Werbung von Autohäusern
Das LG München (Urteil vom 17.07.2013 -37 O 1471/13-) hat entschieden, dass die Preisangabe eines Neuwagens in der Werbung eines Autohauses die Überführungskosten beinhalten muss. Es muss ein Endpreis angegeben werden, zu dem das Fahrzeug tatsächlich –ohne versteckte Kosten- beim Händler erhältlich ist.
Ein Autohaus darf demnach nicht nur mit der unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers werben und im „Kleingedruckten“ auf die daneben anfallenden Überführungskosten hinweisen.
„Denn nur bei einem Kauf im Autohaus […] fallen Überführungskosten an. Diese können je nach örtlicher Lage des Autohauses im Verhältnis zum Autowerk variieren. Auch deshalb ist erforderlich in einer Händlerpreisangabe als Endpreis die Überführungskosten aufzuführen, um die Preise besser vergleichen zu können.“
„Die Tatsache, dass allgemein bekannt ist, dass häufig zum Teil erhebliche Nachlässe bei Autokäufen gewährt werden, führt nicht zu einem anderen Gesamteindruck. Die Werbung suggeriert, dass das Fahrzeug zu diesem Preis in ihrem Autohaus erhältlich ist.“
„Der angegebene Preis ist damit für den Kunden eine Basis für seine Preisverhandlungen. Dies spricht wiederum für die Angabe des Endpreises.“
Es handelte sich um eine Klage im Wettbewerbsrecht, die von einem Mitbewerber oder Verband erhoben werden muss. Ein Privatkunde wird mit einer solchen Klage nicht gehört.
Die Hersteller von Kraftfahrzeugen sind von dieser Entscheidung indes nicht betroffen.
Wir werden auch in Zukunft ihren Annoncen mit dem obligatorischen Sternchen (*) am Preis begegnen, das auf die hinzukommenden Überführungskosten bei dem Kauf beim Vertragshändlern hinweisen möchte.