Mal wieder Fachanwälte – BVerfG

Meine Einstellung zur gesetzlich normierten Irreführung des Rechtssuchenden ist bekannt.

Offensichtlich ist die Bezeichnung „Fachanwalt“ an die Bezeichnung „Facharzt“ der Ärzteschaft angelehnt. Während aber beispielsweise der Facharzt für Haut- und Geschlechtskrankheiten eine Weiterbildungszeit von 60 Monaten an einer Weiterbildungsstätte absolvieren muß, wird man Fachanwalt für Strafrecht, wenn man unter anderem an einem anwaltsspezifischen Lehrgang teilgenommen hat, der eine Gesamtdauer von mindestens 120 Stunden aufweist, und 60 Strafrechtsfälle (davon mindestens 40 Hauptverhandlungstage vor dem Schöffengericht oder einem übergeordneten Gericht) nachweisen kann.
Quelle: Website Dr. Schmitz & Partner

Jetzt hat das Bundesverfassungsgericht nochmal nachgelegt:

Im maßgeblichen geltenden Gesetzes- und Satzungsrecht findet sich keine ausdrückliche Regelung iSd Art 12 Abs 1 S 2 GG, nach der die Befugnis zur Führung der Fachanwaltsbezeichnung mit dem Ausscheiden aus dem Anwaltsberuf erlischt und somit nach Wiederzulassung zur Anwaltschaft die Fachanwaltsbezeichnung gemäß den allgemeinen Regeln für die erste Gestattung erneut erworben werden muss.
Quelle: BVerfG 22.10.2014 – 1 BvR 1815/12 –

Im Klartext: Eine Rechtsanwältin schaffte es den Kurs zu bezahlen, die Termine abzusitzen und die Tests am Ende zu bestehen. Viel schwieriger war es, die 60 Fälle nachzuweisen, schließlich lief das Geschäft nicht so richtig. Dann wird sie Mutter und bleibt ein paar Jahre zuhause. Um auch an etwas anderes als Windeln zu denken, macht sie einmal im Jahr Urlaub beim Deutschen Strafrechtstag und trifft sich mit netten Kollegen von früher im Wellnessbereich des Hotels, hört sich an, was die Dozenten Sinniges und Unsinniges zu erzählen haben und erhält die notwendige Bescheinigung über eine 10-stündige Fortbildung im Strafrecht.

Nach 10 Jahren beantragt sie ihre Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und ist auch wieder sofort Fachanwältin für Strafrecht. Die letzte Strafsache hat sie vor 10 Jahren gemacht.

Anekdote zu Fachanwälten gefällig?

Fachanwalt für Strafrecht und Lehrbeauftragter für Strafrecht an der Fachhochschule A-O in einem Schriftsatz an das Gericht. Sein Mandant soll Geschädigter eine gefährlichen Körperverletzung, § 224 StGB sein:

Es wird gemäß § 396 Absatz 1 Satz 1 StPO mitgeteilt, daß sich mein Mandant, Herr XY dem Verfahren als Nebenkläger anschließt und zugleich beantragt, die Nebenklage zuzulassen.

Für die Laien: Die Nebenklage muß in den schweren Fällen, die in § 395 Abs. 1 StPO aufgeführt sind, nicht zugelassen werden. Der Anschluß wird erklärt. Basta. Nur in den Fällen des Absatzes 3 bedarf es besonderer Gründe für den Anschluß als Nebenkläger und das Gericht muß entscheiden, ob der Anschluß geboten ist.

Aktenführung

Die Erfüllung der Verpflichtung zur effektiven Strafverfolgung unterliegt der gerichtlichen Kontrolle (§§ 172 ff. StPO) und setzt eine detaillierte und vollständige Dokumentation des Ermittlungsverlaufs ebenso voraus wie eine nachvollziehbare Begründung der Einstellungsentscheidungen.
Gorch-Fock-Entscheidung BVerfG, 2 BvR 1568/12 vom 6.10.2014

Soweit die graue Theorie des Bundesverfassungsgerichtes. Nichts Neues.

Der Grundsatz der Aktenwahrheit, Aktenklarheit und Aktenvollständigkeit ist eigentlich selbstverständlich. Eigentlich. Liest die Aktenordnung keiner mehr?

Wir haben hier immer häufiger Akten auf dem Tisch, die nicht einmal annähernd den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Aktenführung entsprechen. Ab und zu bekommen wir sogar Akten übersandt, die nicht vollständig foliiert sind.

Blätter, an deren oberem rechten Rand 4 – Vier!- durchgestrichene Zahlen stehen und nicht in der Akte dokumentiert oder nachvollziehbar ist, wie es zu den Umfoliierungen gekommen ist.

Dem Verdacht, daß Manipulationen vorgenommen wurden, ist dann nur schwer zu begegnen.

Allohol und Waffengebrauch

Reneklodenbrand WeberNein, es geht mir nicht um die philosophische Frage, ob die Flasche mit dem excellenten Reneklodenbrand der Hausbrennerei Weber in Pettensiedel halb leer oder halb voll ist. So oder so: Er ist wundervoll, Dankeschön!

