Sau auf dem Teufelsberg mit Funkturm im Hintergrund

Städter und Natur – Zwei Welten begegnen sich in Berlin

Ich bin in Berlin geboren und lebe jetzt seit über 35 Jahren wieder in Berlin. Hier ist alles anders.

Liebe Berliner, dieser Beitrag ist nicht für Euch geschrieben. Er ist für die anderen. Welche anderen? Die anderen!

Die anderen, die mit der Natur leben und nicht meinen, sie seien naturliebend, weil sie den BUND mit Beiträgen versorgen. Die anderen, die noch eine Eiche von einer Kastanie unterscheiden können und Wildschweine nicht nachts auf dem Parkplatz füttern.

Halten Sie das für möglich oder für einen verspäteten Aprilscherz:

Der Vermieter ist gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB verpflichtet, die Mietsache und den Mieter durch geeignete Maßnahmen vor dem Eindringen von Wildschweinen auf dem Grundstück zu schützen.
LG Berlin 21.12.2015 – 67 S 65/14

Es geht um eine Wohnanlage in Berlin, direkt an einem Waldgebiet gelegen. Der Mieter hat erfolgreich durchgesetzt, daß der Vermieter das gesamte Grundstück einzäunen muß.

Darüber hinaus ist die Beklagte nach dieser Vorschrift verpflichtet, geeignete Maßnahmen zu treffen, um das Eindringen von Wildschweinen auf das Grundstück zu verhindern. Entgegen der Ansicht des Amtsgericht erfassen die den Vermieter grundsätzlich treffenden Schutzpflichten vorliegend nicht nur den räumlichen Bereich der Mietsache, also der gemieteten Wohnung mitsamt der Terrasse als solche, sondern darüber hinaus ist er auch verpflichtet, Schutzvorkehrungen gegen eine darüber hinausgehende Gefährdung und Beeinträchtigung hinsichtlich der allgemein den Mietern zugänglichen Wohnanlage insbesondere der Gemeinschaftsflächen (Grünflächen, Bestandsflächen, Eingangsbereiche, etc.) zu ergreifen. Auch diese sind gegen das bei gewöhnlichen, der örtlichen Lage entsprechenden Verhältnissen nicht nur vereinzelt vorkommende wiederholten Eindringen von Wildschweinen zu schützen, um einen gefahrlosen Zugang zu den mit gemieteten Gemeinschaftsflächen zu gewährleisten.

Der von den Klägern substantiiert dargelegte Zustand entspricht nicht mehr dem allgemeinen Lebensrisiko – auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es sich um eine Wohnanlage am Waldrand handelt. Zum einen befindet sich die Anlage in einem Wohngebiet und nicht unmittelbar im Tegeler Forst. Ferner ist von dem sich wiederholenden Auftreten von Wildschweinen auf der Anlage auch außerhalb des Biotops auszugehen. Der diesbezügliche Klägervortrag ist ausreichend, um auch ohne Beweisaufnahme annehmen zu können, dass eine ausreichend konkrete Gefahr in dem räumlichen Bereich der Mietsache droht.

Obwohl, wenn ich richtig darüber nachdenke: Berlin hat wie alle Großstädte ein Rattenproblem. Und auch von den Tauben gehen erhebliche Gefahren für meine nicht vorhandenen Enkel aus. Vielleicht sollte ich den Vermieter verpflichten, die Mietsache und mich durch geeignete Maßnahmen vor dem Eindringen von Ratten und Tauben auf dem Grundstück zu schützen. Tür zu reicht wohl nicht.

Fast hätte ich es vergessen:

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch bedarf es einer Überprüfung durch das Revisionsgericht im Hinblick auf die Rechtsfortbildung oder die Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung.

 

Halteverbotsschild muß gut sichtbar aufgestellt sein

Overstekende Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden.

Es ist nicht einer Meinung mit dem Oberverwaltungsgerichts Berlin -Brandenburg, Urteil vom 7. Mai 2015 – 1 B 33.14

Das OVG urteilte noch: Bevor er sein Fahrzeug endgültig abstellt, müsse er den leicht einsehbaren Nahbereich auf das Vorhandensein solcher Verkehrsregelungen überprüfen und dafür ggf. auch eine gewisse Strecke nach beiden Richtungen abschreiten.

