Verkehrsunfall – Haftpflichtversicherung und die Kosten der Wasserbehörde

Das Verwaltungsgericht Stade (Urteil vom 01. April 2015 – 1 A 3418/13) hat entschieden, dass der Verursacher eines Verkehrsunfalls (an Ende seine Haftpflichtversicherung) die Kosten des Einsatzes der Wasserbehörde zu tragen hat, auch wenn diese „nur nachgeguckt“ hat.

Grund des Einsatzes der Wasserbehörde war, dass bei einem Unfall geringfügig wassergefährdende Betriebsstoffe in einen Graben am Unfallort gelaufen sind. Die Wasserbehörde begutachtete die Gefahrenstelle, entschied aber nichts Weiteres zu veranlassen.

Hiernach wurde der Verursacher durch Bescheid aufgefordert, die Kosten des Einsatzes zu erstatten. Das weitere Verfahren führte nun seine Haftpflichtversicherung. Sie erhob Widerspruch und begründete diesen damit,

dass der Geschädigte vom Schädiger nach der Rechtsprechung des BGH keinen Ersatz für eigenen Zeitaufwand bei der Schadenermittlung verlangen könne. Ersatzfähig seien lediglich die entstandenen Fahrtkosten in Höhe von 33,60 €. Diese seien überwiesen worden.

Ab hier hatte dann der Verwaltungsrechtler seine helle Freunde:

Der streitfreundigen Haftpflichtversicherung war offensichtlich entgangen, dass es in diesem (Verwaltungs-) Verfahren darauf ankam, dass der Bescheid der Wasserbehörde rechtswidrig wäre und den Unfallverursacher hierdurch in seinen Rechten verletze.

Das kann natürlich nicht jeder Sachbearbeiter einer Haftpflichtversicherung wissen. Deshalb steht’s im Gesetz (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Das Gericht stellt fest:

Bedenken hinsichtlich der formellen Rechtmäßigkeit des Kostenfestsetzungsbescheides bestehen nicht und sind auch nicht geltend gemacht worden.

Was das Gericht von der – sinnlosen – Klage hielt, weis ich natürlich nicht, möglicherweise könnte es dem Entscheidungsdatum zu entnehmen sein: 01.04.2015.

Natürlich ist es für alle Haftpflichtversicherten in Sinne einer günstigen Versicherungsprämie wichtig, dass unbegründete Ansprüche abgelehnt werden. Hier haben wir aber den gegenteiligen Fall, dass ein offensichtlich begründeter Anspruch – zum Schaden der Versicherten – von der Haftpflichtversicherung abgelehnt wurde und damit nur weitere – unnötige – Kosten verursacht wurden.

Schade nur, dass das bei den versierten Sachbearbeitern der Versicherer heute leider an der Tagesordnung ist.

Ätsch: „Dashcam taugt nur für YouTube“ …

…könnten sich die Beklagten in einem Prozess vor dem Landgericht Heilbronn gedacht haben.

In dem Berufungsverfahren vor dem Landgericht Heilbronn (Urteil vom 03. Februar 2015, I 3 S 19/14, 3 S 19/14) wurde entschieden, dass Aufzeichnungen einer Daskcam bei einem Verkehrsunfall nicht als Beweismittel zulässig sind.

Das Gericht führt hierzu u.a. aus:

„Die permanente, anlasslose Überwachung des Straßenverkehrs durch eine im Pkw installierte Dashcam verstößt zudem gegen § 6b Abs. 1 Nr. 3 BDSG und § 22 S. 1 KunstUrhG.

Nach § 6b Abs. 1 Nr. 3 BDSG ist die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mittels Videoüberwachung nur zulässig, soweit sie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Zwar ist das Anliegen der Klägerin, eine Beweissicherung vorzunehmen, legitim. Wie dargelegt überwiegen jedoch die schutzwürdigen Interessen der Zweitbeklagten, da die dauerhafte Offenbarung privater Daten im vorliegenden Fall nicht freiwillig geschieht.

Nach § 22 S.1 KunstUrhG dürfen Bildnisse ferner nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden, soweit nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 KunstUrhG die Abgebildeten nicht nur als Beiwerk einer bestimmten Örtlichkeit erscheinen. Die Befugnis nach § 23 Abs. 1 KunstUrhG erstreckt sich gemäß Abs. 2 jedoch nicht auf eine Verbreitung und Zurschaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten verletzt wird. Wie dargelegt verletzt die gezielte Aufnahme der Betroffenen diese in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht.“

Jetzt frage ich mich aber, ob das auch für die Aufnahmen des Ghostriders aus Skandinavien gelten würde ;)

Motorschaden auf Autobahn = Haftpflichtversicherung hochgestuft?

