Ein Amerikaner in Berlin

Fehler, großer Fehler:

Für weniger als 10$ hat er in den USA noch ein Mitbringsel gekauft für die Neffen in Berlin. Eine Zwille. Mit einer Steinschleuder hat er als Kind auch gespielt. Die Zwille hat sogar eine Armstütze, das macht die Bedienung viel einfacher.

Der Service in Berlin ist sehr gut. Der Strafbefehl wird ins Englische übersetzt. 900€ Strafe plus Verfahrenskosten. Beim derzeitigem Dollarkurs ein echtes Schnäppchen. Besser, er hätte eine Armbrust gekauft, die ist in Deutschland erlaubt.

Klicken Sie auf das Miniaturbild und es öffnet sich die Kopie des Strafbefehls in englischer Sprache.

Zwille_Seite_1 Zwille_Seite_2

Ich finde, er hat noch Glück gehabt. Die Gutmenschen hier erklären ihm sicherlich gerne, wie gefährlich eine solche Zwille doch sein kann. Schließlich ist mit einem solchen Gerät auch schon Goliath getötet worden. Ach so, der Ami ist kein Kreationist?

Lieber Gutmensch, erklären Sie mir bitte, warum er auch mit diesem Kinderspielzeug genauso hart bestraft worden wäre, genau genommen sogar noch härter, weil er die erheblichen Gutachterkosten hätte bezahlen müssen?

Pistole_Saug

Der Gutachter muß nämlich feststellen, ob die maximale Bewegungsenergie der Geschossspitzen je Flächeneinheit von 0,16 J/cm2 überschritten wird (Anlage 1, Abschnitt 1, Unterabschnitt 1.2.2 WaffG). Falls Sie, lieber Gutmensch, nicht so schnell rechnen können:

0,16 Joule entsprechen 0,000038215 Kilo-Kalorien (Nahrung)
Interessanter ist wohl die Tatsache, daß 0,16 Joule = 0,16 Newton-Meter sind.
1,631 kg/cm² Liest sich nach „Aua!“

Apropo: Der Luftdruck auf Meereshöhe ist ca. 1013 hPa (Hectpascal).
Um die Verwirrung komplett zu machen: 1 Hectopascal (1 hPa = 100 Pa = 1 N/cm²) – 1013hPa = 10,13 N/cm² oder deutlicher: 1,03297636 kg/cm² Luftdruck auf jedem Zentimeter Hautoberfläche.

Für die Physiker unter Ihnen: Wie bekomme ich mit handelsüblichem Werkzeug raus, ob das Spielzeug aus den Kindertagen mir einen Strafbefehl einbringt?

Im Bereich des Waffenrechts muss kein Restrisiko hingenommen werden

sicher_kkso liest es sich wieder in der Entscheidung des VG Karlsruhe v. 14.10.2014 -4 K 2472/14-

Dieser Satz ist so richtig Mode geworden in den Gründen der Entscheidungen der Verwaltungsgerichte zu § 5 WaffG, wenn es um die Zuverlässigkeit der Kläger geht.

Die Bayern haben im Dezember noch mal richtig nachgelegt:

In Anbetracht der erheblichen Gefahren, die von Waffen und Munition für hochrangige Rechtsgüter ausgehen, darf ein Restrisiko nicht hingenommen werden.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 22. Dezember 2014 – 21 ZB 14.1512 –, Rn. 12, juris

Heute ist Pfingsten. Vielleicht darf oder muß man da auch mal über einen solchen Satz nachdenken. Er ist in keiner der Entscheidungen begründet worden, bestenfalls wird auf eine ebenfalls unbegegründete Kommentarstelle bei Apel/Busshardt verwiesen.

Darf oder muß man tatsächlich kein Restrisiko hinnehmen?

Aus dem Gesetz ergibt sich das nicht, ganz im Gegenteil. Das Gesetz fordert Abwägungen; diesem Vorgang ist ein Risiko immanent. Nach einem gewissen Zeitablauf darf selbst einem verurteilten Straftäter im Rahmen der Abwägung ein Fehlverhalten zuverlässigkeitsrechtlich nicht mehr vorgeworfen werden. Dies ist ein aus der Verfassung resultierender Grundsatz.

