Du sollst keine Messer führen!

Auf vielfachen Wunsch einer jungen Dame noch einmal eine kleine Zusammenfassung zum Thema Messer und Verbote:

    1. Welche Messer sind generell streng verboten?

 

      • Butterflymesser, das sind Faltmesser mit zweigeteilten, schwenkbaren Griffen, [1]
      • Faustmesser, das sind Messer mit einem quer zur feststehenden oder feststellbaren Klinge verlaufenden Griff, die bestimmungsgemäß in der geschlossenen Faust geführt oder eingesetzt werden, [2]
      • Fallmesser, das sind Messer, deren Klingen beim Lösen einer Sperrvorrichtung durch ihre Schwerkraft oder durch eine Schleuderbewegung aus dem Griff hervorschnellen und selbsttätig oder beim Loslassen der Sperrvorrichtung festgestellt werden,
      • Springmesser, das sind Messer, deren Klingen auf Knopf- oder Hebeldruck hervorschnellen und hierdurch oder beim Loslassen der Sperrvorrichtung festgestellt werden können;
        • Hiervon ausgenommen sind Springmesser, wenn die Klinge seitlich aus dem Griff herausspringt und der aus dem Griff herausragende Teil der Klinge höchstens 8,5 cm lang ist und nicht zweiseitig geschliffen ist.

 

    1. Welche Messer darf man nur zu Hause begucken, aber unterwegs nicht so ohne weiteres mitnehmen?

 

    • Es ist verboten, Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm zu führen! [3]
    • Im Sinne des Waffengesetzes führt eine Waffe, wer die tatsächliche Gewalt darüber außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte ausübt.[4]
    • Dieses Verbot gilt nicht, sofern für das Führen der Messer ein berechtigtes Interesse vorliegt.[5]
    • Ein berechtigtes Interesse liegt insbesondere vor, wenn das Führen der Messer im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient. [6]

Damit ist zugleich erklärt, ob man ein Rettungsmesser im Auto dabei haben (führen) darf! Erfüllt das Rettungsmesser die Kriterien oben unter 1. ist es ohne wenn und aber streng verboten. Erfüllt es die Kriterien oben unter 2., darf man es zwar besitzen, aber nicht im Auto mitnehmen. Zu Einzelheiten und Ausnahmen schauen Sie bitte auf den besonderen Beitrag: Rettungsmesser

Wir reden hier nicht von Peanuts!

Wer beispielsweise zu Hause ein Butterflymesser besitzt oder eines der anderen oben unter 1. aufgeführten verbotenen Messer, muß mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe rechnen.

Warum? Fragen Sie nicht Ihren Arzt oder Apotheker, sondern Ihren Abgeordneten!

  1. [1]wo sind sie nur hin, die ungezählten Butterflymesser, die in jedem südeuropäischen Souvenirladen verkauft wurden und werden?
  2. [2]es gibt Ausnahmen für Kürschner und Jäger
  3. [3]§ 42a Abs. 1 Nr. 3 WaffG
  4. [4]Anlage 1, Abschnitt 2 Nr. 4 WaffG
  5. [5]§ 42a Abs. 2 Nr. 3 WaffG
  6. [6]Spielen Sie lieber Lotto, anstatt es darauf anzulegen, ob der Richter das so sieht wie Sie :-)
165 Kommentare
  1. sl
    sl sagte:

    Vielleicht sollte jemand der jungen Dame den Unterschied zwischen transportieren und führen erklären. Ich werde es nicht tun. Am besten erklärt sie das der Vollständigkeit zuliebe auch noch.

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  2. Sagittarius
    Sagittarius sagte:

    Vielen Dank für diese informative Seite! Ich habe aber noch eine Frage zu den Springmessern, deren Klinge seitlich aus dem Griff herausspringt und bei denen der aus dem Griff herausragende Teil der Klinge höchstens 8,5 cm lang ist und nicht zweiseitig geschliffen ist. Diese Messer sind also nicht streng verboten, aber dürfen sie z.B. in der Jackentasche, am Gürtel oder im Auto straffrei mitgeführt und im Bedarfsfall auch benutzt werden?

    Vielen Dank im Voraus für die Antwort!

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    • Cicero
      Cicero sagte:

      Da diese Messer einhändig zu öffnen sind und ihre Bauweise auch darauf ausgelegt ist dürfen sie nicht ohne weiteres mitgeführt werden, auch nicht im Auto. Ausnahmen wäre z.B. in der Berufsausübung, vllt als Feuerwehrmann falls man einen einhändig zu öffnenden Gurtschneider dabeihat. Dann allerdings auch nur während der Berufsausübung.
      Disclaimer: ich habe kein Rechtsstudium und bin damit nicht berechtigt Sie über das Gesetz zu belehren. Sehrn Sie es als Rat an einhändig zu öffnende Messer einfach in der Öffentlichkeit zu vermeiden, da Sie im Zweifelsfall jederzeit eingezogen werden können und der Aufwand das Messer zurückzubekommen einfach zu hoch ist.

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  3. Toto
    Toto sagte:

    Falls dann doch mal n Springmesser (mit seitlichem Austritt der Klinge) mit zu langer Klinge auftaucht , läßt sich die Feder bzw die Federhalterung an der Klinge meißt relativ schnell entfernen. Dadurch wird aus illegal zumindest ein „Einhand-Wohnungsmesser“ und evtl ja sogar eins für Outdoor (zB.bei zusätzlich entferntem Daumenpin zur Einhandöffnung).

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  4. Lubi
    Lubi sagte:

    @Toto
    Das BKA sagt m. W. jedoch, dass auch zerlegte verbotene Messer verboten sind, da man sie jederzeit wieder zusammenbauen kann. Die gelegentliche Entfernung eines Messerteils dürfte darunter fallen. Der Besitz wäre dann weiterhin eine Straftat.

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    • Asd
      Asd sagte:

      Wenn man aber zum Beispiel die Halterung für die Feder wegflext bzw. das Loch für den Daumenpin so wegfräst, dass der nicht mehr eingesetzt werden kann, müsste es ok sein. Ist dann ja dauerhaft unbrauchbar gemacht.
      Am besten ist es aber, sowas einfach nicht zu haben. Ein Schweizer Taschenmesser tut es ja auch.

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      • Ann
        Ann sagte:

        Es geht MIR zB bei dem Rettungsmesser im Auto aber tatsächlich Datum, DASS es eben mit einer Hand geöffnet werden kann. Man Stelle sich halt vor, wenn man verletzt im Auto liegt und den Gurtschneider des Rettingsmessers nicht benutzen kann (beide Arme putt) und Grad noch die Kraft und Beweglichkeit hat um die Klinge zu öffnen und den Gurt zu durchtrennen…

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  5. Django
    Django sagte:

    Hi, ich bin Westernfan und trage zu meinem Outfit ein kleineres Bowiemesser der Marke Colt (klinge 11,5 cm) am Gürtel. Und das nicht nur im Westernverein sondern in meiner gesamten Freizeit. Das gehört zu mir wie mein Hut und meine Boots.
    Trage es aber verdeckt (meißt Jacke drüber) auch natürlich in der Öffentlichkeit.
    Benutze es zum Äpfel schälen ,Fingernägel säubern, schnitzen u,ä……………
    Für mich ist das Brauchtumspflege, oder ?………Die Freiheit nehm ich mir……

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  6. Lubi
    Lubi sagte:

    @Django
    So wie´s aussieht kannst Du damit sogar offen auf einer Kirmes rumlaufen, da ein Bowie weder eine Waffe ist noch Deines mehr als 12 cm Klingenlänge hat.

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  7. Knifein
    Knifein sagte:

    Wie sieht das mit butterfly Übungsmesser aus.
    Die haben keine „scharfe“ Klinge.
    Sind die auch grundsätzlich verboten oder nur außerhalb von priv. Räumen usw.??
    Wäre über eine Antwort sehr erfreut.
    Gruß

    Antworten
  8. Knifein
    Knifein sagte:

    Hallo,
    Wie ist das mit übungs Waffen z.b. Butterfly ohne „scharfe“ Klinge?
    Wie diese im Internet angeboten werden.

    Antworten
    • Lubi
      Lubi sagte:

      Ein solches Gerät ist m. E. kein Messer und deshalb auch keine Waffe, somit vollkomen frei. Aber natürlich nur so lange die „Klingen“ ungeschliffen bleiben.
      Interessant hierzu eine Einschätzung des BKA von Butterflymessern als Schlüsselanhänger mit einer Klingenlänge von 41 mm und Klingenbreits von 10 mm, geschliffen wohlgemerkt, als „keine Waffe“.
      Das BKA weiter zu einem „Rubber Training Knife Tanto (92R80NT) als „kein Messer“ jedoch als Hieb- und Stoßwaffe und verbotener Schlagring. Das Ding ist komplett aus Kunststoff und sieht aus wie ein 34 cm langer Seeräubersäbel, wobei der Griff in Form eines Schlagringes ausgebildet ist. Das Ding setzt einen Gegner schachmatt.
      Im Gegensatz dazu ist das Trainingsbutterfly m. E. seinem Wesen nach nicht dazu bestimmt, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere keine Hieb- und Stoßwaffe.
      Aber bitte, vielleicht ist das BKA anderer Ansicht. Ich habe leider nichts genaueres gefunden.

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  9. kalle
    kalle sagte:

    hallo

    Ich möchte mal kurz schreiben was mir Heute passiert ist,bin aber am Ende selbst dran schuld.
    Ich trage schon ein paar Jahre in meiner Jeans ein Herbertz Springmesser Stahl 420 glatte Klinge schwarz.Und habe mich gestern extra mal im Internet informiert,ob Ich dieses Messer bei mir tragen darf.Ich habe das so verstanden das Ich das Messer mit 53 Jahren auch in meiner Hosentasche tragen darf.Und Heute hatte Ich einen rein Privaten Termin in einem Gerichtsgebäude.Auch wusste Ich das zbs mein Rucksack durch leuchtet wird,aber nicht mehr daran das man seine Taschen leer machen muss.
    So das Ich halt das Messer–Feuerzeug-Geld–Schlüssel in ein Schalle legten.Bis auf mein Messer bekam Ich alles zurück nach dem Ich abgescannt wurde.Und bekam ein Marke für mein Messer zum abholten.
    Und es kurz zu machen da Ich nach der Zimmer Nr gefragt habe,stand kurze Zeit später Polizei vor dem Büro die von den Hilfssheriffs am Eingang gerufen wurden.Und Erklärten mir das mein Messer sichergestellt wurde,mein einwand die Klinge ist 8,3 cm lang,nicht beidseitig geschliefen und es kommt seitlich raus.War alles für die Katz,das Messer geht zum Ordnungamt und die Melden sich bei mir.
    So viel zu den Tipps was Springmesser betrifft,natürlich war es meine Dummheit das Messer nicht zu Hause gelassen zu haben.Aber Ich habe ohne Murren freiwillig meine Taschen leer gemacht,weil Ich dachte Ich bin auf der Sichern Seite was das tragen des Messer bedeutet.
    Auch meinte der Polizist etwa wie Blöd muss man sein ein Messer aufs Gericht mit zu bringen,darauf Ich muss Ich zwischen Supermarkt oder Krankenhaus oder Bank unterschiede machen.Darauf ist ihn auf die schnelle nichts eingefallen.

    Ich werde da hier genau Schreiben was aus dieser Sache geworden ist.
    Und mein Termin war bei einem Gerichtvollzieher,der da jetzt in dem ganz Neuen Gericht sein Büro hat.Also wirklich reine Private Sache,

    Antworten
    • Thorsten Schulte
      Thorsten Schulte sagte:

      Tja, diese „Hilfssheriffs“ am Eingang haben richtig gehandelt. Du hast gegen gegen $ 42a WaffG verstoßen. Und noch was … diese von Dir so genannten „Hilfssheriffs“ machen täglich einen Job, den Du sicher nicht machen willst, für das wenig Geld. Mein Respekt den Kollegen im Justizwachtmeisterdienst im Lande. Über die ewigen Beleidigungen und dummen Sprüche von den so „klugen“ Besserwissern lächeln wir heimlich, denn wir arbeiten bei Gericht und müssen nicht wegen dem Gerichtsvollzieher dahin. Guter Job.

      Antworten
      • Andre
        Andre sagte:

        Ganz ehrlich
        das ganze Waffengesetz ist für die Katz wer weiss wie es geht schleift eine ganz normale Plastik Geldkarte Rasiermesser Scharf damit kann man kein Holz schnitzen aber jemandem mit nur einer einzigen schnellen Bewegung den Kehlkopf durch trennen.

        Was keiner in unserem Land versteht ist das wer töten oder verletzen will der schaut vorher ganz sicher nicht in das Gesetzbuch notfalls nimmt er/sie einfach sein Auto dafür, Beispiele hatten wir ja nun genügend.

        Aus meiner Sicht sind die Leute welche sich diese Gesetze bzw die Auslegung erdacht haben dermassen Weltfremd schlimmer geht es kaum noch, jede Axt auch zweischneidig kann ich beliebig rumtragen (führen) da es ja ganz klar ein Werkzeug ist. das aber bis vor einigen Dutzend Jahren noch Köpfe vom Rumpf mit einer Axt getrennt wurden spielt dabei keinerlei Rolle.
        Aber ein 20 jähre altes Taschenmesser in der Hosentasche eines über 50 Jährigem stellt eine extreme Gefahr dar da kann ich nur lachen.
        Ich wiederhole mich nur ungerne aber wer Schaden anrichten will wird Mittel und Wege dafür finden und die Polizei sollte besser da ansetzen anstatt einen total übertriebenen Einsatz für ein Spielzeug zu machen den ich als Steuerzahler auch noch mit tragen muss, sorry da hört bei mir jedes Verständnis auf.