Ober sticht Unter:

Schild muss beim Heranfahren klar sichtbar sein

Ab sofort gilt: Verkehrszeichen für Parkverbote oder Halteverbote müssen so aufgestellt sein, „dass ein durchschnittlicher Kraftfahrer bei ungestörten Sichtverhältnissen während der Fahrt oder durch einfache Umschau beim Aussteigen ohne Weiteres erkennen kann, dass ein Ge- oder Verbot durch ein Verkehrszeichen verlautbart wurde“, wie die Vorsitzende Richterin Renate Philipp sagte.
Quelle: Berliner Morgenpost 07.04.2016

Ein schöner Erfolg. Auch für den Kollegen Rechtsanwalt Marc Wesser. Uns bekannt als mit Florett und Säbel vertrauter Vertreter von geschassten Bankangestellten.

Der Trick der Bezirksrevisorin mit der Analogie

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LG Berlin – v. 31.03.2016 – 538 KLs 7-15 – zur Anrechnungsfreiheit eines ausschließlich für das Ermittlungsverfahren vereinbarten über dem dreifachen Satz der Wahlverteidigerhöchstgebühr liegenden Honorars auf die Tätigkeit des Verteidigers im gerichtlichen Verfahren

Die Bezirksrevisorin läßt das Mausen nicht: Mit immer neuen Tricks versucht die Landeskasse, auf Kosten der (Pflicht-) Verteidiger Geld zu sparen.

Ich habe mit dem Mandanten eine Honorarvereinbarung ausschließlich für das Ermittlungsverfahren getroffen. Diese lag über dem dreifachen Satz der Wahlverteigerhöchstgebühr der Nrn. 4101, 4103 und 4105 VV-RVG. In der späteren Hauptverhandlung vor der großen Strafkammer erging ein Beiordnungsbeschluss.

Im Kostenfestsetzungsverfahren habe ich unter Offenlegung des Inhalts der Honorarvereinbarung die Festsetzung der auschließlich vor der Strafkammer angefallenen Verfahrensgebühr und zweier Terminsgebühren beantragt.

Das klingt auf den ersten Blick völlig unproblematisch und unspektakulär – dachte ich -,

wird doch mit der Neufassung des § 58 Absatz 3 Satz 1 RVG i.V.m. § 17 Absatz 1 Nr. 10 a RVG nicht mehr nach Verfahrensabschnitten sondern gebührenrechtlichen Angelegenheiten differenziert.

Die zur Altfassung des § 58 Absatz 3 Satz 1 RVG ergangene obergerichtliche Rechtsprechung zur Anrechnung der für das Ermittlungsverfahren vereinnahmten Gebühren auf die Pflichtverteidigergebühren für das Hauptverfahren ist seit Inkrafttreten der Neufassung des § 58 Absatz 3 Satz 1 RVG hinfällig; das erkennen nun selbst die Berliner Kostenbeamten an:

Mit dem 2. KostRMoG vom 23.07.2013 wurde § 58 Abs.3 Sz.1 RVG dahingehend geändert, dass aus dem Begriff“…bestimmte Verfahrensabschnitte…“ die klarstellende Formulierung „…in einer gebührenrechtlichen Angelegenheit…“ erfolgte. Danach dürfte die oben zitierte Rechtsprechung (Anm. d. Verf.: KG, Beschl. v. 25.07.2008 -1 Ws 124/08) hinfällig geworden sein, und nunmehr unter Beachtung des § 17 Nr. 10 und 10 a) RVG (in der Fassung seit dem 01.08.2013) eine Anrechnung von erhaltenen Zahlungen nur auf Gebühren des Ermittlungsverfahrens bzw. nur auf Gebühren des gerichtlichen Verfahrens zulässig sein, wenn dies in einer Honorarvereinbarung zwischen dem Rechtsanwalt und dem Mandanten so vereinbart wurde.

