Frosch zieht einen Trolly hinter sich her

„Cum-Ex“- Lehrfall

„Cum-Ex“ hat nun auch das Bundesverfassungsgericht beschäftigt. Mit Beschluß vom 27.01.2023 – 2 BvR 1122/22 – hat es die Verfassungsbeschwerde nicht angenommen und diesen Beschluß ausführlich begründet.

Zweimal „Cum-Ex“

Der Beschwerdeführer sah sein Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt. Am 1. Juni 2021 verurteilte ihn das Landgericht wegen fünf Fällen der Steuerhinterziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten. Am Urteil waren zwei Richter beteiligt, die zuvor am – in einem anderen Verfahren gegen zwei Börsenhändler wegen Beihilfe zu Steuerstraftaten gefällten Urteil – beteiligt waren. Die schriftlichen Urteilsgründe des ersten Urteils enthielten auch Ausführungen zur Rolle des – an jenem Verfahren unbeteiligten – Beschwerdeführers als Haupttäter.

Zusammengefaßt in anderen Worten:

  1. In einem Verfahren ohne Beteiligung des Beschwerdeführers wird im Urteil ausführlich dargestellt, daß er gemeinschaftlich mit weiteren Personen vorsätzlich rechtswidrige Steuerstraftaten begangen habe.
  2. Zwei der Richter des 1. Verfahrens sind nun im 2. Verfahren dazu berufen, über den Vorwurf der Cum-Ex-Geschäfte zu urteilen.

Recht auf den gesetzlichen Richter

Der Beschwerdeführer meint nun nachvollziehbar, der Vorsitzende und der Berichterstatter seien ihm nicht unvoreingenommen entgegengetreten, weil diese Richter schon an dem Prozess gegen den als Gehilfen des Beschwerdeführers verurteilten Börsenmakler mitgewirkt hätten. In diesem ersten Verfahren seien sie schließlich zum Ergebnis gekommen, daß er vorsätzlich diejenigen Steuerstraftaten begangen habe, die nun Gegenstand des zweiten Verfahrens sind.

Das BVerfG beschließt, das sei rechtens.

Das deutsche Verfahrensrecht ist von der Auffassung beherrscht, ein Richter könne auch dann unvoreingenommen an die Beurteilung einer Sache herantreten, wenn er sich schon früher über denselben Sachverhalt ein Urteil gebildet habe (vgl. BVerfGE 30, 149 <153 f.>).

Zweifel sind aber dann möglich, schreibt das BVerfG in den Beschluß, „wenn ein innerstaatliches Gericht nicht nur die Tatsachen beschrieben hat, die einen später angeklagten Täter betreffen, sondern darüber hinaus dessen Verhalten, ohne dass dazu eine Notwendigkeit bestanden hätte, rechtlich bewertet hat (vgl. EGMR, Meng v. Germany, Urteil vom 16. Februar 2021, Nr. 1128/17, § 48, NJW 2021, S. 2947 <2949>).

Dies sei vorliegend nicht der Fall gewesen, schließlich mußte im ersten Verfahren wegen der Beihilfe die vorsätzlich begangene Haupttat dargelegt werden und Ausführungen zur Schuld seien schließlich nicht erfolgt. Eine Befangenheit der vorbefaßten Richter ergäbe sich daraus nicht.

Wir sind gespannt, ob der EuGH im Hinblick auf Art. 6 MRK das auch so sieht.

Wörtliche Aufzeichnung der Verhandlung im „Cum-Ex“-Verfahren

Das „Cum-Ex“-Verfahren ist aber auch aus einem anderen Grund von besonderem Interesse. Das BVerfG zitiert in wörtlicher Rede eine Äußerung des Vorsitzenden Richters am Landgericht Bonn aus einem Rechtsgespräch mit den Verfahrensbeteiligten:

Dann gibt es noch einen Punkt – den haben Sie eben kurz angesprochen, Herr [Verteidiger]. In Ihrer Stellungnahme zu den Beweisanträgen –, die Sache mit [dem Zeugen]: Sie bauen ja in Ihren Beweisantrag ein Argument ein, dass [der Zeuge] hier einer Falschaussage überführt worden sei – ich hoffe, ich zitiere Sie da jetzt zutreffend – im Hinblick darauf, dass er bei unserer Vernehmung hier etwas anderes gesagt hat als bei seiner Vernehmung vor einem Jahr oder wann er hier war. Sie haben da etwas vorgehalten – seinerzeit schon als der [Zeuge] hier saß – aus einem uns nicht vorliegenden stenografierten Protokoll der damaligen Vernehmung.