        Gruss
        Andre

        Antworten
        • Kev
          Kev sagte:

          So siehts aus aber solche Dinge werden die nie verstehen man bleibt lieber stur hinter Gesetzen stehen die offensichtlich auch an Statistiken versagen (geht nicht nur um Messer) um nicht nachgeben zu müssen anstatt wirklich über neue Lösungen nachzudenken. Jeder sollte einfach auf sein eigenes Leben bezogen selbst seine Entscheidungen treffen dürfen. Denn da hält einen auch kein gesetzt wie hier schon erwähnt denn will jemand einem anderen etwas antun dann tut er das, schlecht dann nur für jeden anderen der ihm jetzt ohne Bewaffnet zu sein begegnet, aber Justiz kümmert sich anschließend ja um dass entsorgen dessen Überbleibsel. Man man man so eine verblödete Denkweise und das im 20 Jh.

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    • Karl Marx
      Karl Marx sagte:

      Was ist denn nun daraus geworden ?
      Und wussten Sie schon das ab Mitter 2020 gar keine arretierbaren oder feststehenden Messer über 4 cm geführt werden düfen ? Es gibt wie ich auf Google erfahren musst keine Messer die nicht mehr als 4 cm lang sind !

      Antworten
      • Heiner Klanz
        Heiner Klanz sagte:

        So eine Nummer hab ich mal in der amerikanischen Botschaft gebracht. Hab mir überhaupt nichts dabei gedacht. Taschen ausräumen, und durch das Röntgengerät. Natürlich hatte ich wie immer mein Speedlock einstecken.
        Der Security Man war aber cool. Hat mir angeboten, es persönlich an sich zu nehmen, und während meines Aufenthalts drinnen mal die MG-bewaffneten deutschen Polizisten davor zu fragen, ob man das mit sich rumtragen darf.
        Als ich wieder rauskam, gab er es mir zurück mit dem Hinweis, dass es nicht zulässig ist, das mit sich zu tragen und empfahl mir, die Klinge abzubrechen und es wegzuwerfen. Und meinte noch sowas wie „I dont get why you German guys always carry knifes with you“.
        Ich habe es trotzdem immer in der Tasche, wie oft man es benutzt, merkt man erst wenn man es man nicht einstecken hat. Mindestens 3-5 mal täglich, und in den meisten Fällen auch so, dass ein nicht selbstöffnendes Messer nichts nützen würde, weil man eben nur eine Hand frei hat.

        Antworten
  10. Lubi
    Lubi sagte:

    Ich gebe dem Polizisten recht. Der Unterschied zum Supermarkt ist, dass man in einem solchen nicht durchsucht wird. Es liegt ein klarer Verstoß gegen $ 42a WaffG vor. Es ist das Messer weg und ein Bußgeld von über 100,– EUR zu erwarten. Auf dem Abholschein stand „Leider verloren!“ Das war die letzte Warnung! Den hättest Du nicht einlösen sollen! Die hatten Dir eine faire Chance gelassen, zu verschwinden. Aber Du wolltest es anscheinend genau wissen.

    Antworten
    • WhyShouldYouKnowIt
      WhyShouldYouKnowIt sagte:

      Guten Tag Lubi,
      Der ältere Herr hatt aus meiner sicht (Ich lasse das WaffG. Buch außen vor) nichts falsches gemacht. Jedoch sollte man seine Messer nicht in Ämtliche gebaude sowie Massenversammlungen mitführen dürfen. Sollte wie im fall von Herrn Schulte so etwas auftreten und die Person weißt schon vorher auf das Messer hinn. Versucht jenes nicht zu verbergen um, z.B. ein Attentat auf Zeugen, Richter, Angeklagten, co. Zu begehen weil ihm dieses bewusst ist das sich diese in jener Verhandlung befinden, wie im diesem Fall klahr beschrieben zuberücksichtigen. Es sollte auch ein bezug zu seinen Alter, und sommit eventuell enstehende gedächnisschwächen mit einbezogen werden. So kann ja nicht jeder und ich weise auch auf Beamte hinn, das Waffengesetzbuch aus dem Kopf zu kennen in seinen einzelheiten um zum Teil schwammigen Begründungen . Oder jener dreht sich dehn rest den er nicht vermag nachzulesen, selbst zusammen um sein eigendes Narrativ umsetzten zu können.

      Zuletzt, ist es von ihnen Sehr gehrte Frau Polizisten. Eine übelerregende ausdrucksweise den sie hier mit ihrem Kommentar Zeigen. (“ Auf dem Abholschein stand „Leider verloren!“ Das war die letzte Warnung! Den hättest Du nicht einlösen sollen! Die hatten Dir eine faire Chance gelassen, zu verschwinden. Aber Du wolltest es anscheinend genau wissen.“)
      Obwohl zuvor ein Austausch stattgefunden hatt welcher zu keiner Person direkt angreifend war. Und was sollte Ihr von Mir Zitierter letzter Satz bedeuten. Zusammen mit dem“! “ scheint es mir so als hätten sie ein Autoritätskommplex den sie wohl gerne mal zeigen. Zudem scheint es mir als hätten sie Info aus erster Hand. Man hätte sie gehen lassen… Schön das sie sich hier von ihrer wahren Seite zeigen.

      Antworten
      • Andislav Brause
        Andislav Brause sagte:

        Mit 53 ist man kein „älterer Herr“ und hat normalerweise auch keine Gedächtnisschwächen. Ich schreibe das aber nur aus persönlicher Betroffenheit, nicht weil es was zur Sache beitragen soll.

        Antworten
  11. kalle
    kalle sagte:

    hallo

    Lubi du hast meinen Beitrag wohl nicht richtig Gelesen,es gibt hier am Amts oder Land Gericht eine Kontrolle am Eingang.Man muss seine Jackentaschen und Hosentaschen leer machen und zbs mein Rucksack wird durchleuchte,dann läuft man durch einen Metall Detektor.Und da hat nur meine Gurtelschnalle gepiept.Ich habe nichts versucht rein zuschmuggeln und Ich habe das Messer genauso gezeigt wie mein Schlüssel–Feuerzeug–Geldklammer und Kleingeld.Mir wurde der Abholschein mit dem Komentar das Messer können Sie später abholen überreicht.
    Und 10-15 Minuten später stand die Polizei vor dem Büro wo Ich meinen Termin hatte,und haben mehr mals Gekloppt bis Sie dann mal den Kopp reinsteckten.Und Sagten Sie bräuchten meine Personalien.

    Also Ich habe mein Messer Herbertz Artikel nr 325112 freiwillig abgegeben,und habe dafür einen Abholschein bekommen.Mir wurde weder Gesagt Sie dürfen das Gebäute nicht mit dem Messer betretten oder das das Messer verboten ist.

    Auch Sagte der Polizist später das Messer sein nicht Verboten,man darf es nur nicht am Mann tragen.
    Aber vil habe Ich es ja auch nur kurz vorm Eingang aus meinem Rucksack geholt.
    Um es am Eingang ab zu geben

    Und was wäre zbs am Flughafen passiert da wird doch auch so Kontrolliert,wird da auch gleich die Polizei gerufen.?

    mfg

    Antworten
  12. Lubi
    Lubi sagte:

    Ich habe Deinen Beitrag trotz der vielen Rechtschreibfehler aufmerksam gelesen. Aber Du hast ganz offensichtlich meinen Beitrag nicht kapiert! Es ist verboten, das Messer durch die Gegend zu tragen: auf der Wiese, im Wald, auf der Straße, in das Gerichtsgebäude, auch nur bis zur Kontrolle. Überall!!! Es ist überall verboten, ein solches Messer in der Öffentlichkeit bei sich zu tragen! Es gibt zwar Ausnahmen, aber die treffen sicher nicht zu, wenn man ein Springmesser ins Gerichtsgebäude schleppt.

    Meine Güte, lies Dir doch wenigstens auf dieser Seite mal das durch, was ganz oben Rechtsanwalt Jede geschrieben hat, wenn Du schon zu bequem bist, diesen Fred ganz durchzulesen. Das darf ja wohl nicht wahr sein! Sei froh, wenn das keine Straftat wegen Verstoßes gegen § 42 WaffG war.

    Ein Springmesser ist nicht nur ein Einhandmesser im Sinne des § 42a WaffG, sondern nach § 1 Abs. 2 Nr. 2b WaffG eine Waffe, ähnlich wie eine scharfe Pistole, nur dass man sie ohne weiteres besitzen, aber halt nicht zum Gericht oder sonstwohin spazieren tragen darf. Ist das wirklich so schwer zu kapieren?

    Wenn Du schon keine Ahnung hast, dann solltest Du Dir wenigstens das ansehen, was andere hier schon seit Monaten diskutieren. Und da geht es nur darum, ob man ein popeliges Einhandmesser im abgeschlossenen Handschuhfach seines Wagens aufbewahren darf. Anstatt hier was von einem privaten Termin beim Gerichtsvollzieher zu erzählen.

    Hat der zum Kaffeekränzchen eingeladen? Warum hast Du dann nicht seinen Privateingang benutzt, anstatt Dein Springmesser am Haupteingang abzuliefern? Der hat im Gegensatz zu den kleinlichen Richtern auch nichts dagegen, wenn die Leute bewaffnet bei ihm erscheinen.

    Du schreibst, Du hast Dich vorher im Internet informiert, weil Du Dir unsicher warst, ob Du das Messer tragen darfst oder nicht – und dann schleppst Du es ins Gericht? Das einzige, was hier noch interessiert: wie hoch wird das Bußgeld sein. Im Falle, dass es doch eine Straftat wird, würde ich schleunigst mal den Seitenbesitzer kontaktieren.

    Antworten
    • Peer Zeidler
      Peer Zeidler sagte:

      Dummheit pur ! Gerichtsgebäude ! dort unterliegt es nur Beamten und der Person eine Waffe zu tragen die dem Beamtenkreis unterliegen , alles andere am Mann , wie Messer oder Anscheins Waffen unterliegen einer Transportpflicht verschlossenes Behältnis , oder der Anwalt hat sie direkt dazu per Schreiben dazu aufgefordert zur Beweisaufnahme es mit zu bringen , dann liegt auch meist eine direkte Ausnahme Genehmigung vor schriftlich. ! Butterfly , Springmesser , aller Art von Messern sind dort ausnahmslos verboten , es sei denn es liegt dort für gewisse Umstände ein Antrag vor . ! Aber dann hat es ja meist schon der Beamte sicher gestellt . , JÄÄÄRRR weil verbotene Waffen , egal auch wenn es nur so aus sieht , birgt es die Gefahr , der Verwechslung und birgt daher der größten Risiken ungewollter Maßnahmen die zum Tode Unbeteiligter führen kann . ! Also ganz klar Zuhause lassen oder Du bist zum teil lebensmüde . !

      Antworten
    • Andislav Brause
      Andislav Brause sagte:

      Etwas seltsam sich darüber so zu echauffieren. Ich bin hier gerade zufällig gelandet und habe die Diskussionen und Gesetzesänderungen der letzten Jahre überhaupt nicht mitbekommen. Ich trage zwar normalerweise kein Messer bei mir, aber wusste auch gar nicht, dass das plötzlich so hochgekocht wird. Ich denke, dass kann so quasi jedem passieren, der nicht permanent damit zu tun hat oder sich auf solchen Seiten herumtreibt. Ich finde es auch einigermassen schockierend, dass die Folgen dieser Gesetze dann wieder Menschen ausbaden müssen, die vorher keinen Anlass gegeben haben die Gesetze zu verschärfen, während diese Gruppe vermutlich (mal wieder) gar nicht kontrolliert wird. So schafft man das Vertrauen in den Rechtsstaat auch langsam ab.

      Antworten
  13. kalle
    kalle sagte:

    hallo

    Hiervon ausgenommen sind Springmesser, wenn die Klinge seitlich aus dem Griff herausspringt und der aus dem Griff herausragende Teil der Klinge höchstens 8,5 cm lang ist und nicht zweiseitig geschliffen ist.

    Also habe Ich das falsch verstanden,so ein Messer darf man nicht in der Hose/Jacke spazieren tragen.Aber wenn es zbs in meinem Rucksack gefunden wird,bei einer Kontrolle ist alles in Ordnung weil Ich es ja nicht am Mann trage.

    Antworten
  14. Lubi
    Lubi sagte:

    Wovon ausgenommen? Doch nur von den verbotenen Waffen! Ein Springmesser ist eine Waffe, deren Besitz erlaubt ist, aber die man trotzdem nicht in der Gegend herum tragen darf. Lies doch endlich mal den § 42a WaffG! Wo steht denn da was von 8,5 cm oder nicht am Mann tragen?

    Wolltest Du das Messer ins Gericht transportieren? Denkbar wäre ja, dass Du es dem Gerichtsvollzieher mitbringen wolltest, als Anzahlung!

    Antworten
    • kalle
      kalle sagte:

      hallo

      Denkbar wäre das Ich es kurz vorher,aus meinem mitgeführten Rucksack rausgenommen habe.Um es abzugeben da das Messer eh bei der durchleuchtung festgestellt worden wäre.Und Ich nicht wollte das man meinen Rucksack durch wühlt,da Persönliche Unterlagen darin waren.

      Aber gut es war mein fehler und werde mal die Reaktion des Ordnungsamt abwarten.
      Ich finde halt so etwas kann man mit einer Ermahnung und Erklärung auch ab tun von Seiten der Polizei.
      Und muss nicht gleich die Polizei rufen,um denen mein Eigentum zu übergeben.

      Antworten
  15. Lubi
    Lubi sagte:

    Ich geb’s auf! Lies mal Deine letzten beiden Sätze durch!

    Preisfrage: In meinem obigen Beitrag fehlt ein Buchstabe, ohne den dieser Satz falsch ist. Wo fehlt welcher Buchstabe?

