Lassen Sie sich nicht blitzen und falls doch, lassen Sie sich nicht bestrafen

… zumindest nicht, ohne die Richtigkeit und Verwertbarkeit der Feststellungen des vorgeworfenen Verkehrsverstosses nachprüfen zu lassen.

Wir haben erst kürzlich ein Urteil erstritten, in dem das Amtsgericht Herford erhebliche Zweifel an dem Messverfahren Poliscan Speed geäußert und den Betroffenen freigesprochen hat  (Urteil des Amtsgericht Herford vom 28.01.2013 -11 Owi-502 Js 3146/12 – 1107/12). Das Gericht stellte fest, dass das Messverfahren Poliscan Speed in Bezug auf die gerichtliche Verwertbarkeit deutliche Schwächen hat und deshalb nicht akzeptiert werden kann. Dies gilt insbesondere in Hinsicht auf die Zuordnung des sogenannten Messrahmens zu dem Fahrzeug, das auf dem Messfoto abgebildet ist, z.B. auf einer Autobahn mit drei Spuren bei nebeneinander fahrenden Fahrzeugen. Die Zuordnung des Messrahmens im Messfoto ist nicht der Eichung unterlegen.

In einem beachtenswerten Bemühen um Einzelfallgerechtigkeit hat der Bußgeldrichter dabei deutliche Worte zu dem Verhalten des Herstellers des Messgerätes gefunden. Die Herstellerfirma ist nämlich regelmäßig nicht bereit, sämtliche Messdaten des Messvorganges zur Verfügung zu stellen, so dass Verkehrssachverständige nicht die Möglichkeit haben, die Messdaten zu überprüfen.  Nach Auffassung des Gerichts handelt es sich bei Poliscan Speed letztlich um eine Blackbox, die es Verkehrssachverständigem und Bußgeldrichter nicht ermöglicht, das Messverfahren nachzuvollziehen und zu überprüfen. Bei Akzeptanz eines solchen Messverfahrens wäre eine private Herstellerfirma in der Lage, einem Bußgeldrichter das Beweisergebnis mehr oder weniger vorzuschreiben. Der Bußgeldrichter würde zu einem Verurteilungsautomaten herabsinken.

Dies fügt sich in die auf dem 51. Verkehrsgerichtstag in Goslar im Januar 2013 bekanntgewordenen und von Verkehrssachverständigen vertretenen Einschätzungen ein, wonach 1/4 bis 1/3 aller Geschwindikgeitsmessungen erweislich Messfehler aufweisen oder nicht gerichtsfest sind.

BGH deckt Schlamperei

Der Kollege Vetter hat auf einen interessanten Beschluss des 7. Senates des BGH aufmerksam gemacht: Eine Frage der Auslegung.

Eine Frage der Auslegung? Nein, eine Frage der Ehre, der juristischen Ehre!

Was war passiert? Weiterlesen

Verfassungsbeschwerde „Winnenden“ zurückgewiesen

Das BVerfG hat mit seinen soeben bekannt gewordenen Entscheidungen die Verfassungsbeschwerden der Angehörigen der Opfer von Winnenden nicht zur Entscheidung angenommen.

2. Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen. Die für die Entscheidung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Vorgaben sind geklärt. Zudem haben die Verfassungsbeschwerden, selbst wenn man Zulässigkeitsbedenken zurückstellt, keine Aussicht auf Erfolg.

Weiter stellt es fest:

Nach ständiger Rechtsprechung kann das Bundesverfassungsgericht eine Verletzung der Schutzpflicht daher nur dann feststellen, wenn die öffentliche Gewalt Schutzvorkehrungen überhaupt nicht getroffen hat oder die ergriffenen Maßnahmen gänzlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind, das gebotene Schutzziel zu erreichen.

4. Nach diesem Maßstab können die einschlägigen Vorschriften des Waffengesetzes von Verfassungs wegen nicht beanstandet werden.

b) Bei dieser Rechtslage lässt sich weder feststellen, dass die öffentliche Gewalt überhaupt keine Schutzvorkehrungen gegen die von Schusswaffen ausgehenden Gefahren getroffen hat, noch, dass offensichtlich die getroffenen Regelungen und Maßnahmen in ihrer Gesamtheit gänzlich ungeeignet oder völlig unzulänglich wären, um die Allgemeinheit vor den Gefahren des missbräuchlichen Umgangs mit Schusswaffen zu schützen. Angesichts des dem Gesetzgeber bei der Erfüllung seiner Schutzpflichten zukommenden weiten Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraums steht den Beschwerdeführern ein grundrechtlicher Anspruch auf weitergehende oder auf bestimmte Maßnahmen wie das Verbot von Sportwaffen nicht zu.
Quelle: Pressemitteilung v. 15.02.2013 dort mit Link zu den Entscheidungen im Volltext

Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes sind hier im Volltext abrufbar:

Für den Juristen ist die Entscheidung nicht unerwartet, in der Öffentlichkeit, insbesondere in den Kreisen der Waffengegner, wird diese Entscheidung jedoch sicherlich für Aufregung sorgen. Das Thema Waffen beschäftigt die Öffentlichkeit. Argumente werden dabei – häufig von beiden Seiten – oft nicht zur Kenntnis genommen. Wir werden sehen, wie die Öffentlichkeit mit diesen Entscheidungen umgeht, ob sie objektiv kommentiert werden oder mit sachfremden Argumenten beschimpft werden.