Bekanntlich gibt es in deutschen Gerichtsprozessen (noch) keine akustischen Aufzeichnungen der Verhandlungen. Die Verteidigung hat hier als ihre Gehilfen Stenographen hinzugezogen, die die Verhandlung wörtlich protokollierten. Für den Angeklagten nicht ganz preiswert und für den nicht besonders begüterten Angeklagten unerschwinglich.

Hauptverhandlungsdokumentationsgesetz – (DokHVG)

Bereits im Juni 2021 hat eine hochkarätige Expertenkommission ihren Bericht zur Dokumentation der strafgerichtlichen Hauptverhandlung vorgelegt. Darin regt sie eine Tonaufzeichnung an, die mittels Transkriptionssoftware verschriftlicht werden soll.

Im November 2022 wurde der Referentenentwurf zum Hauptverhandlungsdokumentationsgesetz – (DokHVG) veröffentlicht. Danach soll eine digitale Inhaltsdokumentation der erstinstanzlichen Hauptverhandlungen vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten bis zum 01.01.2030 geschaffen werden. Zunächst bei den OLGs in Staatsschutzsachen.

Aufgrund der erheblichen Kosten rechne ich mit erbittertem Widerstand der Länder.

Bisher ist die Abstimmung der Ministerien nicht abgeschlossen. Ein Gesetzentwurf liegt noch nicht vor. Das „Cum-Ex“-Verfahren zeigt exemplarisch für viele andere Verfahren, daß es Zeit für die Gesetzesänderung ist.

Als Verteidiger kennen wir nicht nur das geltende Strafprozeßrecht, sondern beschäftigen uns auch mit den Gesetzesvorhaben.

Schießerlaubnis zum Töten eigener Freilandrinder

Schießerlaubnis für Landwirt

Mit dem Thema Schießerlaubnis eines Landwirtes für das Töten eigener Freilandrinder hatte sich dass Oberverwaltungsgericht Lüneburg zu beschäftigen – Beschluss vom 2. 12. 2022 – 11 LA 133/22

Das Verwaltungsgericht Lüneburg hatte zuvor mit Urteil vom 7.03.2022 – 3 A 66/21 – dem Kläger bestätigt, daß er einen Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis hat. Der Behörde paßte das wohl aus politischen Gründen so gar nicht. Sie zog mit einem Antrag auf Zulassung der Berufung vor das OVG. Dieses hat den Antrag mit berichtenswerten Gründen abgelehnt und den Kläger erneut bestätigt. Bei dieser Gelegenheit gleich noch einige Leitsätze in Stein gehauen:

  • 1. Einem Landwirt, der das Fleisch seiner Rinder ausdrücklich damit bewirbt, diese seien stressarm geschlachtet“ worden, kann für das Schlachten von Freilandrindern auf einer Weide unter den weiteren Voraussetzungen des § 8 WaffG  eine Schießerlaubnis zu erteilen sein.
  • 2. Ein Bedürfnis für eine Schießerlaubnis nach § 10 Abs. 5 WaffG ist zu verneinen, wenn der in Aussicht genommene Schusswaffengebrauch zwingenden Rechtsvorschriften widerspricht.
  • 3. Die derzeitigen tierschutzrechtlichen und lebensmittelrechtlichen Regelungen begründen keinen derartigen Widerspruch gegen zwingende Rechtsvorschriften.
  • 4. Nicht Gegenstand des waffenrechtlichen Verfahrens ist, ob die tierschutzrechtlichen und lebensmittelrechtlichen Anforderungen für die Anwendung des Kugelschussverfahrens im Einzelfall erfüllt sind.
  • 5. Die tierschutzrechtlichen und lebensmittelrechtlichen Vorschriften bleiben bei der Erteilung einer waffenrechtlichen Schießerlaubnis unberührt.

Argumentation des Beklagten

Mit welchen Gründen wehrte sich das beklagte Bundesland dagegen, dem Landwirt die Erlaubnis zu erteilen?

Ich vermute ideologische Gründe. Aktenkundig sind diese Gründe:

  • Grundsätzlichen Erwägungen gegen die Erteilung einer Schießerlaubnis (Gefahr von Querschlägern, restriktiver Waffenbesitz, größeres Leid für die Tiere). Das läßt das OVG nicht gelten, den Gefahren könne durch Nebenbestimmungen der Erlaubnis begegnet werden
  • Die  Grundsätze, „so wenig Waffen wie möglich ins Volk gelangen zu lassen“ und den Gebrauch bereits vorhandener Waffen auf ein Mindestmaß zu begrenzen. Der Kläger ist Jäger und bereits im Besitz der dafür erforderlichen Waffen.