    Wenn du diese Frage richtig beantwortest, dann bist Du würdig, das Bußgeld zu zahlen. Das hat sich jedoch soeben wegen Uneinsichtigkeit auf mindestens 200 EUR erhöht.

    Antworten
    • Andre
      Andre sagte:

      Wow ein Hilfspolizist
      ich hoffe du nimmst deine Tätigkeit auch dann war wenn es für dich unangenehm werden könnte zb wenn jemand blutend in der Ecke liegt, oder schreitest tatkräftig ein wenn jemand verprügelt wird.
      Ohne dich zu kennen kann ich keine Aussage darüber machen wie du in welcher Situation reagierst jedoch Zeigt das wahre Leben oft das Hilfspolizisten zwar Moralische einwandfrei Ihre Werte verteidigen jedoch oft in der Praxis derbe patzen.

      Ich versöhnlich habe da keinerlei Hemmungen und würde auch einem Menschen der von Kopf bis Fuss mit Kot verklebt ist helfen wenn die Hilfe offensichtlich von Nöten ist.
      Es gibt schlechtweg Situationen in denen unsere Staatsorgane über reagieren besagtes Messer ist eines davon.
      Ich zahle seit 30 jähren Steuern und würde es begrüssen wenn sie für echte Verbrechens Bekämpfung verwendet würden anstatt das eigene Sommerloch irgendwie mit Taschenmessern zu füllen.

      Hast du ein Auto ? an sich darfst du damit nicht fahren denn es ist eine Waffe sie wird in letzter Zeit zum töten verwendet sogar in Deutschland aber du hast Glück kein einziger Politiker wird sich trauen auch nur ansatzweise etwas in der Richtung zu unternehmen vor allem wenn man sich doch auf Taschenmesser stützen kann ;-)
      An sich ist alles eine Waffe selbst ein einfacher Kugelschreiber ist zum töten geeignet, nun ja die Hände wird sich wohl auch keiner abhacken weil man damit jemanden schwer verletzen oder töten kann.

      Nix für ungut aber wer wer Anmerkungen über Rechtschreibung Fehler oder mutwillige Gewalt unterstellt darf sich nicht wundern wenn er selbst auch mal dran ist ;-)

      Es gibt schlichtweg keinen Menschen der nicht einmal gegen Gesetze verstossen hat sei es bewusst oder unbewusst, dazu gibt es einfach viel zu viele davon und hinzu kommen dann noch die Anlagen keiner kann das alles kennen, aber wie sagt doch der Volksmund „Unwissenheit schützt nicht vor Strafe“ der Unterschied zwischen besagten Übertritten und dem Taschenmesser ist lediglich das keiner in der Nähe war der es gesehen und zur Anzeige gebracht hat frei nach dem Motto „Wo kein Kläger da kein Richter“

      Aber weil wir alle nur Menschen sind die bekanntlich auch einmal (meist öfters) Fehler machen muss es auch eine Toleranz Schwelle geben ansonsten landen wir bei George Orwell 1984 , die Gedankenpolizei lässt grüssen. :-)

      PS ich bin Legastheniker daher kann es gut möglich sein das in meinem Kommentar nicht nur Rechtschreibung sondern auch Grammatik Fehler enthalten sind.

      Gruss

      Andre

      Antworten
    • Steffen
      Steffen sagte:

      Ich bin ein wenig verwirrt wegen dem kleinen waffenschein. Darf ich ein Messer mit mir führen was eine Klingenlänge von über 13 Zentimeter hat?

      Antworten
  16. kalle
    kalle sagte:

    hallo

    Mir geht es doch gar nicht um die Strafe das ist mir egal ob das 30 Euro oder 300 Euro sind.Ich lasse mir nicht gerne was abnehmen das mein Eigentum ist,und schon gar nicht von so Justiz Wachtmeister wenn das an der Kontrolle überhaupt welche waren.
    Und besonders weil ja überhaupt nix passiert ist,kein Wiederwort oder warum muss Ich das Messer abgeben nichts.Ich bekam die Abholkarte zum abholen,so wie man früher beim Wertkauf seine Tasche oder Rucksack abgegeben hat.
    Und deshalb verstehe Ich den ganzen Aufriss nicht,der da gemacht wurde.

    Den da bin Ich mir fast Sicher die hätten das Messer nicht beim durchleuchten des ruchsack gesehen.Den Ich habe auch eine Mini Luftpumpe im Rucksack,das hätte auch ein Schlagstock sein können.

    Mir Flattert auch nicht die Hose wenn Ich 1 oder 5 Polizisten Sehe,geschweige dem die Hilfssheriffs/Hilfspolizei von Ordnungsamt.Die meisten kenne Ich sogar Persönlich aus meiner Schulzeit oder Viertel,oder aus meiner Zeit als Türsteher.

    Ich bin nur Froh das die Polizei nicht wusste wer da im Zimmer sitzt,sonst wäre der Aufmarsch größer gewesen.Und Ich hätte es nicht mit so jungen Kerlen zu tun gehab,die vil zusammen so Alt waren wie Ich.
    Ich werde mir jetzt eine schönes Taschenmesser kaufen,das Ich auch tragen darf,vil auch gleich 2.Und lege die dann beim nächsten Termin gerne wieder in die Schale zu meinen Schlüsseln–Feuerzeug usw.

    Was Ich mir auf jedemfall nicht gefallen lasse,ist wenn Ich das Messer nicht mehr bekomme.Dann muss man mir erst mal beweisen,das Ich das Messer in der Hose oder Jacke gehabt habe und nicht aus dem in der Hand haltenen Rucksack rausgenommen habe.

    Antworten
  17. Lubi
    Lubi sagte:

    Na das ist doch eine Spitzenbegründung für eine Einspruchseinlegung. Kleiner Tipp: Du hast es immer noch nicht kapiert, dass es wurscht ist, ob Du das Messer im Rucksack oder in der Hosentasche hattest. Das Messer ist futsch! Und es werden eher 300 EUR sein!

    Ein Springmesser bei der Gerichtskontrolle abgeben… Ich jedenfalls werde hierzu nicht weiter kommentieren!

    Antworten
    • Kev
      Kev sagte:

      Musst du auch nicht schlauer Herr Lehrer ich halte mich schön an alles was man mir sagt und habe schon vor 20 Jahren aufgehört Dinge zu hinterfragen und resigniert. Jedenfalls würdest du eh in dem Text weiter oben von Andre beerdigt.

      Antworten
  18. kalle
    kalle sagte:

    hallo

    Ich kann Dir jetzt nur mal Schreiben das Ich eine Strafe von 75 Euro bekommen habe,die sogar angeblich reduziert wurde wegen meines Einwand/Begründung.
    Plus Gebühr und Auslagen hat mich die Sache 103Euro Gekostet.

    Und Gunnar schreibt doch welches Messer du genau Kaufen willst.

    gruss kalle

    Antworten
  19. arashi
    arashi sagte:

    Moin. Aus anfänglich sportlichem und inzwischen auch privatem Interesse habe ich angefangen mich mit dem Thema „Messer“ etwas mehr auseinander zu setzen. Welche Messer verboten sind und welche ich nicht führen darf, habe ich (hoffentlich) verstanden. Jetzt bin ich hier aber über ein Thema gestolpert, das mich grübeln lässt:
    Es gibt Hersteller von Messern, die direkt dazu auch einen Trainer (mit ungeschliffener Klinge) anbietet. Von einem solchen habe ich sowohl ein Einhandmessertrainer als auch ein Karambittrainer. Diese Werkzeuge erscheinen mir perfekt für die Selbverteidigung und ich fühlte mich auch sicher, diese führen zu dürfen. Es handelt sich ja nicht um Messer.
    Muss ich jetzt aber fürchten, dass ich mich strafbar mache, weil es sich um Hiebwaffen handeln könnte? Vielen Dank für Eure Hilfe.

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  20. kalle
    kalle sagte:

    hallo

    Ich habe mir mal ein Böker angeschaut bei Amazon da gibt ja einige davon.
    Ich würde mal Behaupten das Du es bei einer Kontrolle erstmal abgenommen bekommst,da vermutlich die Polizei das nicht einordnen kann.
    Den wenn Du zbs jemand damit bedrohst,der merkt doch nicht das es ein Trainings Messer ist.Auf der anderen Seite besteht wohl keine Altersbeschränkung für die Messe Attrappe.Den Ich Denke auch das es egal ist ob ein Messer scharf ist,es ist der schnelle zugriff der Klinge massgeblich.

    gruss kalle

    Antworten
  21. arashi
    arashi sagte:

    Danke für die Rückmeldung. Allerdings sind das ja auch nur Vermutungen. Eine Anscheinswaffe – sofern es das bei Messern überhaupt gibt – ist es nicht. Optisch (u.a. oranger Griff) kann man die eindeutig unterscheiden. Und dass ich im Bedrohungsfall das Teil abgeben müsste, ist auch ne andere Sache. Mir geht es um den Fall, in dem ich polizeilich überprüft werde und den Trainer mitführe.

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  22. kalle
    kalle sagte:

    hallo

    Versteh nicht ganz warum du das Teil überhaupt mit Dir führen willst,da kannst Du auch eine Spielzeug Pistole einstecken.Und was hat der Orange Griff auf sich wer soll das Wissen,das es kein richtiges Messer ist ?

    Ich Schreib jetzt mal wie das gehandhabt wird,mein Springmesser wurd ja Sichergestellt und lag beim Ordnungsamt. Also habe Ich mir ein Herbertz Nr 235212 gekauft das ein Taschenmesser mit dem Nagelritz ist,die maße zum Springmesser sind gleich.
    Als Ich dann auf den Ordnungsamt war bekam Ich mein Springermesser zurück,und packte es in die Neu Gekaufte Messertasche mit Zahlenschloss,und auf meine Frage die Messertasche kann Ich jetzt am Gürtel tragen ?
    Sagte Er NEIN weil Ich immer noch Umbemerkt mit 1 Hand das Schloss öffnen kann,und so Zugriff auf das Springmesser habe.OK Schachmatt Dachte Ich also zeigte Ich ihm das Herbertz Taschenmesser,und Sagte aber das darf Ich jetzt Tragen.

    Und gabe es Ihm in die Hand der Mann war etwa 170cm groß und schmächtig,und dieses Männchen hatte das Messer beim 2 Versuch mit einer Hand geöffnet.Das mir mit meinen 190cm und großen Händen nicht gelingt,und bei einer Kontrolle ist es weg und landet bei Ihm.Und ER stuft das als Einhandmesser ein Fertig und dann ist es ganz weg.
    Also Dir wird keiner mit Sicherheit Sagen können was passiert,bei einer Kontrolle und bedenke bei einer Situation weiß keiner das das kein richtiges Messer ist.

    Und wenn Du warum auch immer mal das Messer rausholst um Dich zu Verteidigen (das eh nicht gilt) und Du hast den richtigen vor Dir stehen.Der Schlägt Dir schneller den Kopp weg als Du Denks,und beruft sich auf Notwehr wegen einer Attrappe von Messer.

    gruss langer

    Antworten
  23. arashi
    arashi sagte:

    Die Geschichte mit Deinem zweiten Messer war interessant für mich, weil ich mir ein ähnliches Messer selber jetzt bestellt habe. Ansonsten gilt wohl wirklich: vor Gericht und auf hoher See sind wir in Gottes Hand.
    Sollte es Dich tatsächlich interessieren, was ich mit dem Trainer mache, empfehle ich Dir bei YouTube „Doug Marcaida Fox Trainer“ einzugeben. Dann kannst Du besser beurteilen, ob mir „der Richtige den Kopp wegschlägt“.

    Antworten
  24. kalle
    kalle sagte:

    hallo

    Habe mir mal die ersten 2 Videos angeschaut,will mal Sagen das sind so Spielereinen wie in den 78/80zigern Jahren die Chakos.
    Und Ich Denke obwohl die Stumpf sind aber trotzden Spitz sind,und da mit jemand in Hals–Augen stechen kannst.Wird das als Einhandmesser angesehen,besonders durch das Öffnen aus der Hosentasche.

    Aber ist natürlich nur meine Persönlich Meinung,und Ich weiß aus eigener Erfahrung wenn Gegenstände egal ob Glas–Flasche–Messer oder Stock oder Schlagring ins Spiel kommen.
    Es wird in der Regel da durch erst richtig Böse bzw Dreckig.

    Und was Ich mit meiner anderen Antwort Sagen wollte,es Entscheiden zuerst mal natürlich zbs die Polizei bei einer Kontrolle.Aber das letzte Wort hat in meinem Fall der Beamte im Ordnungamt,sein O Ton war packen Sie das vermeintliche Taschenmesser besser weg Ich könnte es auch Sicherstellen.

    Habe mir jetzt ein Opinel gekauft Denke das passt.

    Ach ja war letzt auf einem anderen Gericht wegen einer Erbsache,da wurde mir sogar ein Gas Feuerzeug mit einen Flaschenöffner und Korkenzieher das Ich am Schlüsselbund habe abgenommen bei der Eingangkontrolle.Das ganze Feuerzeug ist 3,5cm x6,00cm groß so weit sind wir schon.

    gruss langer

    Antworten
  25. HUJSTR3ßGY1
    HUJSTR3ßGY1 sagte:

    Mal rein in der Theorie:
    Wenn ich klug genung bin um einen Menschen auch ohne Waffe recht schnell töten oder schwer verletzen zu können, werde ich dann verstümmelt um eine entpsrechende Straftat unmöglich zu machen? Was wenn ich Gifte bevorzuge und jmd. mit einigen Gramm Eisenhut, Fingerhut, Tollkirsche usw. füttere? Wenn mich auf der Straße jmd. bedroht, muss ich ihn dann warnen, dass ich Kampfsport mache? Wenn ich das unterlasse und den Möchtegernstraftäter schwer verletzte, werde ich dann angezeigt wenn ich ihn nicht gewarnt habe? Was wenn für eine Warnung keine Zeit bleibt? Ich muss nur vom Bildschirm hochgucken und sehe etliche potenziell tödliche Waffen und jeder der nicht ganz blöde ist weiß auch, dass man jmd. auch mit einem Stein erschlagen kann. Sind Männer oder rational körperlich starke Menschen nicht zu gefährlich um sie auf die Straße zu lassen? Sollte man Horrorfilme und Videospiele nicht besser verbieten? Und vielleicht auch brutalere Märchengeschichten? Wenn Butterfly’s & Co. verboten sind, warum kann man sie dann überall kaufen? Sollten Dinge aus Metall vielleicht verboten? Wenn ich z.B. einen Zelthering dabei habe werde ich dann verhaftet? Die kann man jmd. sogar in die Gehörgänge jagen und selbstverständlich auch unter dem Brustkorb und… sind gefährlicher als Messer.