Wie sieht es denn mit anderen Gefahren bei uns aus? Mit anderen Gefahren für hochrangige Rechtsgüter? Gehen wir da auch keine Risiken ein? Darf in Anbetracht der erheblichen Gefahren, die von einem alkoholisierten Autofahrer für hochrangige Rechtsgüter ausgehen, ein Restrisiko nicht hingenommen werden? Die Beispiele lassen sich beliebig fortführen.

Kom heyliger geyst herre Gott
erful mit deyner gnaden gutt
deyner gleubgen hertz mut vnd synn

Oder Neudeutsch: Herr, laß Hirn regnen!

Nachtrag 26.05.2015

Nach Sinn und Zweck des § 5 Abs. 2 soll das mit jedem Waffenbesitz vorhandene Sicherheitsrisiko möglichst gering gehalten werden.
Begründung des Gesetzgebers zu § 5, BtDrS 14/7758, S.54

War die Kammer nüchtern?

random coil überschrieb den Kommentar zur Entscheidung mit „Anwaltsgericht Köln entscheidet kurz vor dem 11.11.2014 (11:11 Uhr) …

Da findet sich einiges in der Entscheidung, das ich Ihnen nicht vorenthalten will:

Nach Kenntnis der Kammer gilt beim Auswahlverfahren der Richter – natürlich auch der Verwaltungsrichter – das Leistungsprinzip, also das Prinzip der Bestenauslese. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte, die einen gegenteiligen Schluss zulassen.
Quelle: AGH Köln 10 EV 255/11 v. 06.11.2014

Wenn es denn darauf ankam, warum hat die Kammer nicht dargelegt, warum sie diese besondere Sachkunde besitzt?

Ist es nicht allgemeinkundig [1], daß dort an den Richtertischen nicht immer die Besten sitzen?

Die Richterin ist sogar beleidigt worden. Nun ist das in deutschen Gerichtssälen nichts besonderes. Aber! Ein Rechtsanwalt schreibt:

Die Richterin hat diese Art, „staatstragend“ zu sein, offenbar aber so sehr internalisiert, dass sie wahrscheinlich schon gar nicht verstehen würde, wie sie auch anders hätte entscheiden können“

Unerhört! Eine Beleidigung! Ein Referendar mit rudimentären Kenntnissen im Äußerungsrecht würde sich erstaunt die Augen reiben:

Er hat der Richterin – wie die Rechtsanwaltskammer ausführt – die notwendigen intellektuellen Fähigkeiten abgesprochen, um ihren Richterberuf unter Abwägung der widerstreitenden Interessen der Parteien ausüben zu können.
Dadurch, dass der Rechtsanwalt erklärte, die Richterin sei nicht in der Lage, auf der Grundlage von Recht und Gesetz zu entscheiden, hat er sie in ihrer Person geschmäht.

Über diese zwei Sätze kann man lange nachdenken – und grinsen :-)

Die Entscheidung läßt eine Auseinandersetzung mit der Meinungsfreiheit nicht erkennen.

Das Bundesverfassungsgericht würde wohl nur einen Textbaustein verwenden:

Bedeutung und Tragweite der Meinungsfreiheit sind verkannt, wenn eine Äußerung unzutreffend als Tatsachenbehauptung, Formalbeleidigung oder Schmähkritik eingestuft wird mit der Folge, dass sie dann nicht im selben Maß am Schutz des Grundrechts teilnimmt wie Äußerungen, die als Werturteil ohne beleidigenden oder schmähenden Charakter anzusehen sind (vgl. BVerfGE 85, 1 <14> ).
Quelle: Beschluss vom 25. Oktober 2012 – 1 BvR 901/11

Schneid hat er, der Herr Kollege! Die Äußerungen machte er gegenüber seinem Mandanten und schickte eine Kopie an das Verwaltungsgericht. Die Richterin muß sich wohl bei der Kammer beschwert haben, und die staatstragenden Damen und Herren Vorstandsmitglieder der Rechtsanwaltskammer Köln waren derart empört, daß sie einstimmig (21!) die Rüge bestätigten.