Die Gründe des Beschlusses sind lesenswert.

Wir stehen Ihnen für Nachfragen im Waffenrecht, nicht nur für Fragen zur Schießerlaubnis,  gerne zur Verfügung: Kontakt

 

Bild Schultafel

Mieterhöhungsvereinbarung und Mietpreisbremse

Wichtig für Vermieter

Die Mietpreisbremse gilt nach Wortlaut, Sinn und Zweck nur beim Neuabschluss eines Mietvertrags. Vereinbarungen während eines laufenden Mietverhältnisses gemäß § 557 BGB sind davon nicht betroffen.

Dies hat der BGH mit Urteil vom 28. September 2022 (VIII ZR 300/21) entschieden.

Die Regelungen über die Miethöhe bei Mietbeginn in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten (§§ 556d ff. BGB) finden auf eine Mieterhöhungsvereinbarung während eines laufenden Mietverhältnisses keine Anwendung.

Warum ist dieses Wissen wichtig?

Am 1. Juni 2015 trat die sogenannte Mietpreisbremse in Kraft mit der Folge, dass die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn die ortsübliche Vergleichsmiete höchstens um 10 % übersteigen durfte (§ 556 BGB). Eine höhere Miete durfte nur dann vereinbart werden, wenn die Vormiete höher war oder eine Modernisierung durchgeführt wurde (§ 556e BGB).

Haken: Wenn die Vormiete die Grundlage der Miethöhe für neue Mietverhältnisse ab dem Stichtag war, dann haben die Mieter ein Rügerecht und können ab Zugang der Rüge beim Vermieter die überhöhte Miete zurückfordern.

Am 01.01.2019 wurde die Mietpreisbremse verschärft: Vor Abschluss neuer Mietverträge ab diesem Stichtag müssen Vermieter dem Mieter schriftlich Auskunft über die Vormiete erteilen.

Wenn aber der Mieter im laufenden Mietverhältnis einer (auch nur geringen) Mieterhöhung zugestimmt hat (Mieterhöhungsvereinbarung), dann ist die Mietpreisbremse kein Thema mehr – auch nicht für spätere Mietverhältnisse. Allerdings liegt die Grenze der Mieterhöhungsvereinbarung bei 20 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete gemäß § 5 WiStG.

Einzelheiten zu dieser Entscheidung berichtet Ihnen Rechtsanwältin Sabine Jede

 

Alkohol und Waffen

Das Thema Alkohol und Waffen ist auch seit der viel diskutierten Entscheidung des BVerwG – 6 C 30.13 – vom 22.10.2014 weiter in Bewegung

OVG Berlin-Brandenburg zur Alkoholgewöhnung

Der für das Waffenrecht zuständige 6. Senat des Oberverwaltungsgerichtes Berlin-Brandenburg hat mit der Entscheidung vom 09.06.2021 – OVG 6 S 17/21 – eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Cottbus – 3 L 138/21 – vom 06.05.2021 bestätigt.

Danach kommt es nicht auf einen Zusammenhang von Alkohol und Waffenverwendung an. Die persönliche Eignung im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG ist zweifelhaft, wenn erhebliche Atemalkoholkonzentrationen festgestellt werden (hier mehr als 1,6 ‰) , die mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf eine Alkoholgewöhnung hindeuten, die den Schluss auf eine bestehende Alkoholproblematik zulassen. 

Ein Nachweis der Abhängigkeit von Alkohol ist dabei nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 6 Abs. 1 Nr. 2 WaffG nicht erforderlich. Es genügt der tatsachengestützte begründete Verdacht (VG München, Beschluss vom 28. April 2010 – M 7 S 10.1282 – juris Rn. 18).

Damit übernimmt das Gericht letztlich das aus der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffenrecht vom 5. März 2012 (WaffVwV) stammende Beispiel für das Bekanntwerden von Tatsachen, die Bedenken gegen die persönliche Eignung im Sinne des § 6 WaffG begründen, nämlich die (amtliche) Feststellung einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,6 ‰ (Nr. 6.3 WaffVwV).

Alkohol und Waffen und Pusten

Wir wollen hier nicht auf die Unterschiede einer Blutalkohol- und Atemalkoholkonzentration eingehen, beide gerichtliche Entscheidungen geben nur Promillewerte an. Alkohol und Waffen sind auch für diejenigen ein Thema, die zu trennen wissen.