Wer schon einmal das „Vergügen“ hatte, dass auf der Autobahn plötzlich der Warnsummer und die Öldrucklampe (die rote, mit der Kanne in der ein Gin zu wohnen scheint) angingen und dabei blauer Rauch aufstieg, kennt den Ärger.

Motor kaputt, schell ran fahren, alles abstellen und hoffen, dass es nicht so teuer wird.

Wer denkt aber daran, wenn „sein bester Freund“ gerade den kapitalen Motor-Tod gestorben ist, dass es noch dicker kommen kann.

Möglicherweise verliert man gleich noch den Schadenfreiheitsrabatt in seiner Haftpflichtversicherung.

Warum?

Na ganz einfach, die Autobahn könnte durch den Motorschaden mit Öl verschmutzt worden sein und das muss ja jemand wieder „aufwischen“.

Diese Situation war Ausgangspunkt des Berufungsverfahren vor dem Landgericht Heidelberg (Urteil vom 18. Februar 2015 – 4 S 10/14). Das Gericht entschied, dass das klagende (putzende) Land von der Haftpflichtversicherung des Fahrzeuges mit dem Motorschaden die Kosten der Reinigung der Autobahn erstatt verlangen kann.

Der Schaden war für den Eigentümer/Versicherungsnehmer also doppelt bitter.

Kreativ bei Führerscheinentzug: Auf Party aus Versehen „Haschkeks“ genascht…

Das Oberverwaltungsgericht NRW war mit einer interessanten Ausrede Begründung konfrontiert, warum der Entzug des Führerscheins wegen Kosums von „THC-haltigen“ Produkten durch die Verwaltungsbehörde nicht rechtens wäre.

Der Kläger war auf einer Party und dort standen leckere Kekse rum, die er gegessen hatte. Auf der Heimfahrt mit dem Auto wurde er von der Polizei kontrolliert, die eine Blutprobe veranlasste, um zu ergründen, ob der Kläger THC oder deren Abbauprodukte im Blut hatte. Komischerweise bestätigte die Blutprobe den Anfangsverdacht und die Verwaltungsbehörde entzog dem Kläger den Führerschein. Hiergegen klagte er.

Im Verfahren trug er vor, dass ein weiterer Partygänger einfach „Hasch-Kekse“ mitbrachte und ohne weitere lebensmittelrechtliche Kennzeichnung für alle zugänglich machte. Der Kläger wusste deshalb nicht, dass es sich um Gebäck für „Erwachsene“ handelte und schnabulierte unwissend die Keks. Er beteuerte, dass er die Grasplätzchen unbeabsichtigt gegessen habe und vorallem so das erste mal seit Jahren THC-haltiges zu sich genommen hat.

Bisher eine Erklärung, die durchaus einleuchten würde. Leider konnte sie nicht mit der Blutprobe mithalten. Die ermittelten Werte des THCs und vorallem dessen Abbauprodukte ergaben, dass es sich bei dem versehentlichen Feinschmecker wohl um einen Heavyuser keinen Erstkonsumenten nach Jahren der Abstinenz handelte.

Dementsprechend wurde vom OVG NRW der Entzug des Führerscheins bestätigt. Denn auch ohne die Kekse hätte der Nachweis des THC Abbauprodukts schon ausgereicht, um ihn zwangsweise zum Fußgänger zu machen.

Zum Nachlesen: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18. November 2014, 16 B 945/14.

Am 18. und 19.09.2014 ist die Berliner Polizei Dein Freund und Blitzer

Liebe Autofahrer,

am 18. und 19. September veranstaltet die Polizei im Berliner Stadtgebiet ein besonderes Event:

Es ist Blitzermarathon 2014!

Er wird auf der Website der Polizei beworben, wobei zusätzlich Standorte genannt werden, an denen die Verkehrsüberwachung unter anderem stattfinden soll.

Entsprechend der Meldung der Polizei haben auch die mobilen Einsatzfahrzeuge mit ihren ProVida-Kameras (bekannt aus einschlägigen Fernseh-Dokusoaps) Ausfahrt. Zwar heißt das Event Blitzermarathon, wir gehen aber davon aus, dass auch die neuen mobilen sog. Schwarzblitzer (ohne sichtbaren roten Blitz) mitmachen dürfen.

Damit der Marathon ein Erfolg für die Verkehrssicherheit und nicht für die Landeskasse wird, raten wir Ihnen – wie üblich- die Geschwindigkeitsbegrenzung zu beherzigen und auf der Autobahn auf den Abstand zu achten.

Falls der Polizei in dem ganzen Stress Fehler unterlaufen, sind wir natürlich für Sie da.