    Ok, das artet ein wenig aus. Dennoch sind viele Gesetze nur für dumme Menschen gedacht. Kluge Menschen umgehen sie oder halten sich nicht daran. Das bedeutet nicht, dass man provozieren sollte. Man achte auf ein friedliches Gleichgewicht. Tja, ich weiß auch nicht wie ich hier gelandet bin und dass ich aus einer Laune heraus auch noch etwas schreibe… aber so ist das manchmal. Nehmt den Beitrag nicht so ernst. Ist nur was zum Nachdenken.

    Antworten
  26. Mark Bude
    Mark Bude sagte:

    @Lubi: Hättest Du dem Kalle mit nem Dreizeiler nochmal eben kurz erklärt, wo sein Denkfehler liegt, respektive, was er falsch verstanden und/oder interpretiert hat, dann hättest Du Dir eine gewaltige Menge an Schriftzeichen, als auch Nerven sparen können ;-)

    Antworten
  27. kalle
    kalle sagte:

    Na das ist doch eine Spitzenbegründung für eine Einspruchseinlegung. Kleiner Tipp: Du hast es immer noch nicht kapiert, dass es wurscht ist, ob Du das Messer im Rucksack oder in der Hosentasche hattest. Das Messer ist futsch! Und es werden eher 300 EUR sein!

    Ein Springmesser bei der Gerichtskontrolle abgeben… Ich jedenfalls werde hierzu nicht weiter kommentieren!

    hallo Lubi
    Was deine Antwort wert ist habe Ich ja Gesehen,beide Springer Messer habe Ich wieder.Und die Grundstrafe war 75 Euro plus 25 Euro Gebühr drunter macht es das Ordnungsamt nicht,das ist der mindestsatz.

    gruss kalle

    Antworten
  28. Tim Carson
    Tim Carson sagte:

    THE MOST DANGEROUS WEAPONS IN GERMANY ARE THE IRRATIONAL AND ILLOGICAL THOUGHT PROCESSES OF THE JURISTS AND POLITICIANS WHO WRITE THE WEAPONS LAWS.

    Antworten
  29. Jay
    Jay sagte:

    Wie sieht es mit butterfly trainern (also mit runder klingenspitze und nicht zu schärfenden klinge) aus. Diffinieren sie sich überhaupt noch als messer? Und wie sieht es mit dem führen dieses trainers aus? Das interessiert mich sehr! Danke für die hilfe :D

    Antworten
  30. Karl Marx
    Karl Marx sagte:

    Das jede Art von Butterflymessern verboten ist, stimmt nur teilweise ! Wenn die Klinge nicht länger als 4,5 cm und nicht breiter als 1 cm ist zählt das nicht als Waffe !

    Antworten
      • Karl Marx
        Karl Marx sagte:

        Ja es ist paradox, Butterflys sind verboten aber z.B. ein Seitenspringmesser darf man führen ! : – ) Die BRD ist so dermaßen vertrottelt ! : – )
        Was sagst du eigentlich zu einem Navaja Bandolera N°4 (16,5 cm Klinge) führbar oder nicht !

        Antworten
  31. Karl Marx
    Karl Marx sagte:

    +Jay Ich würde das mit den Buttflytrainern nicht riskieren, ich habe mal ein Video gesehen in dem Leon Machere wegen so etwas zu Boden gerissen wurde ! Und das war nur ein Kamm in Buttflyform !

    Antworten
  32. Horst Beninger
    Horst Beninger sagte:

    Ich hab dan mal eine Frage: Ich hab auf Amazon so ein Übungs-Butterfly-Messer gefunden mit stumpfer Klinge.Ist das in Deutschland legal

    Antworten
  33. Ian Umlauf
    Ian Umlauf sagte:

    Hm. Ich „führe“ seit Jahren ein Gerber Tool bei mir, das laut Definition, wie ich das Gelesene verstanden habe, ein Werkzeug ist, sodass ich mich laut Klassifizierung nicht strafbar mache. Tatsächlich benutze ich es ausschließlich als Werkzeug, und zwar fast täglich, bin mir aber sehr darüber im Klaren, dass fast jeder Gegenstand als Waffe dienen kann, natürlich und besonders auch ein solches Tool.
    Aber abgesehen davon: Gesetzt den völlig abwegigen Fall (und ich betone hier ausdrücklich den Konjunktiv!!!!!!), ich wäre ganz eventuell, quasi aus Versehen, theoretisch in der Lage, dieses Gerber Tool mit nur einer Hand zu öffnen und auch die Klinge auszuklappen und einrasten zu lassen …
    Was dann?

    Antworten
  34. Ian Umlauff
    Ian Umlauff sagte:

    Hm. Ich „führe“ seit Jahren ein Gerber Tool bei mir, das laut Definition, wie ich das Gelesene verstanden habe, ein Werkzeug ist, sodass ich mich laut Klassifizierung nicht strafbar mache. Tatsächlich benutze ich es ausschließlich als Werkzeug, und zwar fast täglich, bin mir aber sehr darüber im Klaren, dass fast jeder Gegenstand als Waffe dienen kann, natürlich und besonders auch ein solches Tool.
    Aber abgesehen davon: Gesetzt den völlig abwegigen Fall (und ich betone hier ausdrücklich den Konjunktiv!!!!!!), ich wäre ganz eventuell, quasi aus Versehen, theoretisch in der Lage, dieses Gerber Tool mit nur einer Hand zu öffnen und auch die Klinge auszuklappen und einrasten zu lassen …
    Was dann?

    Antworten
  35. iCaptain42
    iCaptain42 sagte:

    Wenn ich Eure Kommentare hier lese, bin ich mir sicher: Kaum einer von Euch sollte jemals in die Nähe von irgendetwas Scharfem kommen (nicht mal Tabasco)!

    Wie wäre es stattdessen mit einem DUDEN?

    Gruß und schöne Weihnachten!

    Antworten
    • Erich
      Erich sagte:

      Solltest du mich damit meinen:

      Polyarthrose sämtlicher Langfinger, GdB von mittlerweile 40.

      Wenn man die Umstände nicht kennt, sollte man eknfach die Klappe halten, besonders wenn man selbst so polemische Halbwahrheiten raushaut, nur weil man stänkern will, statt Hilfe anzubieten!

      Wo steht denn der Hinweis, dass man selbstverständlich Rettungsmesser im Auto haben darf, wenn man halt drauf achtet, das es die korrekte Klingenart hat? Muss man nicht als Lösungsansatz anbieten, warum auch?

      Warum nicht darauf hinweisen, dass alle Einhandmesser mit nicht verriegelnder Klinge weiterhin ohne Längenbegrenzung erlaubt und mitgeführt werden – passt nicht zur Polemik und Mitleidstour..

      Sanrenmu 7053 in der nichtverriegelnden Version ist zum Beispiel so ein Einhandmesser, das einen Glasbrecher und Gurtschneider hat – aber warum was hilfreiches posten?

      Nun dürfen Sie sich wieder an den Schreibfehlern ergötzen, wenn es ihnrn Befriedigung verschafft..

      Antworten
  36. pedda
    pedda sagte:

    Ist leider verboten mitzuführen! Habs gerade gefunden unter Gürtelmesser. Ändert es was wenn man die Haltespange entfernt? Dann ist es ja eigtl kein Gürtelmesser mehr oder?^^ Egal….. ich führe einfach die Verpackung mit ;) In der ich das Messer dann transportieren werde. Falls wer fragt dann hat man es einfach gerade von seinem Vater geschenkt bekommen……. und man gerade auf den weg nach Hause ist :) Sollte eigentlich klappen ^^
    Man muss es ja auch Kaufen und dann nach Hause bringen dürfen^^ lg

    Antworten
  37. Erich
    Erich sagte:

    @pedda
    Alles etwas „verwirrend – Dein Link zeigt kein „Gürtelmesser“, sondern ein Einhandmesser, das verriegelt, und deshalb nach §42a nicht geführt werden darf…

    Besserer Link wäre da schon hilfreich…

    Was deine Geschichte mit der „Verpackung mitführen“ betrifft, ect.. – auch da wird man nicht schlau – Aber eins ist immer zu beachten:

    Die „Verpackung“ muns VERschlossen sein, und nicht GEschlossen.

    Und eine Schloss sehe ich da nirgendwo…

    Antworten
  38. Erich
    Erich sagte:

    @pedda
    „alls wer fragt dann hat man es einfach gerade von seinem Vater geschenkt bekommen……. und man gerade auf den weg nach Hause ist ? Sollte eigentlich klappen ^^
    Man muss es ja auch Kaufen und dann nach Hause bringen dürfen^^ lg“

    Dumme Idee – auch da ist es VERSCHLOSSEHN zu transportieren, also in einen Rucksack /eine Tasche und diese verschliessen /Zipper mit kleinem Schloss.

    Wenn die dumme kindische Ausrede brauchbar wäre, dann würde nie wieder jemand eine Strafe für das führen so eines Messers zahlen müssen..

    Wenn du ein Auto geschenkt bekommst und hast noch deinen Führerschein nicht fertig, dann darfst du damit auch trotzdem nach Hause fahren weil „man muss es ja nach Hause bringen können“?

    Unsinn, böser teurer (50-300 Euro+Verhandlungskosten+Vernichtungskosten des Messers) Unsinn!

    Antworten
  39. Nick
    Nick sagte:

    @Erich…eine Führerschein kann man ja machen, aber man kann doch keine Erlaubnis zum Führen eines Messers erlangen. Wie ist das denn beim Bestellen übers Internet? Ich habe noch keinen DHL Boten gesehen der seine Pakete mit einem Schloss gesichert hat.

    Darf man überhaupt noch was (zur Verteidigung) an Messern mit sich führen, oder muss ich beim abendlichen Spaziergang mit nem Baseballschläger rumlaufen um mich sicherer zu Fühlen?

    Antworten
    • Erich
      Erich sagte:

      ??
      Warum sollte der DHL Bote ein verschlossenes Behältnis brauchen? – Weis er denn, was d drin ist? – wohl kaum, also warum sollte er? – Das ist Unsinn, sorry, wie kommt man auf sowas zu behaupten, der DHL Bote wisse, in welchen Paketen was drin ist und müsse sich deshalb auch nach dem WaffG richten..

      Was das Führen betrifft – Da darf man doch seit Jahren immer noch ein feststehendes Messer bis 12cm führen oder eine Klappmesser, das mit zwei Händen zu öffnen ist und keiner Längenbegrenzung unterliegt. Oder ein mit einer Hand zu öffnendes Messer, das nicht verriegelt – auch das ist legal zu führen.

      Also warum um alles in der Welt muss es eines sein, dass man eben nicht führen darf? – Warum muss man so dumm sein?

      Reicht denn das noch nicht? – Es ging hier darum aufzuzeigen, dass man mit der kindischen ausrede „aber ich muss das doch nach Hause bringen“ bei einem strengen Gesetzeshüter einfach Pech hat, der lässt so einen Unsinn nicht gelten, wär ja auch noch schöner…

      Antworten
      • Nick
        Nick sagte:

        Wieso dumm? Ich habe mich nicht mit einem verbotenen Messer erwischen lassen. Ich habe nur durch Zufall mitbekommen das das „Rettungsmesser“ was ich nachts immer dabei hatte, verboten ist.
        Ein freistehendes Messer lässt sich nicht so toll in die Hosentasche stecken und die Messer die man mit beiden Händen öffnet, bekomme ich meist erst nach gefühlten 10min auf…ist also beides nicht so toll, im Falle einer bevorstehenden Vergewaltigung oder einer anderen Art von Übergriff. Weder zum Verteidigen, noch zum Eindruck schinden (darum geht es für mich in erster Linie: die Hoffnung, das diejenigen sich ein leichteres Opfer suchen wenn sie sehen das ich bewaffnet bin.)
        Was den DHL Bote angeht…niemand hat behauptet er wisse, was sich in den Paketen befindet, aber die Aussage mit dem Führerschein ist ja wohl auch Quatsch.
        Was den Vorschlag von einhändig zu öffnenden Messern, die nicht einrasten angeht, den find ich gut. Da werd ich mich wohl mal nach so einem umschauen. Danke.

        Antworten
        • Erich Kolbe
          Erich Kolbe sagte:

          Sanrenmu 9054
          Sanrenmu 9051
          Sanrenmu 9055

          Alles einhändig zu öffnende Messer, die nicht verriegeln…
          „Und du hast doch geschrieben: ich habe noch keinen dhl boten gesehen, der seine…“
          Lies mal nach, ws du schreibst, wenn du dich nacher nicht mehr erinnerst..

          Das überspitzte Beispiel vom Führerschein war dafür gedacht, das tatsächlich jemand so dumm sein nönnte zu argumentieren “ ..aber ich muss doch ein geschenktes Messer auch nach Hause bringen können und muss mich dafür nichg an due geltenden Gesetze halten..“

          Dass du nur durch „Zufall“ mitgekriegt hast, das du ein Messer führst, das eine Ordnungswidrigkeit darstellt, kommt dann noch dazu!