Wir werden darüber berichten.

Photo (c) Peter Smola/pixelio.de

Bundesverfassungsgericht: Selbsttitulierungsrecht ist mit dem Grundgesetz unvereinbar

Nach Niedersächsischen Landesrecht haben die öffentlichrechtlichen Kreditinstitute das Recht, ihre Forderungen selbst zu titulieren, das heißt, sie haben das Recht, die Zwangsvollstreckung ihrer Forderungen aufgrund eines von ihnen selbst gestellten Antrags zu betreiben, der einen vollstreckbaren Titel ersetzt, und sie müssen nicht, wie andere, den mitunter steinigen Weg über die Gerichte gehen, um einen Titel im Zivilprozeß oder Mahnverfahren zu erlangen.

Andere Kreditinstitute haben diese Möglichkeiten nicht. Deshalb hat das Bundesverfassungsgericht auf zwei Richtervorlagen (Chapeau!) des Amtsgerichtes Oldenburg und des Oberlandesgerichtes Oldenburg dieser gesetzlichen Ungleichbehandlung einen Riegel vorgeschoben und die Vorschriften des Landesgesetzgebers für verfassungswidrig erklärt.

Um Rechtssicherheit zu gewähren sind die Regelungen nicht ab sofort unwirksam:

Den begünstigten Kreditinstituten ist daher eine Übergangsfrist von einem Jahr ab dem 31. Januar 2013 zu gewähren, in der die bisherigen Regelungen weiter Grundlage für die Zwangsvollstreckung sein können. Über diesen Zeitpunkt hinaus bleibt die Selbsttitulierung bei bestimmten Rechtsgeschäften möglich, die vor dem 1. Februar 2013 abgeschlossen worden sind.

Die Pressemitteilung finden Sie: hier

Watschn vom Anwaltsgerichtshof

ANWALTSGERICHTSHOF
Beschluss
II AGH 9/12
ln der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
des Rechtsanwalts Andreas Jede

gegen
die Rechtsanwaltskammer Berlin

hat der II. Senat des Anwaltsgerichtshofs Berlin durch die Richterin XY als Berichterstatterin am 12. Oktober 2012 beschlossen:

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Der Wert des Streitgegenstandes wird endgültig auf 25.000,– Euro festgesetzt.

 

Gründe:

Nachdem die Beteiligten übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden (§ 161 Abs. 2 VwGO). Zwar hat die Beklagte ihren beanstandeten Beschluss vom 14.Juni 2012 aufgehoben und dadurch zu der Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache beigetragen. Es lässt sich jedoch bereits nicht ohne eingehende Prüfung entscheiden, ob die Klage überhaupt zulässig gewesen ist. ln einem solchen Fall ist es nicht Aufgabe der Kostenentscheidung gemäß § 161 Abs. 2 VwGO, die Erfolgsaussichten der Klage abschließend zu prüfen und im Einzelnen darzulegen, zu welcher abschließenden Entscheidung der Anwaltsgerichtshof in einem – wie vorliegend – rechtlich nicht eindeutigen Streitfall ohne das erledigende Ereignis voraussichtlich gekommen wäre. Es entspricht bei einer solchen Lage dem im ersten Halbsatz des § 161 Abs. 2 VwGO zum Maßstab für die Kostenentscheidung erklärten billigen Ermessen, die Kosten des Verfahrens entsprechend dem in § 155 Abs. 1 Satz 2 VwGO aufgestellten Grundsatz gegeneinander aufzuheben (vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO 13. Aufl., § 161 Rdn. 16; Kopp/Schenke, \;wGO 1 R. Aufl., § 161 Rdn. 17 jeweils mit weiteren Nachweisen).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 194 Abs. 1 BRAO in Verbindung mit § 52 Abs. 1 GKG. Da es sich vorliegend um die Klage eines Mitglieds des Vorstands der Beklagten gegen die Beklagte gehandelt hat, ist bei objektiver Beurteilung von einer erheblichen Bedeutung des Rechtsstreits für den Kläger auszugehen.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 158 Abs. 2VwGO, 194 Abs. 3 Satz 1 BRAO).

Richterin XY

  1. Es gehört sich für ein Vorstandsmitglied nicht, gegen seine Kammer zu klagen.
  2. Wenn er auch noch Recht hat und der Vorstand das erst aufgrund der Klage erkennt, tritt Regel Nr. 1 in Kraft.
  3. Wenn der Vorstand den angefochtenen Bescheid aufhebt, gilt Regel Nr. 4:
  4. Verstöße gegen Regel Nr. 1 werden mit einem Bußgeld in Höhe der halben Gerichtskosten bestraft.
  5. Damit der Delinquent Bescheid weiß, wird als Streitwert derselbe Streitwert die Hälfte[1] wie beim Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft angesetzt.

Eine Erläuterung des Satzes

Da es sich vorliegend um die Klage eines Mitglieds des Vorstands der Beklagten gegen die Beklagte gehandelt hat, ist bei objektiver Beurteilung von einer erheblichen Bedeutung des Rechtsstreits für den Kläger auszugehen.

hätte mich ja doch interessiert. Auf den ersten, zweiten und dritten Blick erschließt sich die Behauptung nicht. Seit wann ist die Parteienstellung streitwertbegründend?

  1. [1]Danke für den Hinweis Le D