Affenfaust
Affenfaust? Was ist das denn?
Das Binden einer Affenfaust gehört zum 1×1 der Marine-Ausbildung. Der Knoten dient klassisch als Beschwerung am Ende einer dünnen Leine, um sie beim Anlegen an Land zu werfen und dann den schweren Festmacher daran nachzuziehen.
Es gibt schmucke Exemplare, bei Ashley finden sich einige Anleitungen und es gibt viele weitere Anwendungen für diesen Knoten. Schlüsselanhänger und Türstopper sind nur einige Beispiele.
Wie fast jeden Gegenstand, kann man auch eine Affenfaust als Waffe zweckentfremden. Richtig kriminell wird es aber wenn man zur Beschwerung des Knotens eine Metallkugel einbindet. Flugs hat man eine verbotene Waffe hergestellt, einen verbotenen Totschläger (Anlage 2 zu § 2 Absatz 2 bis 4 WaffG – Waffenliste – Abschnitt 1 – Verbotene Waffen – Nummer 1.3.2.)
Liebe Polizisten, da werden Sie bei etlichen Einhandseglern an Bord derer Yachten fündig werden!
Im Beritt des Amtsgerichtes Straubing wurde ein Schlüsselanhänger dem Bürger zum Verhängnis:
Das Amtsgericht verurteilte ihn zu einer saftigen Geldstrafe von 60 Tagessätzen und die Waffenbehörde erteilte ein Waffenbesitzverbot für die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über erlaubnispflichtige und erlaubnisfreie Waffen und Munition jeder Art. Daher muß er jetzt auch einen Bogen um die Schießbuden auf Jahrmärkten machen.
Aufgrund des Feststellungsbescheides des Bundeskriminalamtes (BKA) SO 11 – 5164.01 – Z – 371 steht für jedermann fest, daß die oben abgebildete „Monkey Fist“ eine verbotene Waffe ist.
Der Mann klagte gegen das Waffenbesitzverbot vor dem Verwaltungsgericht Regensburg – Urteil vom 10.11.2020 RN 4 K 20.277 – und verlor.
Das Gericht führt zum Vorbringen, er habe nicht gewußt, daß es sich um eine verbotene Waffe handelt, aus:
Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger behauptet, den Gegenstand nur als Schlüsselanhänger genutzt und nicht erkannt zu haben, dass es sich dabei um eine verbotene Waffe gehandelt hat. Denn zum einen kommt es für die Tatbestandverwirklichung nicht darauf an, wie ein verbotener Gegenstand verwendet wird; allein der Besitz ist strafbar. Zum anderen würde eine Fehlvorstellung über die Einstufung der „Affenfaust“ – wenn sie denn tatsächlich bestanden hat – den Vorsatz nicht ausschließen. Ein solcher Irrtum beträfe nicht den Inhalt eines gesetzlichen Tatbestandsmerkmals, sondern allein die Subsumtion eines in tatsächlicher Hinsicht richtig erkannten Gegenstandes unter die gesetzliche Norm. Denn der Kläger hätte ja auch in diesem Fall die Affenfaust als Metallkugel an einer Schnur wahrgenommen; er hätte lediglich einer Fehlvorstellung darüber unterlegen, dass dieser Gegenstand vom Waffengesetz als verbotener eingestuft wird. Es handelt sich dementsprechend nicht um einen Tatbestandsirrtum im Sinne des § 16 Strafgesetzbuch (StGB), sondern um einen Verbotsirrtum, der gemäß § 17 StGB allein bei Unvermeidbarkeit zum Schuldausschluss führt. Hierfür ist vorliegend schon wegen des eindeutigen, öffentlich bekannt gemachten Feststellungsbescheids des Bundeskriminalamtes nichts ersichtlich.
(VG Regensburg, Urteil vom 10. November 2020 – RN 4 K 20.277 –, Rn. 23, juris)
Dagegen läßt sich einiges einwenden. Es wäre sinnvoll gewesen, einen waffenrechtlich versierten Strafverteidiger zu beauftragen. Sie erreichen uns auf vielfältigen Wegen: Kontakt
Nur mal so nachgefragt: Wenn am anderen Ende der Affenfaust keine Schlaufe ist bzw. kein verschiebbarer Knoten, sondern nur ein loses Schnurende: fällt sie dann nicht mehr unter den Feststellungsbescheid und das WaffG?
Was ist, wenn jemand, wie in Romanen oder auch Selbstverteidigungs-Ratgebern beschrieben, eine oder mehrere Stahlkugeln in eine Socke steckt und in seinem Auto deponiert, um sich auf einer einsamen Landstraße ggf. gegen einen Angriff wehren zu können? (Wenn ich nachts auf eine Unfall- oder Pannensituation treffe und nicht überschauen kann, ob es eine Falle ist, würde ich mich mit einer solchen provisorischen Affenfaust erheblich sicherer fühlen.)