Mir geht es mit diesem Beitrag um die Entscheidung des BVerwG – 6 C 30.13 – Urteil v. 22.10.2014, und nach ein paar Gläschen fange ich an Rechtsphilosophie zu betreiben.

Recht haben die Richter, Alkohol und Jagd, Waffengebrauch, vertragen sich nicht. Wer alkoholisiert ist, darf keine Waffe in die Hand nehmen. Schließlich ist das gefährlich und jeder sieht auch ein, daß sich beispielsweise Alkohol und Autofahren auch nicht vertragen. Oder?

Die Pressemitteilung macht deutlich:

Vorsichtig und sachgemäß geht mit Schusswaffen nur um, wer sie ausschließlich in nüchternem Zustand gebraucht und sicher sein kann, keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen zu erleiden, die zu Gefährdungen Dritter führen können. Bei der vom Kläger konsumierten Alkoholmenge waren solche Ausfallerscheinungen jedenfalls nicht hinreichend sicher ausgeschlossen. Diese war vielmehr geeignet, die Reaktionsgeschwindigkeit sowie die Wahrnehmungsfähigkeit zu mindern und enthemmend zu wirken. Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang bei dem Kläger im konkreten Fall alkoholbedingte Ausfallerscheinungen aufgetreten sind, ist unerheblich.

Was war passiert? Von einem Hochsitz aus erlegte der Jäger einen Rehbock mit einem Schuss. Auf der Rückfahrt wurde er von Polizeibeamten angehalten. Die Messung ergab 0,47mg/l, später auf der Wache 0,39mg/l. Die Waffenbesitzkarte und sicherlich auch der Jagdschein waren weg.

Der Autofahrer verliert bei dieser Alkoholkonzentration nicht den Führerschein, er zahlt ein saftige Bußgeld, verbringt während des einmonatigen Fahrverbotes seinen Urlaub im Ausland und läßt sich ggf. die noch fehlenden Tage von einem Studenten zur Arbeit und zurück kutschieren.

Was die Gefährlichkeit angeht: Müßte ich es mir aussuchen, würde ich die Nähe zum entsprechend alkoholisierten Waffenbesitzer wählen und mich vor dem Autofahrer mehr fürchten.

Wohlgemerkt, ich bin nicht für eine Bagatellisierung von Waffengebrauch unter Alkoholeinwirkung. Ich kann aber nicht vestehen, daß der wesentlich gefährlichere Umgang mit einem Auto nicht entsprechend geahndet wird. Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes werden monatlich ca. 300 Verkehrstote gezählt. Die Statistik für das Jahr 2013 benennt 314 Getötete bei Straßenverkehrsunfällen unter Alkoholeinfluß und 4.843 Schwerverletzte.

Foto Straßenschild

Gesetzgeber kann nicht bis 4 zählen

Ich hätte ja lieber getitelt:
Gesetzgeber kann nicht bis 3 zählen,
aber das ist vom hier relevanten Sachverhalt nicht belegt.

Das Verwaltungsgericht Köln, Urteil v. 13.02.2014 – 20 K 6992/12 – hat das freundlicher formuliert:

Dass § 15 a Abs. 2 WaffG gesetzestechnisch jedenfalls misslungen ist, zeigt sich schon an der fehlerhaften Verweisung in § 15 a Abs. 2 S. 5 WaffG (Fristbeginn) auf Satz 3, welcher gar keine Fristregelung beinhaltet.

Die Fristregelung findet sich erst in Satz 4 der Vorschrift. Zum Nachzählen: [1]

Wichtig ist das Urteil aus anderen Gründen.

Schießsportverbände müssen regelmäßig die von ihren jeweiligen internationalen Dachverbänden bzw. vom IOC (Internationales Olympisches Komitee) vorgegebenen Änderungen des schießsportlichen Regelwerks umsetzen.

Das Bundesverwaltungsamt (BVA) stellte sich stur und wollte ein besonderes öffentliches Interesse prüfen – was sich sehr lange hinzog, wen wunderts. Sonstige Genehmigungshindernisse waren auch nach Ansicht des BVA nicht gegeben.

Das Verwaltungsgericht wurde dann sehr deutlich:

Voraussetzung für die Erteilung der Genehmigung ist nicht, dass ein besonderes öffentliches Interesse gemäß § 15a Abs. 2 Satz 2 WaffG vorliegt.

Denn bei einer derartigen Genehmigungspraxis wäre eine Fortentwicklung des Schießsports in Deutschland weitgehend ausgeschlossen. Insoweit hilft es letztlich nicht weiter, dass nach Auffassung des BVA etwa die Anerkennung neuer olympischer Disziplinen durchaus im besonderen öffentlichen Interesse liegen kann. Denn auch derartige Disziplinen entwickeln sich -wie seitens der Schießsportverbände ausgeführt worden ist- oft erst über einige Jahre oder Jahrzehnte. Schließt man derartige Entwicklungen in Deutschland jedoch aus, könnten entsprechende Innovationen allenfalls über das Ausland Eingang in deutsche Schießsportordnungen finden, wobei sich zudem die Frage stellen würde, inwieweit allein schon die Existenz einer international geschossenen Disziplin ein besonderes öffentliches Interesse begründen könnte.