Das Ergebnis dieser Überlegung des Bezirksrevisors ist eindeutig und dürfte keine Zweifel an der Anrechnungsfreiheit aufkeimen lassen. Wenn da nicht die Bezirksrevisorin selbst wäre, die mit ihrer eigenen Feststellung nicht einverstanden ist. Weiterlesen

BVerfG kippt Sozietätsverbot zw. Rechtsanwälten, Ärzten und Apothekern

Das Bundesverfassungsgericht läßt vom Berufsrecht der Rechtsanwälte nicht mehr viel übrig. Soeben wurde die Entscheidung

Verbot der Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten mit Ärzten und Apothekern ist verfassungswidrig

Beschluss vom 12. Januar 2016 1 BvL 6/13 bekannt.

Die alten Sünden rächen sich. Das BVerfG begründet die Entscheidung im Wesentlichen mit dem Argument

Der mit dem Sozietätsverbot verbundene Eingriff in die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) ist unverhältnismäßig. Denn der Gesetzgeber hat den Zusammenschluss von Rechtsanwälten mit anderen Berufsgruppen – insbesondere mit Patentanwälten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern – in einer Partnerschaftsgesellschaft zugelassen. Im Vergleich hierzu birgt eine interprofessionelle Zusammenarbeit von Rechtsanwälten mit Ärzten und Apothekern keine so wesentlichen zusätzlichen Risiken für die Einhaltung der anwaltlichen Berufspflichten, dass dies eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigte.
Quelle: Pressemitteilung Nr. 6/2016 vom 2. Februar 2016

Ein weiterer Schritt zur völligen Freigabe des Berufes ist getan.

Wir müssen einen neuen Beruf erfinden. Den des Anwalts. Mit ganz altmodischen Regeln. Am besten so, wie wir von Dr. Schmitz & Partner es seit Jahrzehnten machen. Komme was da wolle.

Alles verboten- Hauptsache Handy

Aber nur als Führer eines Kraftfahrzeuges.

Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg (Beschluss vom 28. Dezember 2015 2 – 86/15 (RB) – 3 Ss 155/15 OWi –) hat dies im Rechtsbeschwerdeverfahren diesmal für die Nutzung des Handys als Kamera bestätigt.

Netterweise fasst es das Verbot wie folgt zusammen:

Der Begriff der Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons in § 23 Abs. 1a StVO ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung ausreichend geklärt. Danach handelt ordnungswidrig im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Fahrzeugführer ein Mobil- oder Autotelefon benutzt, indem er das Mobiltelefon oder den Hörer des Autotelefons aufnimmt oder hält. Ein Benutzen zum Telefonieren ist nicht erforderlich.

Der Begriff des Benutzens umfasst vielmehr auch andere Formen der bestimmungsgemäßen Verwendung (OLG Köln NZV 2010, 270 mwN) wie insbesondere eine Nutzung der Möglichkeiten des jeweiligen Gerätes als Instrument zur Speicherung, Verarbeitung und Darstellung von Daten, d. h. auch Organisations-, Diktier-, Kamera- und Spielefunktionen (vgl. hierzu schon Beschluss des Senats vom 15. September 2010, Az.: 2 – 64/10 [RB]). Ausreichend ist, dass die Handhabung Bezug zu einer der Funktionstasten hat (vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 27. Januar 2014, Az.: 1 SsRs 1/14; OLG Hamm NZV 2015, 310; OLG Köln NJW 2015, 361, 362; OLG Karlsruhe DAR 2007, 99 f.), wie etwa beim Aufnehmen eines Mobiltelefons während der Fahrt zum Auslesen einer gespeicherten Telefonnummer (vgl. OLG Hamm NZV 2007, 51).

Damit lässt sich die vorliegend vom Amtsgericht festgestellte Konstellation des Haltens des Mobiltelefons, um während der Fahrt über die Funktionstasten des Geräts digitale Lichtbilder anzufertigen, unzweifelhaft unter die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Nutzung von Mobiltelefonen im Sinne des § 23 Abs.1a StVO bereits aufgestellten Leitsätzen subsumieren.

Kurz: Autofahren + Handy in der Handy = 60 € und 1 Punkt