Für die Inhaber waffenrechtlicher Erlaubnisse bedeutet dies also nicht nur die Trennung von Alkohol und Waffen. Auch eine gemeinsame Aufbewahrung ist problematisch. Jeder Jäger und Sportschütze muß sich tunlichst davor hüten, mit mehr als 1,6 ‰ – und sei es in den eigenen vier Wänden – angetroffen zu werden.

Das großzügige Angebot eines Polizeibeamten zur freiwilligen Atemalkoholkontrolle sollte auch von Waffenbesitzern auf keinen Fall angenommen werden. Der „kleine Piks“ nach gerichtlicher Anordnung Stunden später führt zu wissenschaftlich überprüfbaren Werten und ermöglicht Spielraum.

 

 

Instagram und Aufnahme in den Polizeidienst

Was hat denn Instagram mit Polizeidienst zu tun?

Das Verwaltungsgericht titelt mit einer Schlagzeile, die mich schier aus dem Sitz riss – das kann doch nicht wahr sein:

Zweifel an charakterlicher Eignung für den Polizeivollzugsdienst aufgrund des bloßen Folgens einzelner Profile und Hashtags bei Instagram

Es ist traurig aber wahr!

Die gute Nachricht gleich zuvor: Das Verwaltungsgericht Berlin hat dem Treiben seiner Polizei mit Urteil vom 21.07.2022 – 28 K 126/20 – ein Ende gemacht. Hoffentlich!

Man stelle sich das vor: Da informiert sich ein angehender Kriminalbeamter durch Abonnieren verschiedener Instagram-Accounts und Hashtags und das reicht der Berliner Polizei, ihn nicht einzustellen. Es sind die falschen Profile und Hashtags! Wohl aufgemerkt: Nicht, daß er Likes oder Kommentare abgegeben hat. Er ist den Spuren gefolgt und das reicht der Polizeipräsidentin.

Der arme Kerl hat sich dann auch noch genötigt gesehen anzugeben,

er sei etwa auch den Profilen der Parteien Die Linke, Die Grünen und der CDU, der Politikerin Sarah Wagenknecht und der Politiker Gregor Gysi und Christian Lindner gefolgt.

Ich bin natürlich völlig ungeeignet, die notwendige Leumundsprüfung durchzuführen und hätte ihm wahrscheinlich noch die Links zu ausländischen Zeitungen zur Verfügung gestellt. Oder den Text der Rede, die Broder vor der AfD-Fraktion hielt.

Das Gericht hat klare Worte gefunden. Hier in Berlin habe ich begründete Zweifel, ob das von der Exekutive verstanden wird.

Ob sie sich Gedanken um das Schicksal eines jungen Mannes gemacht haben, der sich am 6. Juni 2019 um die Einstellung in den gehobenen Dienst der Berliner Kriminalpolizei zum Einstellungstermin 1. April 2020 bewarb, am 11. März 2020 abgelehnt wurde, am 14. April 2020 Klage erhoben hat und nun das Urteil vom 21.07.2022 in der Hand hat, daß er sich hinter den Spiegel hängen kann. Es steht nun schwarz auf weiß und sogar im Internet, daß die Behörde sich falsch entschieden hat.

Politikversagen

Allein die Datenfolge zeigt, daß dieses Land Berlin nicht mehr richtig funktioniert.

  • Da bewirbt sich ein Kandidat im Juni 2019 und erhält nach mehr als einem Jahr, ca. 14 Tage vor dem Einstellungstermin, die Absage. Hallo? Ist noch jemand wach? Kann es sein, daß diejenigen, die wir uns in den Positionen wünschen, sich einer solchen Prozedur nicht bereit sind zu unterwerfen?
  • Die Klage ist am 14. April 2020 beim Gericht eingegangen. Sie ist (erst) am 18. Mai 2022 dem Einzelrichter übertragen worden, es mußten sich also nicht alle drei Berufsrichter mit dem Fall befassen. Das Urteil stammt vom 21. Juli 2022. Es dauerte also mehr als 2 Jahre bis einer der ca. 100 Berliner Verwaltungsrichter eine Entscheidung getroffen hat. Es ist doch eine bewußte politische Entscheidung, dem Verwaltungsgericht immer mehr und immer schwierigere Aufgaben aufzuerlegen und nicht für die persönlichen und sächlichen Mittel zu sorgen.

Mir treibt das die Schamesröte ins Gesicht.