Das neue Waffengesetz hat die letzte Hürde genommen
Der Gesetzentwurf der Bundesregierung in der Fassung durch die Beschlußempfehlung des Innenausschusses ist am 18.05.2017 in Dritter Lesung durch den Bundestag mit den Stimmen der Koalition und der Fraktion Die Linke gegen die Stimmen der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen beschlossen worden: Plenarprotokoll 18.05.2017.
Am 02.06.2017 hat der Bundesrat zugestimmt, so daß mit der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in ein paar Wochen das Gesetz in Kraft treten wird.
Wir haben bereits berichtet: Änderung des Waffengesetzes noch 2017 und dort die wichtigsten Änderungen vorgestellt.
In den Ausschüssen ist eine weitere, nun Gesetz gewordene, Verschärfung hinzugekommen, die die Vermutung der Regelunzuverlässigkeit betrifft, § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG.
Verfassungsfeindliche Bestrebungen einer Person lassen seine Unzuverlässigkeit vermuten. Bislang war insoweit der Nachweis erforderlich, dass die betroffene Person derartige Bestrebungen tatsächlich verfolgt oder unterstützt bzw. in den letzten fünf Jahren verfolgt oder unterstützt hat. Nunmehr genügt ein tatsachengegründeter Verdacht, dass ein Regelunzuverlässigkeitstatbestand vorliegt. Ein kleiner Trost für die Rechtsstaatlichkeit ist die Begründung des Ausschusses:
Anhaltspunkte, die im Verdachtsgehalt vage bleiben und nicht auf Tatsachen beruhen, genügen allerdings nicht.
Wen die Gesetzestechnik interessiert, das Änderungsgesetz lautet § 5 Abs. 2 WaffG betreffend wie folgt:
§ 5 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird am Ende das Wort
„die“ gestrichen.
b) In Nummer 1 wird den Buchstaben a bis c das Wort
„die“ vorangestellt.
c) In Nummer 2 wird vor dem Wort „Mitglied“ das Wort
„die“ eingefügt.
d) In Nummer 3 werden vor dem Wort „einzeln“ die Wörter
„bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen,
dass sie“ eingefügt.
e) In Nummer 4 wird vor dem Wort „innerhalb“ das Wort
„die“ eingefügt.
f) In Nummer 5 wird vor dem Wort „wiederholt“ das Wort
„die“ eingefügt.‘.
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