Ich will ‚mal hoffen, daß die Richter nicht nüchtern waren.

  1. [1]Allgemeinkundig ist eine Tatsache wenn sie einer beliebig großen Anzahl von Menschen bekannt oder für diese ohne weiteres zuverlässig wahrnehmbar ist, wie z.B. historische Ereignisse, Tag und Nacht, Entfernungen, Börsenkurse etc.

Keine Waffen für Bandidos oder andere OMCG

Ich habe lange überlegt, ob ich die Revisionsentscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes kommentieren soll.

Die erste Reaktion der wohl meisten Menschen ist: Keine Waffen für Rocker!

  • Entspricht diese Reaktion dem deutschen Recht?
  • Sind die Begründungen des BVerwG richtig?[1]

Schauen wir uns zuerst das Gesetz an. Die einschlägige Regelung ist § 5 WaffG, der die Zuverlässigkeit regelt. Unter Bezugnahme auf § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und c WaffG hat der 21. Senat des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes den Rockern die Zuverlässigkeit im waffenrechtlichem Sinn abgesprochen. Die Vorschrift sieht so aus:

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,

2. bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
a) Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,

c) Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

Das spannende Wort ist natürlich „Tatsachen“. Und noch etwas ist dabei spannend: Dieser Personenkreis ist nach dem Gesetz absolut unzuverlässig. Nicht nur im Regelfall, sondern immer.

Schaut man nämlich in der Vorschrift des Gesetzes ein paar Zeilen tiefer, liest man in Absatz 2, daß es auch einen Personenkreis gibt, der nicht per se unzuverlässig, sondern „nur“ im Regelfall ist:

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht, die

2. Mitglied
a) in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder
b) in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,

3. einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung Bestrebungen verfolgen oder unterstützen oder in den letzten fünf Jahren verfolgt oder unterstützt haben, die
a) gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder
b) gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind, oder
c) durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,

4. innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren,

Hier vermutet der Gesetzgeber die Unzuverlässigkeit. Hier bedarf es keines Nachweises von Tatsachen, die die Rechtsuntreue des Waffenbesitzers nahelegen, hier ist die Zugehörigkeit zu einer Gruppe für die Unzuverlässigkeit im Regelfall ausreichend. Die Hürden sind aber nicht unerheblich.

Mit der Norm kommt man an die Mitglieder der Outlaw Motorcycle Gangs (OMCG) waffenrechtlich nicht heran. Diese Regelungen sind offensichtlich nicht einschlägig. Bleibt Abs. 2?

„Problem“ ist, daß die Rocker – das räumten auch die Waffenbehörden ein – bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten sind. Auch nicht das Chapter. Also hat der BayVGH auf die Szene abgestellt. Interessant zu lesen ist VGH Bayern, 10.10.2013 – 21 BV 12.1280, über dessen Entscheidungen das BVerwG zu entscheiden hatte. Zum Beweis der kriminellen Machenschaften der MCs wird auf die Verfassungsschutzberichte, Wikipedia und Zeitungsartikel verwiesen. Bisher zum Nachweis von Tatsachen durch Gerichte eher ungewöhnlich.

