CS-Reizgasspray gefährliches Werkzeug im Sinne des StGB
Der Kollege Burhoff verweist auf eine Entscheidung des BGH, wonach CS-Reizgasspray ein gefährliches Werkzeug im Sinne von § 250 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 StGB (und zugleich auch von § 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 StGB) ist:
Der Angeklagte hat damit bei der Tat ein gefährliches Werkzeug im Sinne von § 250 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 StGB (und zugleich auch von § 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 StGB) verwendet; das CS-Reizgasspray (vgl. Anlage 2 zu § 2 Abs. 2 bis 4 WaffG Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.3, Nr. 7.2 Unterabschnitt Nr. 3.1), war nach der Art seiner Verwendung geeignet, erhebliche Verletzungen zu verursachen.
BGH 1 StR 664/16 v. 24.01.2017
Ohne Hellseher zu sein: Der BGH wird so auch für das Pfefferspray entscheiden. Es macht in der Sache keinen Unterschied, ob ein Spray für den Einsatz als Waffe zugelassen ist oder die gleiche Wirkung durch ein für die Verwendung gegen Tiere bestimmtes Mittel (Pfefferspray) hervorgerufen wird.
Spannend ist die Entscheidung aus dogmatischer Sicht. Der 1. Senat hat das Spray nicht unter den Waffenbegriff subsumiert, obwohl seine primäre Zweckbestimmuung darin liegt, im Wege eines Angriffs oder der Verteidigung zur Bekämpfung anderer eingesetzt zu werden. Eine Abkehr von GSSt 2/02? Zum Ganzen Fischer, StGB § 244 RN 7ff.
Es ist in der Tat verwunderlich, daß der BGH den waffenrechtlichen Waffenbegriff, dem das CS-Reizgasspray unterfällt, trotz der „Einheitlichkeit der Rechtsordnung“ nicht auf den strafrechtlichen Waffenbegriff durchschlagen läßt.
Die Einstufung von Pfefferspray als gefährliches Werkzeug dürfte, ebenso wie die entsprechende Einstufung sonstiger Gegenstände, in der Tat so sicher sein wie „das Amen in der Kirche“.