          Sag blos du gehörst zu den Trotteln, die nur „Rettungsmesser“ hören und dann wirklich glauben, sowas sei schon legal, weil der Name genügt – niemand ist wirklich somdumm, sowas ist doch nur rine Ausrede, wenn man erwischt wird..

          Wie alt bist Du? Weist du überhaupt, wie ein legales Rettungsmesser aussehen muss? Das sieht halt nicht so protzmässig aus wie ein Einhandmesser, auf das irgendwer das Wort „Rettungsmesser“ geschmiert hat, damit ihm leichtgläubige Leute auf den Leim gehen..

          Das sind gut angekegte 50-300 euro Strafe, da kapiert es der Letzte und schsltet vielleichtnendlich malnseinen Kopf ein.

          Antworten
      • Dirk Zwilling
        Dirk Zwilling sagte:

        @Wilhelm Schwenke
        Auch einen Baseballschläger mitzuführen, wenn man nicht nachweisen kann auf dem Weg von oder zu einer Sportveranstaltung zu sein, bei der dieser Schläger ausschliesslich zu sportlichen Zwecken genutzt wird, kann aufgrund des WaffG §1 Absatz 2 Nr.2 b zu Problemen führen.

        Um mal auf das im WaffG §42a Abs. 1 Nr. 3 benannte *Einhandmesser* zurückzukommen.
        Ich bin zwar kein Jurist, aber nach meinem Verständnis sind Einhandmesser nur solche Messer, die eine Vorrichtung zum einhändigen Öffnen z. B. Pin oder Daumenloch in Kombination mit einer Klingenarretierung aufweisen.
        *Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser)*

        Sollte jedoch ein Messer nur eines dieser Merkmale aufweisen, z. B. durch die Entfernung der Vorrichtung zum einhändigen Öffnen (Pin, Daumenloch), oder durch die Entfernung der Arretierfeder zum feststellen der Klinge, dann ist ist es vom § 42a nicht mehr betroffen, da nicht beide im Gesetzestext beschrieben Eigenschaften, sowohl die einhändige Bedienbarkeit, als auch die Feststellbarkeit, gemeinsam vorhanden sind.

        Denn gerade eben diese Vorrichtung zum Öffnen z. B. der Pin, in Verbindung mit der Arrtetiermöglichkeit, unterscheidet es von einem Zweihandmesser das zwar arretierbar ist, als auch von einem Messer das zwar einhändig zu Öffnen, aber nicht arretierbar ist, wodurch diese beiden Messerarten auch nicht als Einhandmesser im Sinne des WaffG §42 gelten.
        Allein aufgrund der Arretierbarkeit nach der Entfernung der Vorrichtung zum einhändigen Öffnen, kann es also nicht weiterhin als Einhandmesser gelten, da es ja auch zweihändig zu bedienende Messer gibt die feststellbar sind.

        Einem solchen modifizierten Messer fehlen somit die zwingend im Gesetz vorgegebenen geme insamen Eigenschaften (einhändig feststellbar), um weiterhin als *Einhandmesser* gelten zu können.

        Antworten
  40. kalle
    kalle sagte:

    hallo

    Ich würde mal behaupten das man als Frau bessere Karten bei der Ordnungsmacht hat als ein Mann.Gerade was Messern an geht,glaube auch das Frauem mit der Ausrede OH das habe Ich nicht gewusst weiter kommen als ein Mann.Geheeinfach mal davon aus da Du eine Frau bist,wenn Du von Vergewaltigung sprichst.

    Und wie schon Geschrieben mich hat ein Springmesser 103 Euro gekostet an Strafe,und habe es aber wieder bekommen.

    mfg

    Antworten
    • Erich Kolbe
      Erich Kolbe sagte:

      Ein legales Einhandmesser hätte gar nichts gekostet, hätte man sich vorher schlau gemacht und hätte nicht die “ dann sag ich halt einfach, das wusste ich nicht, so schlimm wird das schon nicht werden.“ Variante..

      Genau solchr Leute, die es darauf ankommen lassen sind der Grund, warum alles verschärft wird, weil immer noch zu viele mit solchrn Messern rumlsufen.

      Die Strafen sind ja auch zum lachen, mehr wie 300 muss man nie zahlen, dabei wären ein paar Tausend möglich und würden dafür sorgen, dass man sich vorher Gedanken macht, bevor man sich sowas kauft..

      Antworten
  41. Erich
    Erich sagte:

    @Nick
    Also Irgendwie kann ich meine Antwort hier nicht lesen, deshalb vorsichtshalber nochmal zusammen gefasst:

    Diese Rettungsmesser haben die vom BKA freigegebene Klingenform (Der Bescheid von 2003 ist noch nicht widerrufen und hat immer noch Gültigkeit):
    https://www.rescue-tec.de/Glasmaster-Pocket-Rescue-Tool-XI.html
    https://www.rescue-tec.de/Profi-Rescue-Tool-rot.html
    https://www.rescue-tec.de/Glasmaster-Rescue-Tool-1.html
    https://www.amazon.de/Eickhorn-Solingen-56820116859752-RT-I-TAC-Rescue/dp/B0014DI59U
    http://www.helpi.com/Messer-Tools/messer3.htm

    Oder wenns ein normales, legales (Einhand-) Messer sein soll, das auch Rettungsmessereigenschaften (Glasbrecher, Gurtschneider) hat – Für unter 20 Euros, hier oder aus China (sowas nutze ich selbst in jedem Auto unserer Familie, extram schnitthaltig und für das Geld sicherlich kein Fehlkauf) :

    Sanrenmu 9052
    https://www.youtube.com/watch?v=2F7tF09K3yo
    Sanrenmu 7053 MUC-GVP
    https://www.youtube.com/watch?v=jbIcmXfcOyw

    Antworten
  42. arashi
    arashi sagte:

    Gibt es eigentlich eine Stelle, bei der man verbindlich prüfen lassen kann, ob das Messer der Wahl unter das Führungsverbot fällt? Ich interessiere mich für ein Messer mit gerader, feststehenden, 6cm länger Klinge. Allerdings befindet sich am Ende des Griffs ein Ring wie bei einem Karambit. Das Karambit fällt meines Wissens nach per „Sonderbeschluss“ unter das Führungsverbot. Aber der Ring alleine macht es nicht zum Karambit. Wie kann ich also verbindlich klären, ob ich das Messer führen darf? Danke für die Tipps.

    Antworten
  43. Erich
    Erich sagte:

    „Gibt es eigentlich eine Stelle, bei der man verbindlich prüfen lassen kann, ob das Messer der Wahl unter das Führungsverbot fällt?“

    Ja , die gibt es – nach WaffG §2 Abs 5:
    (5) Bestehen Zweifel darüber, ob ein Gegenstand von diesem Gesetz erfasst wird oder wie er nach Maßgabe der Begriffsbestimmungen in Anlage 1 Abschnitt 1 und 3 und der Anlage 2 einzustufen ist, so entscheidet auf Antrag die zuständige Behörde.

    Und das ist als alleinige Stelle das BKA. Kostet etwa 400 Euro, Wartezeit derzeit mehrere Monate. Mmit so einem Feststellungsbescheid bist du dann auf der sicheren seite!

    Antworten
  44. Moritz
    Moritz sagte:

    Ich hätte dazu mal eine Frage. Macht es einen unterschied wie viel länger die Klinge eines feststehenden Messers ist? Ich habe jetzt seid einiger Zeit ein Messer welches man in einem Schulter-Holster führ, welches eine Klingenlänge von 14cm hat. Deshalb die Frage ist die Größe beim Strafmaß entscheidend? Und dürfte ich ein solches Messer mit 12cm Klingenlänge in einem Schulter-Holster mit führen?

    Danke für Antworten im voraus.
    Falls Rechtschreibfehler drin sind tut mir das Leid, ist nicht gerade meine Stärke.

    Antworten
  45. kalle
    kalle sagte:

    hallo

    Bei meinen beiden Springmessern war die Klingenlänge einmal 8,5 und einmal 6,5cm.
    Und das hat bei der Strafe bestimmt kein Unterschied gemacht,entweder ein Messer ist Erlaubt oder Verboten.Da der Beamte im Ordnungsamt die Strafe nach Lust und Laune festlegt,die Strafen sind immer Von bis Zu Summe XY.

    Aber eine Frage hätte Ich warum trägt man ein Messer im Schulterhalfter ?
    Ich finde es schon Grenzwertig wenn man es am Gürtel trägt,als Privat Person wenn es nicht zur Arbeit dient.

    Antworten
    • Moritz
      Moritz sagte:

      Es dient zur Arbeit. Jedoch ist mir die das Messer am Gürtel beim Arbeiten unangenehm und das Schulter-Holster finde ich angenehmer. Und danke für deine Antwort.

      Antworten
  46. axel
    axel sagte:

    Frage: Ist es erlaubt, mit einem kleinen Waffenschein, ein Messer mit feststehender Klinge über 12 cm zu führen? Oder muss dafür auch dann ein berechtigtes Interesse nachgewiesen werden?

    Antworten
  47. Erich
    Erich sagte:

    @Moritz
    Feststehende klinge darf max 12cm sein, egal wie du es trägst – Und darf natürlich keine Waffe sein, beispielsweise ein Karambit mit 10cm Klinge ist auch nicht zu führen ,weil eine Waffe…
    Die Klingenlänge ist für das Strafmaß nicht entscheidend, es bleibt bei einer Owi nach §42a WAffG (meist 100-300 Euro + Verhandlungskosten + Vernichtungskosten)

    @ axel
    Waffenschein gibt es einzig und allein nur für SCHUSSwaffen!

    Wenn du mit deinem Messer also schießen kannst und das Messer einen PTB Stempel vom Beschussamt hat, dann Ok! (Ich kenne keins..)

    Antworten
    • Moritz
      Moritz sagte:

      Vielen dank für alle die mir geantwortet haben.
      Inzwischen habe ich eine Polizistin von Freunden vorgestellt bekommen, welche mir sagte, das ich die geschliffene Klinge auf 12 cm abschleifen kann und es danach legal mitführen. Für alle die das Interessiert falls euer Messer über 12cm Klingenlänge hat die fest stehend ist, einfach auf 11,5 cm länge abschleifen (11,5 cm zur dicherheit und es empfiehlt sich möglichst nah am Griff zu schleifen ) und sorgenfrei mitführen.

      Antworten
  48. Mieg
    Mieg sagte:

    Gelten diese gesetze nur für über 18 jährige oder treten sie auch für Minderjährige in Kraft bzw. Ist es Minderjährigen generell untersagt messer aller art/aller Grössen mit sich zu führen?

    Antworten
        • Erich
          Erich sagte:

          Wie 8,5cm ??

          8,5 spielen nur bei den erlaubten seitlichen Springmessern eine Rolle und die darfst Du sowieso nicht führen (einhändig verriegelbar)

          Bei anderen Klappmessern, die keine Waffen sind und die auch nach §42a geführt werden dürfen gibt es keine Längenbegrenzung.

          Antworten
          • Mieg
            Mieg sagte:

            Und was macht ein messer zur waffe bzw wie müssen messer sein dass sie nicht als waffe gewertet werden?

          • Erich
            Erich sagte:

            Stellt das BKA fest – Und erlässt einen Feststellungsbescheid oder es steht gleich im WaffG (Butterfly, OTF)
            Google mal „Karambit Feststellungsbescheid“ – Dann siehst du ,wie sowas aussieht.

            Einfach (sehr simpel) ausgedrückt – alles, was nicht im WaffG als Waffe bezeichnet wird und wovon kein Feststellungsbescheid besteht ist keine Waffe.

            Beispiel Einhandmesser – wenn man sie mit einer Hand verriegeln kann, dann Führungsverbot aber keine Waffe. Wenn man sie mit einer Hand öffnen kann aber sie verriegeln nicht , dann keine Waffe und auch kein Verbot des Führens.

            Beispiel Sanrenmu 9054 – Legal und dasrf geführt werden!

  49. KM
    KM sagte:

    Für jemanden der sich mit bloßen Händen nicht erfolgreich verteidigen kann, hilft auch kein Messer oder ähnl. weiter.

    Antworten
  50. Heinz
    Heinz sagte:

    Hallo liebe Leute, ich gebe euch nur den guten Tipp, lasst es einfach sein!
    Ich habe wegen Besitz eines uralten Butterfly Messer, welches ich nur auf meinem Tisch liegen hatte, eine Geldstrafe von 700€ bekommen! Und das auch wohl nur weil ich nicht vorbestraft bin!? (Habe von drastischeren Strafen gehört)
    Hatte dieses Messer seit Jahrzehnten unbewusst in meinem Besitz und kürzlich zufällig in einem uralten Umzugskarton wiedergefunden. Und wer denkt dabei schon an etwas verbotenes? Ich wusste es wirklich nicht!
    Grad auch wenn man dieses neue Waffengesetz nicht kennt. Wer also so ein Gerät noch besitzen sollte, besser weg damit, es lohnt sich einfach nicht! Habe nicht gewusst das man diese Messer nicht mal mehr in seiner Wohnung liegen haben darf. Ich wurde denn aber eines besseren belehrt! Also Leute, es lohnt definitiv nicht! Wer auch immer dieses blödsinnige Waffengesetz verabschiedet hat, es spielt keine Rolle, denn der Gesetzgeber sitzt am längerem Hebel!!!

    Antworten
    • Erich
      Erich sagte:

      Neues WaffG?

      2003, wir reden von April 2003!

      Wie kann jemand fast 15 Jahre schlafen und sich dann nicht schlau machen…

      Antworten
  51. Erich
    Erich sagte:

    Na da ist ein Herbert aber ganz erwachsen!

    Da wundert mich deine Strafe nicht, wen du da auch so aufgetreten bist!