Besonders hat mir die wiedergegebene Aussage eines Kriminaldirektors gefallen, der wohl schon lange der Realität entwachsen ist:

Kriminaldirektor S. hat weiter auf Feststellungen der Ermittlungsgruppe „Dekorationswaffen (EG Deko)“ hingewiesen, wonach bei der Durchsuchungsaktion in der Rockerszene am 6. März 2013 in der Oberpfalz und zum Teil auch in Niederbayern insgesamt 45 Kurz- und Langwaffen, ca. 5.500 g Betäubungsmittel, ca. 2.000 Schuss Munition und ca. 190 verbotene Gegenstände sichergestellt worden seien. Weiter gehe er davon aus, dass diese illegal gewesen seien, weil sie ansonsten nicht sichergestellt worden wären.[2]

Der Beamte vorort ist selbst als spezialisierter Beamter aufgrund der Schwierigkeiten des Waffenrechtes nicht in der Lage zu entscheiden, ob eine „Dekowaffe“ den Vorschriften entsprechend umgearbeitet ist oder nicht. Diese Feststellungen trifft die Kriminaltechnik[3]. Bis dahin werden die „Waffen“ und die Einhandmesser sichergestellt. Und auch die drogensuspekten Substanzen werden, bestenfalls nach einem Schnelltest, sichergestellt und untersucht.

Die festgestellten Rechtsverstöße (hier Ordnungswidrigkeiten) muten denn doch im Zusammenhang mit dem Rockermilieu etwas komisch an:

Am 5. Oktober 2013 habe ein großes Treffen von Gleichgesinnten im Clubheim am Keilberg mit ca. 140 Teilnehmern stattgefunden. Die Teilnehmer seien überwiegend aus dem bayerischen Raum gekommen, aber auch aus Berlin und Südtirol. Bei Polizeikontrollen seien vier Ordnungswidrigkeiten festgestellt worden, weil vier Personen sogenannte Einhandmesser mit sich geführt hätten. Bei diesen Personen habe es sich um Mitglieder auswärtiger Chapter des Bandidos MC gehandelt.

Obwohl der Besitz dieser Messer legal ist[4], werden sie nach meinen Erfahrungen bei Hausdurchsuchungen regelmäßig sichergestellt.

Letztlich hat der BayVGH auf das Milieu abgestellt:

Zwar verlangt – wie oben dargelegt – § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und c WaffG den Nachweis konkreter Umstände, die die Prognose rechtfertigen, der Kläger werde Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden oder Personen überlassen, die dazu nicht berechtigt sind. Solche konkreten Umstände müssen sich aber nicht erst aus dem Nachweis eines bestimmten Fehlverhaltens ergeben. Vielmehr genügt als Tatsache für die Annahme der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit, dass sich der Kläger regelmäßig in einem Milieu bewegt, in dem üblicherweise Straftaten begangen werden. Denn in diesem Fall ist auch ohne konkrete Vorfälle die Annahme gerechtfertigt, Waffen könnten rechtswidrig verwendet oder abgegeben werden.

Das ist aber eine weite Ausdehnung des Tatsachenbegriffes. Ich fürchte da um meine Erlaubnisse. Ich bewege mich ständig als Berliner in einem Milieu, in dem üblicherweise Straftaten begangen werden. Und als Strafverteidiger, spezialisiert auf das Waffenrecht …

Das hat auch der BayVGH erkannt und selbst einen Vergleich gezogen und als abwegig verworfen. Überzeugt Sie die Begründung?:

Soweit in diesem Zusammenhang eingewendet werden sollte, es käme auch niemand auf die Idee, z.B. allen Mitgliedern eines Fußball- oder sonstigen Vereins die waffenrechtliche Zuverlässigkeit abzusprechen, nur weil ein Mitglied eines solchen Vereins gewalttätig geworden sei, werden die erheblichen Unterschiede im Selbstverständnis solcher Vereinigungen und eines Chapters des Bandidos MC übersehen. Die Mitglieder eines MC verstehen sich als Brothers und fühlen sich einander in einem Maße verbunden und verpflichtet, wie es bei sonstigen Vereinen und Zusammenschlüssen nicht zu finden ist. Dies zeigt schon das restriktive Aufnahmeverfahren, das mit einer Anwartschaft beginnt und sich über mehrere Jahre hinziehen kann. Diese lange Probezeit, die mit vielen Restriktionen einhergeht, soll sicherstellen, dass sich das Neumitglied nicht nach kurzer Zeit „ein neues Hobby“ sucht. Als entscheidendes Bindeglied der MC gilt nämlich das lebenslange Zueinandergehören und –stehen, was auch durch das Zitat „Dein Bruder hat nicht immer recht, aber er ist und bleibt dein Bruder“ verdeutlicht wird.