Soweit sich das BVA darauf beruft, es müsse eine ständige Erweiterung von Bedürfnistatbeständen verhindert werden, fehlt es dafür bislang schon in tatsächlicher Hinsicht an entsprechenden Anhaltspunkten. Denn bei den im vorliegenden und den Parallelverfahren anderer Schießsportverbände zur Genehmigung gestellten Änderungen handelt es sich -jedenfalls im Wesentlichen- um Disziplinen, welche mit Waffen geschossen werden können, die auch für bereits genehmigte Disziplinen benötigt werden.

Das Gericht ließ die Berufung zu, das BVA hat die Entscheidung rechtskräftig werden lassen.

  1. [1]Das Bundesverwaltungsamt entscheidet über die Genehmigung der Teile der Sportordnungen von Verbänden und Vereinen, die für die Ausführung dieses Gesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen erheblich sind. Die Genehmigung einer Sportordnung muss im besonderen öffentlichen Interesse liegen. Änderungen von Sportordnungen sind dem Bundesverwaltungsamt zur Prüfung vorzulegen. Sofern das Bundesverwaltungsamt nicht binnen drei Monaten Änderungen verlangt oder dem Betroffenen mitteilt, dass die Prüfung aus anderen wichtigen Gründen nicht abgeschlossen werden kann, gilt die Änderung als genehmigt. Die Frist nach Satz 3 beginnt mit Zugang aller erforderlichen Prüfunterlagen beim Bundesverwaltungsamt.

Teuerste EGVP-Anwendung aller Zeiten

So'n Pech aber auch! Unbeschreibliches Grauen packt mich ob der Haftung der Anwälte:

Die Beschwer der Klägerin beträgt 69.939.698 €.

Worum geht’s?

Am 15.3.2013 haben die anwaltlichen Vertreter der Kl. ihre Berufungsbegründungsschrift an das Elektronische Gerichtspostfach (EGVP) des OLG Düsseldorf gesandt. Das Schriftstück ist auf dem zentralen Eingangsserver für das EGVP (Intermediär) eingegangen. Von dort haben die Prozessbevollmächtigten der Kl. umgehend eine automatisiert erstellte Eingangsbestätigung erhalten, die (u.a.) das Eingangsdatum und die Uhrzeit des Eingangs auf dem Server ausweist.

Wo ist das Problem, ist doch perfekt gelaufen?

Nein, überhaupt nicht gut gelaufen. Denn die Landesregierung hat noch nicht durch Rechtsverordnung bestimmt, daß das OLG Düsseldorf am elektronischen Rechtsverkehr teilnimmt. Gleichwohl unterhält das Gericht bereits ein EGVP-Postfach, und für dort eingereichte Schriftstücke wird die Eingangsbestätigung (s.o.) versandt.

Die Berufungsbegründungsschrift ist damit nicht rechtzeitig beim OLG Düsseldorf eingegangen. Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Prozeß ist verloren.

Die Frankfurter Kanzlei ist – wie wir – gewohnt, ihre Schriftsätze mittels EGVP zu versenden. In den meisten Bundesländern ist das unproblematisch, in einigen kann man die Gerichte nicht über das EGVP erreichen. Tückisch für die Mitarbeiter der Kanzlei war, daß man im System der Kanzlei und dem EGVP-Client den Adressaten OLG Düsseldorf anwählen konnte (und immer noch kann):

EGVP_Duss

Also eine böse Falle: Der Anwalt macht alles fertig, die Angestellte stellt den Schriftsatz in das EGVP ein, der Anwalt signiert mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur den Schriftsatz und die Angestellte versendet es an das OLG und erhält eine Eingangsbestätigung. Die Frist wird als erledigt gestrichen. In diesem Fall ist die Frist versäumt, der Prozeß verloren und die Kanzlei haftet für den daraus entstanden Schaden der Klägerin.

Die Kanzlei versuchte noch einen Wiedereinsetzungsantrag, den das OLG Düsseldorf mit Urteil v. 24.07.2013 – VI-U (Kart) 48/12 verworfen hat. Zur Begründung hat es ausgeführt, daß es Sache des Anwaltes ist, sich über den Weg des Versandes zu versichern und dies nicht an das Personal delegiert werden darf:

An die Auswahl eines neuen Übermittlungsweges für die Berufungs- oder Berufungsbegründungsschrift sind keine geringeren Anforderungen zu stellen. Auch sie gehört zum nicht delegierbaren Kernbestandteil der anwaltlichen Tätigkeit und erfordert die vorherige rechtliche Prüfung, ob der in Aussicht genommene Übermittlungsweg verfahrensrechtlich zugelassen ist.

Technik des Grauens.

Da bleibt mir auch die Häme gegen Großkanzleien im Halse stecken. Ob die wohl, wie so viele Großkanzleien, eine Haftungsbeschränkung vereinbart haben?