    Dann lass ich den Schmutz von dir mal entfernen, auch wenn du dich in sowas wohlfühlst..

    Antworten
  52. Herbert
    Herbert sagte:

    Alles klar Erich. Warum bist du so angagiert auf dieser Seite. Du kennst dich ja mit den Gebühren gut aus. Kann es vielleicht sein, dass du schon einige Strafen diesbezüglich bekommen hast?

    Antworten
  53. Herbert
    Herbert sagte:

    Na komm, ich wohne in deiner Nachbarschaft und ich weiß, dass du als Grosswildjäger schon einiges an Strafen bezahlt hast. Außerdem bist du einsam, kaufst nur in Billigmärten ein und spielst nicht mit deiner Enkelin. Ändere bitte dein Leben.

    Antworten
  54. Heinz
    Heinz sagte:

    Hallo lieber „Waffenfreund“ Erich, hast du meinen Text richtig gelesen???
    Ich habe und hatte mit Waffen nie wirklich was am Hut, warum sollte ich also das Waffengesetz studieren? – nur so zum Spaß?? -Auch wenn von 2003, -Absoluter Blödsinn!!
    Das Messerchen lag wie erwähnt nur so „ganz dumm“ auf meinem Tisch herum, trotsdem hat es mich sehr viel Geld gekostet!
    Darum handelt es sich und um nichts anderes. -DUMM GELAUFEN -für mich!
    Deswegen meine Ansage, last es besser mit diesen speziellen Messern!

    Antworten
  55. kalle
    kalle sagte:

    hallo

    Naja die Polizei kommt ja auch nicht nur für ein Kaffeekränzchen zu einem in die Wohnung.
    Aber egal Ich habe ja auch Lehrgeld bezahlt,zwar nur 103 Euro aber das ist ja auch Geld.

    gruss kalle

    Antworten
  56. Heinz
    Heinz sagte:

    Letzteres galt Erich! Was den Polizeibesuch in meinem Wohnbereich betrifft, die waren natürlich nicht wegen Waffen hier, es ging um persönliches Anliegen. Dieses blöde Messer lag wie schon erwähnt dummerweise auf meinem Tisch und eine übereifrige junge Polizistin hat sich dieses natürlich zu Herzen genommen und gleich eingetütet. Man weiß ja auch das die Polizeibeamten heutzutage (monatlich) eine bestimmte Anzahlen an „Delikten“ vorweisen muß, ansonsten ist nix mit Beförderung! (habe darüber einen Beitrag gelesen)
    Weit ist es gekommen im deutschen Blätterwald!

    Antworten
  57. Heinz
    Heinz sagte:

    Hallo Kalle-
    Naja, 103 Euro sind im Gegensatz zu meiner Strafzahlung doch noch sehr milde, ich durfte wie schon erwähnt knapp 700€ dahin blättern! Möglich das es von Bundesland zu Bundesland verschieden ausfällt, kann mir das aber nicht wirklich vorstellen, da dieses Gesetz ja bundesweit gilt. Oder wird das gar an der Art des Messer abgewägt? Habe da insgesamt gesehen keine Ahnung von.

    Antworten
  58. Stefan
    Stefan sagte:

    Hallo Erich, m.E. machst Du ein paar entscheidende Fehler:

    Zitat: „Einfach (sehr simpel) ausgedrückt – alles, was nicht im WaffG als Waffe bezeichnet wird und wovon kein Feststellungsbescheid besteht ist keine Waffe.
    Beispiel Einhandmesser – wenn man sie mit einer Hand verriegeln kann, dann Führungsverbot aber keine Waffe.“

    Das ist ganz falsch. Jedes Messer, zu dem das WaffG Beschränkungen ausspricht, ist eine Waffe, denn das WaffG beschränkt überhaupt nur Waffen.

    „Wenn man sie mit einer Hand öffnen kann aber sie verriegeln nicht , dann keine Waffe und auch kein Verbot des Führens.“

    Auch das stimmt nicht. Ein taktisches Messer (Kampfmesser) ist ein Messer, das aufgrund seiner Bestimmung und Eigenschaften zum Herabsetzen[…] geeignet ist. Also Stichwaffe. Es ist an vielen Orten legal zu führen, aber es ist Waffe und daher definitiv nicht unter 18 zu kaufen und auch nicht bei Demos, öff. Veranstaltungen etc. zu führen. Für ein Messer, das nicht Waffe ist und dessen eigentlicher Zweck nicht dier Körperverletzung oder die Sachbeschädigung ist, gikt das nicht — ein Opinel oder ein reines Brotzeit-Taschenmesser ist nicht altersbeschränkt und streng genommen auf Demos erlaubt.

    Beispiel Sanrenmu 9054 – Legal und dasrf geführt werden!

    Antworten
    • Erich
      Erich sagte:

      An Stefen und seinen seltsamen Vermutungen und Behauptungen ohne quzelle:
      WaffVwV (wenn dir das was sagt) vom 05.März 2013

      Punkt 42a 2.:“..Auch größere feststehende Messer haben an Deliktsrelevanz gewon en. Da derartige Messer jedoch auch nützliche Gebrauchsmesser sein können, wird von ihrer pauschalen Einordnung als Waffe in Anlage 1 des WaffG abgesehen…“

      Was für den Wissenden bedeutet – Messer über 12cm fürfen nicht geführt werden nach §42a, sind aber KEINE WAFFEN.

      Eine Machete ist doch keine Waffe, sondern ein Werkzeug – oder behauptest du das etwa entgegen den gelten den Gesetzen?

      Auf den anderen Unsinn, dass man ein Messer, das eine Waffe ist, „an vielen Orten legal führen darf“ gehe ich nicht weiter ein, das ist einfach nur falsch und bedarf keine weiteren Erklärung. Waffe = Ab 18 Jahren, führen verboten – Punkt!!

      Wo stehen soll, dass Einhandmesser, die nicht verriegeln Waffen sind, kannst du dann auch nicht zeigen..

      Du machst einen entscheidenden Fehler – Alles was im WaffG nicht verboten ist, das ist erlaubt! – Und deshalb steht auch im §42a, dass einhändig FESTSTELLBARE Messer nicht geführt werden dürfen (Wenn da stehen würde „einhändig zu öffnende Messer“ dann würde das für die verriegelnden und die nicht verriegelnden gelten!)

      Also – Bitte eine ordentliche Quelle oder lass den Unsinn mit der Verallgemeinerung, nur weil du das nicht kapiert hast…

      Und erklär das mit der Machete, warum die keine Waffe ist – oder für dich allein eine Waffe…

      noch ein Tip:
      Wenn du den Unterschied zwischen „öffentlichen Raum“ und „öffentliche Veranstaltung “ nicht kennst, dann schreib besser nichts…

      Wenn du hier suggerieren möchtest, dass Weltweit keine Messer mit an Bord genommen werden dürfen und nicht die neuen Richtlinien ( EU-Verordnung 185/2010) oder TSA Richtlinien )gelten, die natürlich von einzelnen Fluglinien verschärft werden können, dann frage ich mich, warum du tdas tust und hier Unwahrheiten verbreitest?

      Bei der Swiss Air beislpielsweise darf man selbstverständlich gem. der international geltenden Vorschriften Messer bis 6cm mit dem Handgepäck mit an Bord nehmen –
      Was schreibst du für falsche Sachen?
      https://www.swiss.com/ch/DE/vorbereiten/gepaeck/handgepaeck
      Auszug – Im Handgepäck nicht erlaubt sind:…Messer mit einer Klingenlänge von mehr als 6 cm..

      Noch was zum Nachdenken – Wer entscheidet, was eine Waffe ist und was nicht, wie lautet da der richtige Paragraph dazu? Weist du den? – du bist es schon mal nicht, soviel vorab..

      Noch was zum Leatherman – wenn so ein Muntitool ein einhändig feststellbares Messer hat, dann darf es natürlich nicht geführt werden – auch da kannst du keine quelle bringen, die das angeblich erlaubt, aber ich eine, in der das expliziet angesprochen wird und sogar von der Gewerkschaft der Polizei seinen Mitgliedern richtig vermittelt wird – Es ist NICHT erlaubt: – 3. Seite unten links….
      http://www.dtsdv.de/Verband/Downloads/Newsletter/WaffengesetzPolizeispiegel.pdf
      Was behauptetst du hier für Unsinn, das ist ja nicht auszuhalten..

      Dann wollen wir mal deine Quelle sehen, dass eine Machete eine Waffe ist und dann zeig ich dir meine (vom Staat herausgebene Quelle) in der steht „keine Waffe“!

      Antworten
  59. Stefan
    Stefan sagte:

    Nachtrag (leider zu früh abgeschickt):

    Bitte die hier fetten Wörter dazudenken, ich wollte sagen: das WaffG beschränkt überhaupt nur SOLCHE MESSER, DIE Waffen SIND.

    Statt „Es ist legal zu führen, aber es ist Waffe…“ muss es heißen: „Wenn es nicht einhändig verriegelt oder feststehend und zu lang ist, ist es legal zu führen, aber es ist trotzdem weiter eine Waffe…“

    Der letzte Satz („Beispiel Sanrenmu…“) ist ebenfalls ein Zitat und dazu lautet meine Anmerkung: das ist genau ein Beispiel für ein Messer, das man §42a legal ist, aber Waffe und daher altersbeschränkt und führungsbeschränkt (Versammlungen, Aufzüge etc.). Mit Aufzüge sind übrigens Menschenumzüge, nicht Fahrstühle gemeint.

    Antworten
  60. kalle
    kalle sagte:

    hallo

    Betrifft:Sanrenmu 9054 was jetzt.??

    Darf Ich das jetzt jederzeit und an jedem Ort in der Hosentasche tragen oder nicht.

    gruss kalle

    Antworten
    • Erich
      Erich sagte:

      hallo

      Betrifft:Sanrenmu 9054 was jetzt.??

      Darf Ich das jetzt jederzeit und an jedem Ort in der Hosentasche tragen oder nicht.

      gruss kalle

      Natürlich, das ist ein Werkzeug, also warum nicht – ich als Legalwaffenbesitzer trage meist genau das Modell rechts hinten an meinem Gürtel ganz offen.. und nicht in der hosentasche versteckt.

      Wird ja auch weit und breit so kundgetan, nur manche haben den unterschied zwischen Werkzeug und Waffe nicht verstanden..

      Zur Waffe wird ein Messer /Werkzeug erst dann, wenn es amtlich festgestellt worden ist von der einzigen Stelle in Deutschland, die das machen kann…

      Wärs ne Waffe, dann wäre das Führen verboten, egal was hie einer für Ausnahmen erfindet…

      Antworten
  61. Stefan
    Stefan sagte:

    Jederzeit und an jedem Ort sowieso schonmal nicht, das gilt schonmal nur für den öffentlichen Raum, nicht für Raum Dritter. Denk doch bitte einmal an Busse, Bahn und Flugzeuge. Die Regelungen der Busse und Bahnen varrieren, dürften aber mehrheitlich wohl generell alle Messer ausschließem , die Lufthansa erlaubt überhaupt keine scharfen Gegenstände, auch wenn das Messer keine Waffe ist; http://www.lufthansa.com/de/de/Handgepaeck
    Die Museen, Konzerthäuser, Diskotheken usw. verbieten es auch i.d.R., also geh davon aus, dass immer, wenn Du ein fremdes Haus oder Grudnstück betrittst, das Mitführen eines Messers verboten sein *kann*. Nennt sich Hausrecht!

    Das WaffG befasst sich wie gesagt mit Messern, die Waffen sind, und verbietet diese dann zusätzlich unter bestimmten Umständen. Also z.B. Menschen unter 18 und bei Versammlungen: § 42 Verbot des Führens von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen: „Wer an öffentlichen Vergnügungen, Volksfesten, Sportveranstaltungen, Messen, Ausstellungen, Märkten oder ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen teilnimmt, darf keine Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 führen.“

    Da sind eben auch legale Waffen, also Messer mit Waffeneigenschaft gemeint. Bei Versammlungen, Demos etc. greift da Versammlungsgesetz und sagt in § 2 VersG:
    „[…](3) Niemand darf bei öffentlichen Versammlungen oder Aufzügen Waffen oder sonstige Gegenstände, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen oder zur Beschädigung von Sachen geeignet und bestimmt sind, mit sich führen, ohne dazu behördlich ermächtigt zu sein. Ebenso ist es verboten, ohne behördliche Ermächtigung Waffen oder die in Satz 1 genannten Gegenstände auf dem Weg zu öffentlichen Versammlungen oder Aufzügen mit sich zu führen, zu derartigen Veranstaltungen hinzuschaffen oder sie zur Verwendung bei derartigen Veranstaltungen bereitzuhalten oder zu verteilen. “

    Da ein Pilzmesser oder ein Multitool-Taschenmesser weder Waffe ist, noch ein sonstiger Gegenstand, der zur Körperverletzung oder zur Sachbeschädigung BESTIMMT ist, dürfen die mit (theoretisch, weg sind die oft trotzdem bei Kontrolle), ein Sanrenmu 9054 hingegen solltest Du bei einer Demo oder sogar schon auf dem Weg zu dieser (erkennbar an Deinem Transparent oder sonstwas) nicht dabei haben.

    Antworten
  62. kalle
    kalle sagte:

    hallo

    Ich habe mir Extra das Sanrenmu 9054 Gekauft und gegen das Optinel getauscht,und habe es in der Linken hinteren Hosentasche.Wie zu vor eigendlich jedes Messer,das Ich bisher hatte.Weil Ich da vor ausgegangen bin,das es nicht unter das Führverbot fällt.

    Jetzt Liest man aber auf einmal diese Grundregeln bzw Vorschriften/Gesetz,das würde heißen Ich kann es nicht im Bus bei mir haben,muss es im Krankenhaus Besuch auch zu Hause lassen.Darf in keine Menschenansammlung geraten,also darf Ich einen Straßenmusik nicht mehr zu Hören wenn da 10-15 Menschen zusammen stehen.

