Zulassungsausschuß Ärzte
Das Bundessozialgericht hat in einer soeben bekannt gewordenen Entscheidung, BSG v. 11.03.2009 – B 6 KA 15/08 R -, seine Rechtsprechung geändert. Die Anrufung des Berufungsausschusses gegen Entscheidungen des Zulassungsausschusses hat gem. § 96 IV S. 2 SGB V aufschiebende Wirkung mit dem Ergebnis, daß der Begünstigte von seinem Zulassungsstatus keinen Gebrauch machen darf und gleichwohl erbrachte Leistungen nicht vergütet werden.
Bisher ging der 6. Senat davon aus, daß die aufschiebende Wirkung rückwirkend eintritt, der Arzt u.U. erbrachte Vergütungen zurück erstatten muß. An dieser Rechtsprechung hält der Senat nicht mehr fest:
Er geht vielmehr jetzt davon aus, dass in solchen Fällen die aufschiebende Wirkung der Anrufung des Berufungsausschusses gegen eine statusbegründende Entscheidung erst in dem Zeitpunkt eintritt, in dem der Begünstigte von dem Widerspruch erfährt. Bis zur Erlangung dieser Kenntnis ist sein Vertrauen auf den Bestand des Status geschützt. Das gegenteilige Ergebnis hätte zur Folge, dass die Wirksamkeit der Entscheidung des Zulassungsausschusses abweichend von § 39 SGB X faktisch erst mit deren Bestandskraft eintreten würde. Das bedürfte einer klaren gesetzlichen Regelung, die sich auch dazu verhalten müsste, wie in Fällen von Konkurrentenklagen durch nicht am Verfahren beteiligte Dritte, für die mangels einer ihnen erteilten Rechtsmittelbelehrung die Monatsfrist des § 84 Abs 1 SGG nicht gilt, zu verfahren ist. Eine solche Regelung existiert jedoch nicht.
Quelle: Terminbeicht 15/09 BSG