Schranke schützt vor Strafbarkeit!
Eine besonders schöne und differenzierende Betrachtung des öffentlichen Verkehrsraumes liefert uns der BGH im Beschluss vom 30.1.2013 – 4 StR 527/12, Rn.4:
„Ein Verkehrsraum ist darüber hinaus auch dann öffentlich, wenn er ohne Rücksicht auf eine Widmung und ungeachtet der Eigentumsverhältnisse entweder ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten für jedermann oder aber zumindest für eine allgemein bestimmte größere Personengruppe zur Benutzung zugelassen ist und auch tat-sächlich so genutzt wird […]. Für die Frage, ob eine Duldung des Verfügungsberechtigten vorliegt, ist nicht auf dessen inneren Willen, sondern auf die für etwaige Besucher erkennbaren äußeren Umstände (Zufahrtssperren, Schranken, Ketten, Verbotsschilder etc.) abzustellen. Eine Verkehrsfläche kann zeitweilig „öffentlich“ und zu anderen Zeiten „nicht-öffentlich“ sein […]. Die Zugehörigkeit einer Fläche zum öffentlichen Verkehrsraum endet mit einer eindeutigen, äußerlich manifestierten Handlung des Verfügungsberechtigten, die unmissverständlich erkennbar macht, dass ein öffentlicher Verkehr nicht (mehr) geduldet wird.“
In der lesenswerten Entscheidung wird die Strafbarkeit einer Trunkenheitsfahrt verneint, da auf dem tatörtlichen Parkplatz bereits vom Berechtigten die Schranke geschlossen wurde und so für den betrunkenen Fahrer des PKWs kein „Entkommen“ in den öffentlichen Verkehrsraum möglich war.