Also doch nicht das Milieu? Ich lehne mich mal weit aus dem Fenster: Zahlenmäßig dürften die Straftaten der Hooligans wohl über denen der Bandidos liegen? Nein, es ist das Aufnahmeverfahren, daß den Unterschied macht. Hooligans, aufgepaßt! Kein langwieriges Aufnahmeverfahren einführen!

Die Pressemitteilung des BVerwG zu den Entscheidungen BVerwG 6 C 1.14; BVerwG 6 C 2.14; BVerwG 6 C 3.14 bringt es auf den Punkt:

Waffenrechtliche Erlaubnisse, die einem Mitglied des Bandidos Motorcycle Club (MC) erteilt worden waren, können auch dann wegen waffenrechtlicher Unzuverlässigkeit widerrufen werden, wenn weder dieses Mitglied noch die Teilgruppierung (Chapter) der Bandidos, der er angehört, bisher strafrechtlich in Erscheinung getreten sind.

Es besteht wie bei anderen Mitgliedern der Bandidos die nicht entfernt liegende Möglichkeit, dass die Kläger – selbst wenn sie dies persönlich nicht anstreben sollten oder sogar für sich vermeiden wollten – künftig in die Austragung solcher Rivalitäten und in hiermit einhergehende gewalttätige Auseinandersetzungen einbezogen werden. Tritt dieser Fall ein, liegt es wiederum nicht fern, dass sie hierbei – ob beabsichtigt oder unter dem Druck der Situation – Waffen missbräuchlich verwenden oder Nichtberechtigten überlassen. Für diese Prognose ist auf die Bandidos allgemein und nicht auf das jeweilige Chapter abzustellen. Aufgrund der Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichtshofs ist davon auszugehen, dass die Tendenz zur gewalttätigen Austragung szeneinterner Rivalitäten für die Bandidos schlechthin, nicht nur für einzelne Chapter prägend ist, und dass zudem aufgrund der Vernetzung der Chapter untereinander wechselseitige Unterstützung bei Auseinandersetzungen angefordert wird.
Quelle: Pressemitteilung 5/2015 v. 28.01.2015

Ich bin gespannt auf die vollständigen Urteilsgründe und werde berichten. Die Entscheidung wird bestimmt eine breite Mehrheit finden. Aber was ist, wenn man nicht zur Mehrheit gehört?

Bis dahin bleibt ein übler Geschmack. Gestern waren es die Bandidos. Sind es morgen die Abgeordneten des Deutschen Bundestages?

  1. [1]Noch sind die Urteilsgründe nur aus der Pressemitteilung des Gerichtes bekannt.
  2. [2]Hervorh.d.Verf. VGH Bayern, 10.10.2013 – 21 BV 12.1280, RN 58
  3. [3] und auch die tut sich da nicht immer leicht
  4. [4] siehe hierzu unseren Beitrag Einhandmesser
Konstruktionszeichnung Schalldämpfer

Jagen mit Schalldämpfer?

Nein, ein Schuß mit einer großkalibrigen Waffe unter Verwendung eines Schalldämpfers läßt nicht nur ein leises „Plopp“ hören, wie man es aus Film und Fernsehen und von Bierflaschen mit Bügelverschluß kennt.

Je nach seiner Qualität führt ein Schalldämpfer nur zu einer Reduzierung des Schalldrucks von bis zu ca. 30 dB(A). Das bedeutet, dass der Knall der Büchse (ungedämpft ca. 160 dB(A)) auch mit einem Schalldämpfer noch mehr als 100 dB (A) hat. 100 dB(A) ist der Lärmpegel, den eine Kreissäge erreicht bzw. den Lärmspitzen in einem Fußballstadion haben.