    Gilt das auch beim Aldi oder Penny usw,und was ist wenn man in einer Schlange an der Kasse steht ?

    Ich behalt mein Messer weiterhin in der Hosentasche,und lasse es drauf an kommen.
    Ausser beim nächsten Gerichts Besuch lasse Ich es zu Hause,wegen dem Metall Detektor.Da musste Ich zuletzt sogar das Messer mit 5,5cm Klinge vom Schlüsselbund abgeben.War ein Lindner Nr.340407 Messer.

    gruss kalle

    Antworten
    • Erich
      Erich sagte:

      „..Jetzt Liest man aber auf einmal diese Grundregeln bzw Vorschriften/Gesetz..“

      Wo liest du das?
      Das WaffG schreibt im §42
      „..§ 42 Verbot des Führens von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen
      (1) Wer an öffentlichen Vergnügungen, Volksfesten, Sportveranstaltungen, Messen, Ausstellungen, Märkten oder ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen teilnimmt, darf keine Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 führen…

      Das ist nicht „Öffentlichkeit“, das ist „öffentliche Veranstaltung“ – und betrifft „Waffen“, nicht Werkzeuge.

      Und Messer sind nun erst mal „Werkzeuge“ und zwar solange, bis etwas anderes festgestellt wird – je mehr „Waffeneigenschaften“ ein Messer natürlich hat, desto eher wird es irgendwann als Waffe eingestuft – ist es aber nicht schon per se, sondern erst nach Einstufung durch die dafür zuständige Stelle – Das BKA. Das allein stellt das fest!

      Beispiel KaBar TDI – Konnte man monatelang frei kaufen und damit herumlaufen – aber dann wurde durch das BKA festgestellt dass es sich um eine Waffe, sogar eine „verbotene“ Waffe handelt und ab da (und erst ab da (Juli2012) musste man das entsorgen oder abgeben..

      So wurde damals damit umgegangen – einfach ab „JETZT“ nicht mehr erlaubt:
      http://cms.haller-stahlwaren.de/aktuelles/newsdetails-archiv/article//ka-bar-tdi-v.html

      Antworten
  63. Stefan
    Stefan sagte:

    Oh Erich, an welcher Stelle im WaffG steht denn bitte, dass jedes Messer, das Waffe ist, nicht geführt werden darf? Ein Kampfmesser ist nach WaffG §1 (2) 2a eine Waffe!

    „§1 (2) Waffen sind
    […]
    2.
    tragbare Gegenstände,
    a)
    die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen;“

    Kannst Du auch nochmal hier unter Punkt 3 („Wann stellt ein Messer eine (erlaubte) Waffe dar?“) nachlesen.

    http://www.it-recht-kanzlei.de/verkauf-messer-internet.html#abschnitt_14

    Fazit: ein Dolch unter 12cm ist legal, jeder Kampfmesser-Folder mit Slipjoint auch, aber das sind ihrem Wesen nach Waffen und keine Werkzeuge und dürfen nicht zur Demo, aber sehr wohl (wie ich sagte) an vielen beim Spazierengehen getragen werden!

    Öffentlicher Raum: lies die Definition, das ist die Abgrenzung zum privaten Raum. Nur für den öff. Raum kann gelten, dass „erlaubt ist, was das WaffG nicht verbietet“, denn im privaten Raum gibt es ein Hausrecht des Besitzers! Und nur weil einige Airlines es zulassen, gilt das nicht für alle, siehe Lufthansa, alle scharfen Gegenstände, Taschenmesser (ohne Einschränkung der Art oder Länge) sind extra als Beispiel genannt!

    Ich habe nicht öff. Raum und öff Veranstaltung vertauscht oder vermischt, nur im öff Raum gilt das von Dir beanspruchte Recht, Dein legales Messer oder Deine legale Waffe zu führen, Punkt. Die öffentliche Veranstaltung, auf der jede Waffe (also auch die legalen Kampfmesser) verboten ist, ist ein ganz anderes Thema von mir gewesen. Das Versammlungsgesetz verbietet das ganze dann auch für Demos, Umzüge etc. die im WaffG in dieser Form nicht genannt sind.

    Du hast nicht einen Fehler in meinem Post aufgezeigt, ihn nur nicht verstanden und auch nicht, dass die Einstufung eines taktischen Messers inzwischen praktisch immer „Waffe“ lautet. Nein, Erich, die müssen nicht jedes Messer aufzählen, die schriftliche Bestätigung für einen Einzelfall ist teuer. Die o.a. Beschreibung in WaffG §1 (2) 2a ist gar nicht anders zu interpretieren, das Karambit ansonsten legaler Bauart war ein Präzendenzfall für alle Messer, die primär zum Kampf dienen, lies einfach die Begründung in der Feststellung!

    Antworten
    • Erich
      Erich sagte:

      Das ist keine Quelle, das ist eine persönliche Seite – Ich bleibe dabei, du schreibst Unsinn, weil du keine amtliche Stelle angeben kannst.

      Lies dir den Fall KaBar TDI nach – da merkst du deinen Fehler von wegen „muss nicht extra festgestellt sein“ – Doch muss es, und solange ist es keine Waffe!

      Weiter gehe ich auf deinen Unsinn gar nich mehr ein, zumindest kannst du nicht mehr aus zuzugeben, dass es im WaffG nicht nur um Waffen geht..

      und irgendwann kapierst du dann auch, dass ein Messer, das 12,1 cm lang ist (feststehend) keine Waffe deshalb wird, sondern nur nicht geführt werden darf..

      Antworten
  64. Stefan
    Stefan sagte:

    Die Verwaltungsvorschrift ist übrigens auch eindeutig. Das große Feldmesser oder die Machete sind nicht „als Waffe in Anlage 1 des WaffG“ klassifiziert, dort stehen (wie Du sicher weißt) das Fallmesser, das Butterfly-Messer,… *diesen* Status verbotener Gegenstände sollten solche großen Gebrauchsmesser und Sliplock-Folder nicht bekommen, es wird darauf verwiesen, dass die Absätze 2 und 3 von 42a (2) die Trageausnahmen regeln, die Machete darf also nicht generell wie ein legales Messer geführt werden (das ist durch Ihre Länge ausgeschlossen) , sondern verschlossen transportiert oder BEI BERECHTIGTEM INTERESSE geführt werden, das ist aber eben nicht der Fall, wenn Du in der Stadt angetroffen wirst und behauptest, Du willst gleich noch ein wenig in den Wald, Dich durch’s Unterholz kämpfen. Bei anerkanntem Interesse wäre ja übrigens auch ein Einhandmesser führbar, nur bekommt das heutzutage praktisch niemand mehr bestätigt. Übrigens darf man ein Messer, für das man z.B. bei der Berufsausführung berechtigtes Interesse bestätigt bekäme, nicht zum Einkaufen oder Picknick mitnehmen. „Ich muss beruflich immer Kartons aufschneiden“.. „Ja, aber Sie stehen hier in der Schlange vor der Eisdiele…“.

    Ich habe allerdings in der Tat den Fehler gemacht, zu behaupten, dass das Waffengesetz nur Waffen regelementiert (das behauptet es zumindest eingangs), aber die Machete ist z.B. ein Messer, das keine Waffeneigenschaft hat und trotzdem wegen der Länge reglementiert ist. Ihr Führen ist nur in der genannten Ausnahme (berechtigtes Interesse) erlaubt, das bestätigt ja noch einmal die Verwaltungsvorschrift:

    Die Machete ist aber (siehe Dein Zitat) absichtlich nicht in Anlage 1 in der Liste bei den verbotenen Butterly- und anderen Messern genannt. Diese erklärt aber tragbare Gegenstände im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b — also Gegenstände, die NICHT zur Herabsetzung… gedacht sind. Darunter fällt eine Machete, aber kein Kampfmesser, das vom Hersteller primär als solches beworben wird (teilweise mit Hinweisen, dass der Griff auch blutig nicht rutscht), denn dann ist es schon nach Buchstabe a (der keinen Anhang hat und braucht) eines dieser tragbaren Gegenstände, „die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen“. Willst Du das leugnen?

    Übrigens nimmt der Gesetzgeber jeden Trend auf. Die Verwaltungsvorschrift erklärt, dass Einhandmesser bei den Kiddies die Rolle der Butterflymesser übernommen haben, daher sind sie jetzt auch für Vernündftige verboten. Wenn jetzt die Kiddies nach Deiner Anleitung taktische Sliplock-Folder „überall hin mitnehmen“, dann sind das die nächsten. Macht mit dem Sanrenmu 9054, was Ihr wollt, die nächste Verschärfung des WaffG wird nicht lange auf sich warten lassen, wenn die Messerstechereien jetzt dahin umschwenken.

    Antworten
    • Erich
      Erich sagte:

      „..Macht mit dem Sanrenmu 9054, was Ihr wollt, die nächste Verschärfung des WaffG wird nicht lange auf sich warten lassen, wenn die Messerstechereien jetzt dahin umschwenken…“

      Bedeutet, du gibst zu, dass das sanrenmu 9054 keine Waffe ist?

      Und damit also ganz normal in der Öffentlichkeit geführt werden darf?
      Mehr wollte ich nicht hören – Unnötige Zeilen von dir, auch das eine Machete keine waffe, sondern ein Werkzeug ist, obwohl sie doch im WaffG erfasst ist, hast du nun kapiert!

      Wenn du nun noch kapierst, dass du in der Öffentlichkeit keine Waffen führen darfst (als Beispiel einen Dolch, egal wie lange) dann hast du es ja doch langsam verstanden?
      Lies einfach den Unsinn von dir nochmal in Ruhe durch und frag am besten den Blogbetreiber Herrn Jade, ob er das entfernt, das würde einiges einfacher machen…

      du dast die Leute mit edeinem Unsinn nun genug scheu gemacht! – allein die Behauptung, man dürfe nicht mit einem Taschenmesser in ein Kaufhaus oder eine Behörde gehen – geht’s noch? aausnahme Gerichte)

      Wenn ich eine neue Waffe bei meiner Behörde anmelde, dann habe Ich auch immer mein Messer am Gürtelclip (Sanrenmu 9054 ode 9055 oder 9051) und da hat noch nie einer was gesagt – wenn einer was sagen würde, dann würde ich es im Auto lassen, aber einfach so pauschal behaupten wie du das tust, dass man es gar nicht dabeihaben darf?

      Antworten
      • Stefan
        Stefan sagte:

        Ich hoffe, jemand spendiert die Kohle für einen Feststellungsbescheid — bis dahin gehe ich davon aus, dass ein explizites Kampfmesser vor Gericht nicht als Werkzeug gilt. Denk an Karambit und Tanto-Klingenform. Die Auslegung von §1 wird immer genau der Praxis und der Werbung folgen und wenn bestimmte Messer von bestimmten Herstellern nur deshalb so entworfen und auch dewegen benutzt werden, weil sie zur Selbstverteidigung (=Herabsetzen der Angriffsfähigkeit von Menschen) oder zum Angriff besonders geeignet sind, sind sie nach §1 Waffen. Was macht sie denn Deiner Meinung nach rechtssicher zur Nicht-Waffe? Die Nicht-Feststellbarkeit? Die ist völlig unerheblich für die Eignung und Zweckbestimmung zum Verletzen/Töten. Die feststellbaren Einhandmesser wurden ja nicht verboten, weil sie besonders gefährlich sind, sondern weil sie „von gewaltbereiten Jugendlichen“ zuhauf für ihre Delikte verwendet wurden. Die taktischen Einhandmesser hätte man schon über §1 erfasst sehen können, hat aber alle Einhandmesser speziell nennen wollen, damit es keine Ausnahmen gibt. Es ist m.E. nur eine Frage der Zeit, bis klargestellt wird, dass Combatmesser laut Definition in §1 WaffG natürlich Waffen sind, unabhängig von einer Klingenverriegelung. Und wohin Du gehen darfst, bestimmt nicht das WaffG allein, denn Du darfst *kein* Messer in (vermutlich alle) Schulen mitnehmen, siehe die vielen Hausordnungen online, ebenso streng genommen nicht in die Bahn (da geht es nämlich nur um die EIGNUNG eines Gegenstands, Personen zu verletzen oder Inventar zu beschädigen), da würde ich nie offen zur Schau stellen. Und beim nächsten Besuch in der Shopping Mall darfst Du auch ‚mal in die dortige Hausordnung schauen. Das ist Privatbesitz mit Sonderregeln, die können auch Jojos verbieten, wenn sie wollen.

        Antworten
        • Erich
          Erich sagte:

          Und schon wieder „Unsinn“
          Lies doch mal BITTE!! nach im WaffG, wer das beauftragt, wenn etwas nicht geklärt ist..
          Und bias dahin hör auf, hier Unsinn zu schreiben und Sachen zu behaupten, für die du keine Nachweise bringen kannst.
          Ich warte immer noch darauf zu sehen wo steht, dass ein Messer mit feststehender Klinge von 12,5cm ein Waffe ist – denn das beahauptest du!
          Im waffG steht eigentlich nur, dass man nur bis 12 12 führen darf, aber für dich bedeutet „darüber“ ja automatisch WAFFE…

          Antworten
  65. Stefan
    Stefan sagte:

    Einen Feststellungsbeschaid kann ein Händler beauftragen oder auch der Besitzer eines Gegenstands, kostet eben nur. Wenn Du weiter oben schaust, dann siehst Du, dass ich mich dahingehend korrigiert habe, dass das WaffG zwar eingangs behauptet, es reguliere nur den Umgang mit Waffen, später aber auch diesen gleichgestellte (gefährliche) Gegenstände reguliert. Wie Du siehst, widerspricht es sich selbst. Es wird auch darin oft von „Waffe“ geredet, wenn ausschließlich Schusswaffe gemeint ist. Für mich bedeutet nicht „über 12cm = Waffe“, sondern „Kampfmesser = Waffe“. Das Gesetz ist da eindeutig. Was Auslegungssache und geduldete Ausnahme ist, versuchen Verwaltungsvorschriften und andere Anwendungsempfehlungen und Verfahrensanweisungen zu regulieren. Dass es dabei zu haarsträubenden Widersprüchen, Rechtsunsicherheiten und Fehlentscheidungen kommt, ist doch jedem klar, außerdem ist kein Gesetzestext jemals und schon gar nicht für immer Fehler- und widerspruchsfrei. Sollte per Feststellungsbescheid festgestellt werden, dass ein Sanrenmu 9054 (oder ein anderes Kampfmesser, das nicht feststellbar ist) nicht unter das Führungsverbot der in $42a und Anhang 1 WaffG benannten Gegenstände fällt, aber trotzdem nach §1 eine Waffe ist, würde es genau den von mir genannten (und vermuteten) Beschränkungen des WaffG und des VersG folgen: Führungsverbot bei öff. Veranstaltungen etc., Führungsverbot bei Versamlungen etc.

