert. Die neue Rechtsauffassung des BVerwG ist falsch (siehe u.a. meinen verlinkten Beitrag) und hat alle überrascht. Auch unter Geltung des bis zum 10.11.2016 bestehenden Gesetzes hätte – wie all die Jahrzehnte zuvor – die Eintragung der Waffe erfolgen können.

      Dass ein Urteil nicht auf alle Verfahren angewandt wird ist in unserer Rechtsordnung – siehe Nichtanwendungserlasse der Finanzvweraltung – wahrlich keine Seltenheit. Die Behörden sahen das definitiv auch so, ansonsten hätten sie massenweise den Widerruf der erteilten Erlaubnisse verfügen müssen.

      Die Behörde hätte also wie all die Jahrzehnte zuvor § 19 BJagdG interpretieren müssen und das Urteil des BVerwG, das nur zwischen den Parteien des dortigen Rechtsstreites hätte Rechtsbindungswirkung entfalten können, schlicht ignorieren können. Für die Begründung hätte es zudem auf den deutlich dokumentierten Willen des Gesetzgebers verweisen können. Ihr Sarkasmus ist also schlicht fehl am Platze.

      Oder die Behörde hätte gar den Antrag noch drei Tage liegen lassen können und nach der Ihrer Meinung nach neuen Rechtslage entscheiden können?

      Da stand auch nicht in der Zeitung, daß etwas geändert werden soll. Zum Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde war das Gesetz förmlich unter Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Der Bundespräsident (Gesetz vom 01.11.2016) hatte das Gesetz bereits ausgefertigt. Bei allen Fachleuten häuften sich die diesbezüglichen Nachrichten der Verbände auf dem Tisch. Mit dem Gesetz ist keine neue Rechtslage geschaffen worden, sondern die alte Rechtslage neu und interpretationssicher festgeschrieben worden.

      Kann es sein, daß Sie aus dem entsprechenden Bundesministerium stammen und Ihnen die Politik nicht paßt? Sie schreiben nämlich von der Verkündigung eines Gesetzes und dieser fehlerhafte Sprachgebrauch wurde auch bei der Waffenrechtsreform beobachtet. Gesetze werden verkündet, nicht verkündigt. Verkündigt werden Glaubenssätze. Aber vielleicht, ziemlich sicher sogar, sehen einige das Waffenrecht als ideologische Basis für den Kampf gegen Waffenbesitzer und dann ist der Gedanke einer Gesetzesverkündigung zwar immer noch falsch – aber nachvollziehbarer.

      Ihre restlichen Bemerkungen bedürfen keiner weiteren Stellungnahme. Ich habe Ihnen keinerlei Veranlassung für derartige Kommentare gegeben.

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  1. […] Wer denkt, daß mit der Änderung des § 19 Abs. 1 Nr. 2c BJagdG (Bundesjagdgesetz) die Querelen um die halbautomatischen Waffen für die Jagd beendet sind, muß eine Brandenburger Waffenbehörde erst noch kennenlernen. Wir berichteten bereits darüber, daß die Waffenbehörde noch drei Tage vor der klarstellenden Gesetzesänderung einen Antrag auf Eintragung in eine WBK ablehnte: Ein Schuft, wer böses denkt?. […]

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