Nun haben die Jäger ein Problem. Der Schuß knallt und auch die modernen Hörschützer helfen nicht in allen Situationen.

Und der Knall ist richtig laut:

Nach den Ausführungen des Waffensachverständigen des Landeskriminalamts in der mündlichen Verhandlung hat eine Jagdwaffe wie die, für die der Kläger einen Schalldämpfer nutzen möchte, (ungedämpft) einen Schallleistungspegel von ca. 160 dB(A). Im Vergleich dazu beträgt der von einem Verkehrsflugzeug in 7 m Abstand erzeugte Schalldruck 120 dB(A) und der Lärm eines Düsenjägers in 7 m Abstand 130 dB(A). Bei einem Schalldruck von 130 dB(A) liegt auch die Schmerzgrenze [1]. Lärmeinwirkungen von ca. 150 bis 160 dB (A) am Ohr des Jägers liegen daher jenseits der Schmerzgrenze …
Urteil VG Freiburg, v. 12.11.2014 – 1 K 2227/13

Nun ist zwar ein Schalldämpfer offensichtlich genauso wenig eine Waffe wie ein Federkissen oder ein Zielfernrohr, er fällt jedoch unter das Waffengesetz und der Besitz ohne Erlaubnis ist[2] strafbar.

Nun hat ein Jäger, na ja, tut mir leid, liebe Jagdgegner, er ist Förster und beruflich zur Schießerei verpflichtet, argumentiert, seinen Ohren würde das Schießen nicht bekommen. Erschwerend käme noch hinzu, daß er bereits einen Tinnitus habe.

Und nun wurde er richtig gemein:

Er verwies auf die „Richtlinie 2003/10/EG, die in der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung umgesetzt worden sei und danach müsse die Lärmemission am Entstehungsort verringert werden; die hemmende Wirkung eines persönlichen Gehörschutzes sei nach § 6 der genannten Verordnung bei der Beurteilung des Auslösewertes nicht zu berücksichtigen. Das zeige, dass der Gesetzgeber den Gehörschutz als nicht gleichwertig einschätze. Ein Gehörschutz könne verrutschen, werde vergessen und lasse – unmerklich – in seiner Leistung nach.“

Das Gericht hat seiner Klage stattgegeben, jedoch darauf verwiesen, daß es sich um eine Einzelfallentscheidung handeln solle.

In Hessen sollen hingegen bereits mehrere Förster einen Schalldämpfer nutzen dürfen, berichtete die FAZ.net

Ich erlaube mir festzuhalten:

  • Ein Schalldämpfer an einer .308 verringert den Knall bestenfalls auf die Werte eine laufenden Kreissäge.
  • Der Schalldämpfer nutzt dem Tierschutz durch präzisere Schüsse und Schonung der Jagdhunde.
  • Auch ein nur kurzfristiges Einwirken eines sehr lauten Geräusches (akustisches Trauma) kann zu einer Schädigung des Gehörorgans besonders an den Haarzellen (Innenohrschwerhörigkeit) und/oder zu einem Tinnitus [3] führen; dabei können irreparable Gehörschäden entstehen [4]
  • Es gibt eine gesetzliche Pflicht zur Bejagung.
  • Und ich darf nicht das beste Mittel zum Schutz meiner Gesundheit erwerben, besitzen und benutzen.
  • Wie, es gibt ja noch das Federkissen?

Die Berufung ist zugelassen. Vielleicht will es die Regierung von Freiburg wissen? Und das OVG schreibt zurück: „Wieso Einzelfall, das gilt doch auch für Rechtsanwalt Jede!“?

  1. [1](Sparwasser/Engel/Voßkuhle, Umweltrecht, 5. Aufl., § 10 Rnr. 37)
  2. [2]Bravo, wie haben Sie das nur erraten können?
  3. [3](Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 261. Aufl. 2007: Stichworte: Lärmschwerhörigkeit / akustisches Trauma)
  4. [4](Sondergutachten des Sachverständigenrates für Umweltfragen, BT-Drucksache 14/2300, Tz 389, S. 160).