    Dass neben Bauart (Klingenform, Schliff, Parierelement, „Blutrinne“) auch die Bewerbung und Marktpositionierung eines Messers als Combatmesser, als Utility Knife, als Suvivalmesser, Self-Defense-Lösung, Tool etc. jeweils andere Auswirkung auf die Auslegung der Paragraphen, Verordnungen und Anweisungen hat, dürfte klar sein. Gesetze sind nie perfekt und nie fertig, es ist alles im Fluss und ich denke nicht, dass es zielführend für uns vernünftige Messerbesitzer ist, den Trend zu unterstützen, einige §42a-legale Folder als Kampfmesser, als ideale Selbstverteidigungsmesser, als Combatversion zu hypen — genau das sind die Eigenschaften, die ihm Waffeneigenschaften geben. Der Gesetzgeber will nicht, dass wir mit Messern herumlaufen, die für das Kämpfen und töten optimiert sind. Er hat kein Interesse daran, dass bestimmte, wirksame Gegenstände in großer Zahl geführt werden. Er wird das immer schnell regulieren.

    Antworten
  66. Stefan
    Stefan sagte:

    Zitat für Dich, Dein UNSINN — steht aber so in WaffG §2: „Bestehen Zweifel darüber, ob ein Gegenstand von diesem Gesetz erfasst wird oder wie er nach Maßgabe der Begriffsbestimmungen in Anlage 1 Abschnitt 1 und 3 und der Anlage 2 einzustufen ist, so entscheidet auf Antrag die zuständige Behörde. Antragsberechtigt sind
    1.
    Hersteller, Importeure, Erwerber oder Besitzer des Gegenstandes, soweit sie ein berechtigtes Interesse an der Entscheidung nach Satz 1 glaubhaft machen können,
    […]“

    Antworten
  67. RA Jede
    RA Jede sagte:

    Ich weise darauf hin, daß dies ein Blog und kein Internetforum ist.

    Die Kommentarfunktion dient dazu, zum Beitrag Stellung zu beziehen. Ein Großteil der „Kommentare“ hier hat keinen Bezug zum Beitrag.

    Antworten
  68. Luca
    Luca sagte:

    Hallo alle zusammen. Ich habe vor ein Butterfly Messer zu kaufen für den einfachen Zweck die Tricks und Handlings zu lernen. Wenn ich mir das bestellen würde und es nur eine Klingenlänge von 10 centimetern hat ist mir das erlaubt zu kaufen und zuhause aufzubewahren oder nicht?

    Antworten
    • Erich
      Erich sagte:

      Es gibt welche als Spielzeug-Schlüsselanhänger, das wars dann aber auch.

      Das was du willst, auch „nur“ mit 10 cm ist verboten. (Klingenlänge spielt da keine Rolle)
      Also schon der Besitz ist eine Straftat. Deshalb kannst du so etwas auch hier in Deutschland nicht kaufen, weil sich auch der Händler strafbar machen würde.

      Also klares NEIN!

      Antworten
  69. Patrick Lassan
    Patrick Lassan sagte:

    „ Jedes Messer, zu dem das WaffG Beschränkungen ausspricht, ist eine Waffe, denn das WaffG beschränkt überhaupt nur Waffen. “

    Das trifft zwar grundsätzlich zu, aber eben nicht bei den Messern, die dem Führungsverbot nach § 42a WaffG unterliegen. Der Gesetzgeber hat hier tatsächlich das Führen von Werkzeugen verboten, das ergibt sich eindeutig aus der Begründung für die Einführung von § 42a sowie daraus, dass der Besitz der in § 42a genannten Messer keiner Altersbeschränkung unterliegt. Auch Minderjährige dürfen feststelbbare Einhandmesser und feststehende Messer mit einer Klingenlänge von mehr als 12 cm besitzen, sofern diese keine Merkmale aufweisen, die für eine Einstufung als Waffe sprechen.

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  70. kalle
    kalle sagte:

    hallo

    Ich Lese das ja alles sehr Aufmerksam mit,und möchte mal kurz wiedergeben was mir der Beamte beim Ordnungsamt erzählt hat.Den so habe Ich das verstanden Beurteilt letzlich der Beamte das Messer und Spricht die Strafe wohl nach Lust und Laune aus was zbs die Höhe der Strafe ist.

    So als Ich meine 2 Sichergestellen Springmesser (klinge 8,5 und 6,5cm) beim Amt abholen konnte,zeigte Ich Ihm mein Neues Herbertz Nr 235212.Mit der Aussage/Frage das darf Ich jetzt immer bei mir Tragen.Darauf hin nahm er das Messer in die Hand und schaffte es nach dem 3 Versucht,das Messer mit Einer Hand zu öffnen.
    Und Sagte wenn das Messer bei mir hier Landet gibt es eine Strafe,ohne wenn und aber egal was im Internet steht.

    Den zuerst schätzt die Polizei ein ist es Verboten Ja oder Nein,dann die Ordnungmacht bzw Amt.Und was bringt da ein Einstpruch bei einem 20Euro Messer,das Ich nicht schaffe es mit 1 Hand zu öffnen.Aber der Beamte bei Ordnungsamt kann dieses sogar Vorführen.

    gruss kalle

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    • Erich
      Erich sagte:

      Korrekte Aussage des Beamten – es steht nirgendwo, wie man das mit einer Hand aufmacht.. (und mit Gummihandschuhen geht das noch viel besser)

      Das für die Spassvögel die denken, „mach ich den Daumenpin weg, dann ist das legal..“ – Böse Überraschung, böses erwachen.

      Zweihändig zu öffnende Messer mit Verriegelung sind deshalb auch nichts für mich, zu hohes Risiko! – entweder „feststehend bis 12cm“ oder eben „einhändig aber nicht feststellbar“.

      Mit was anderem geh ich nicht aus dem Haus, sicher ist sicher!

      Um die paar Euro geht’s bei mit gar nicht, aber als Legaler Waffenbesitzer bist du mit zwei Verstößen gegen das WaffG deine Zuverlässigkeit los und ich will meine Kurz- und Langwaffen behalten und nicht wegen sowas eine 5-Jahres Pause machen!

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      • kalle
        kalle sagte:

        hallo

        Dann hätte mir der Beamte im Ordnungsamt das Herbertz Messer Nr 235212,auch gleich abnehmen bzw Sicherstellen können ?
        Oder hat er die Befugnis garnicht oder anders Gefragt hätte Er mir das Messer nicht mehr zurück geben müssen.Was Er aber getan hat und Ich ging wieder,jetzt mit 3 Messern am Mann,die 2 Springmesser aber in einer verschlossenen Tasche mit Schloss und das besagte Klappmesser.

        gruss kalle

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        • Erich
          Erich sagte:

          Das zeigt, dass dort auch Menschen sitzen – finde ich klasse von Ihm!

          Kommt du an den Falschen, hast du den nächsten Ärger am Hals.

          Und jetzt läufst du natürlich mit dem Unbehagen herum was wäre, wenn dich mal ein „Falscher“ kontrolliert…
          Deshalb meine Wahl – keine Zweihandmesser, die verriegeln oder nur solche, die man ohne Fingernagel gar nicht aufkriegt.

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  71. Guido
    Guido sagte:

    Hallo, zusammen,
    lange Zeit habe ich immer eines meiner beiden Böker Speedlock I geführt – seitlich am Gürtel. Ein wahrlich angenehmes, zuverlässiges Werkzeug. Paket aufschneiden? In der Werkstatt? Kein Problem – immer eine Hand frei – zum Festhalten des Werkstücks etc. Einfach super.
    Hier nun eine sehr persönliche Geschichte: Interessant wurde es im Rahmen einer Reanimation, die ich vor zwei Jahren mit einem weiteren Erstelfer durchgeführt habe. Der betriebseigene AED (Automatischer Externer Defibrillator) hatte schon einmal gefeuert und als dann Notarzt und Rettungsassistenten kamen, wollten diese einen Zugang am Arm legen. Obwohl ich in einer Hand (unterstützend) einen Infusionsbeutel hielt (ich bin Laie – nur Ersthelfer!), konnte ich dem Rettungsassistenten helfen, den engen, festen Sakkoärmel des Patienten aufzuschneiden. Einhändig. Blitzschnell. Mit dem Speedlock 1 – scharf geschliffen mit einem Belgischen Schleifstein. Der Patient überlebte schließlich ohne Folgeschäden. Das macht stolz!
    Zukünftig ist das nicht mehr möglich – ich habe inzwischen die Waffensachkunde (Sportschütze) und will da nichts riskieren (Zuverlässigkeit). Ich denke, dass „Erste-Hilfe“ vor Gericht nicht als „allgemein anerkannter Zweck“ bewertet wird. Also kein Einhandmesser mehr am Mann. Keine schnelle Hilfe mehr in Fällen, in denen jede Sekunde zählt. Weil unsere Abgeordneten der Meinung sind, auch ich wäre eine potentieller Straftäter und Amokläufer? Dann stirbt halt der nächste, dem ich nicht mehr schnell genug helfen kann. Das macht betroffen…

    Antworten
  72. arashi
    arashi sagte:

    Hallo Guido. Tolle Geschichte. Ich bin immer froh zu hören, dass auch „berufliche Laien“ erste Hilfe leisten können. Allerdings hättest Du den Ärmel auch mit einem Einhandmesser ohne Framelock oder Ähnlichem aufschneiden können. Ich habe mich als EDC für das Böker XS (ich meine sogar, der Tipp kam aus diesem Thread) entschieden. Mit dem Zeigefinger kann man die Klinge ganz gut sichern und ich muss mir keine Gedanken machen, kontrolliert zu werden.

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  73. Andreas Schmitz
    Andreas Schmitz sagte:

    Wir alle wissen daß das Waffengesetz in D nur dazu dient unsere selbstgekrönten Oberhäupter zu schützen . Ich habe, für den Fall eines ungebetenen Vertreterbesuches, eine 30cm lange Machete neben der Türe stehen die ich schon des öfteren präsentieren musste. Von daher……my home is my castle

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  74. Erich
    Erich sagte:

    Die Hammerfels bei Ebay, die ein österreichischer Verkäufer aus Deutschland verschickt hab ich mal ans BKA zwecks Überprüfung gemeldet…

    Einfach mal im Auge behalten, ob die drin bleiben oder verschwinden…

    Sind aus Edelstahl – wer glaubt da ernsthaft, das man die nicht scharf oder spitz kriegt..

    Antworten
  75. rhavin
    rhavin sagte:

    Die Initiative von Bremen und Niedersachsen (Bundesrat) will ja max. 6cm „Klingenlänge“. Wie ist denn die „Klinge“ im Gesetz definiert? Ich habe ein Tool mit einer Schneide (das ist ein definierter Begriff) von 5.3cm. Das Metallteil selbst (also vmtl. die technische Klinge) ist ca. 7.8cm lang, von denen ca. 1.3cm im Griffteil stecken. Und ja, ich brauche es zur Arbeit und es muss einhändig funktionieren.

    Antworten
  76. usfoerster
    usfoerster sagte:

    Schade dass der Waffengesetz so streng ist. Ich bin daran gewoernt als Foerster in der US ein groesseres Messer im Wald bei der Arbeit zu tragen. Trage ich auch Pfefferspray fuer Baeren aber sonst keine andere Waffen. Ich wollte was fuer der Wald haben, muss ich mit ein Klingenlaenge von 12cm zufrieden sein.

    Antworten
    • Bergheim Manfred
      Bergheim Manfred sagte:

      Förster in den USA?
      Also, ich selber bin Jäger und trage daher erlaubterweise ein Jagdmesser mit 23cm Klingenlänge offen am Gürtel, natürlich nur bei Ausübung der Jagd, nicht beim Einkaufen, nicht beim Gassigehen und schon gar nicht wenn ich einen Termin bei Gericht habe (siehe vorherige Beiträge).
      Also, als US-Förster (meines Wissens nach sind das Ranger) solltest du auch in der Lage sein dich über das Deutsche Jagd- und Waffenrecht zu informieren und somit zu wissen dass du bei berechtigter jagdlicher Ausübung auch längere Klingen tragen darfst.
      Aber ein Pfefferspray zur Bärenabwehr? Ein Bär läuft bis zu 40km/h.
      Nun, sagen wir 30 km/h. Das bedeutet für die Reichweite des Pfeffersprays von 2-4 Metern benötigt er 0,24-0,48 Sekunden. Bis der Bär überhaupt registriert hat dass im das Näschen juckt und er sich entschließt umzudrehen liegt der US-Förster platt auf dem Waldboden.
      Sorry, nach meinem Kenntnisstand tragen Ranger Waffen und nennen sich bestimmt nicht Förster.

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