Nicht den restlichen Kraftstoff vergessen…
…Kraftstoff wird immer teurer, Markttransparenzstelle hin oder her.
Wer denkt darüber aber nach, wenn es zu einem unverschuldeten Unfall kommt und auf einmal das eigene Auto vollgetankt als technischer Totalschaden (nicht mehr fahrbereit und reparabel) beim Verwerter steht?
Der Verwerter freut sich, lässt den Kraftstoff ab und befeuert seine Transporter damit…
Und weiter?
Die gegnerische Haftpflichtversicherung ist ersatzpflichtig!
So das AG Solingen, Urteil vom 18. Juni 2013, 12 C 638/12:
„Der PKW hat einen sogenannten konstruktiven Totalschaden erlitten. Er wird dementsprechend nicht weiter gefahren. Insofern ist der Kraftstoff, der sich noch im Fahrzeug befand für den Kläger nutzlos und stellt eine Schadenposition dar.“
Im Vorfeld wendete die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers ein, dass der Geschädigte den Kraftstoff abpumpen müsse, um seiner Schadenminderungspflicht nachzukommen (man denkt an den Spritdieb mit Schlauch im Mund und Kanister in der Hand).
Diesen Einwand fand das AG nicht sinnvoll:
„Der Kläger hat auch nicht gegen seine Schadensminderungspflicht gem. § 254 BGB verstoßen, indem er den Kraftstoff nicht abgepumpt hat. Das Abpumpen des Kraftstoffes selber hätte dem Kläger Kosten verursacht. Es kann dem Kläger als Privatperson auch nicht zugemutet werden, dass er einen entsprechenden Vorgang organisiert. Zudem ist abgepumpter und sich bereits im Tank befindlicher Kraftstoff nicht derart werthaltig wie der an der Tankstelle zur Verfügung gestellte Kraftstoff. Daher ergibt sich nicht, dass ein Abpumpen des Kraftstoffes den Schaden tatsächlich vermindert, oder ausgeschlossen hätte.“
Dementsprechend sollte diese Schadenposition bei der Abwicklung von technischen Totalschäden nicht außer acht gelassen werden. Wichtig, den Sachverständigen bei Gutachtenerstellung den Tankinhalt schätzen und im Gutachten aufführen zu lassen.
Das freut nicht nur den Geschädigten, sondern auch die Haftpflichtversicherung ;)