Die Welt hat über einen vermutlich geschlossenen Vergleich in der Abgasaffaire in den USA berichtet.
Eckpunkte sind, dass an US-Kunden bis zu 5.000,00 $ Schadensersatz gezahlt wird und die betroffenen Fahrzeuge so umgerüstet werden, dass sie die US-Abgasvorschriften einhalten. Soweit dies nicht möglich ist, sollen die betroffenen Fahrzeuge zurückgekauft werden.
In den USA vertritt u.a. der us-amerikanische Kollege Michael Hausfeld betroffene Eigentümer der Fahrzeuge. Der managing Partner der deutschen Niederlassung von Hausfeld wird in dem Artikel der Welt wie folgt zitiert:
„Was Betroffenen in den USA zusteht, muss auch den Kunden hierzulande zustehen“
Was die deutschen Gerichte bisher zum „Dieselgate verlautbarten, finden Sie hier.
In diesem Zusammenhang sollte auch Beachtung finden, dass die Abgasnormen in der EU und den USA unterschiedlich sind.
Als Randbemerkung gestand der nächste Konzern Manipulationen ein. Diesmal zum Thema Benzinverbrauch, so der Spiegel.
https://www.drschmitz.de/wp-content/uploads/2008/08/logo_g.gif00Andreas Jedehttps://www.drschmitz.de/wp-content/uploads/2008/08/logo_g.gifAndreas Jede2016-04-21 11:55:172017-06-16 14:02:38Dieselgate: Vergleich in den USA
Das Landgericht Münster (Urteil vom 14. März 2016 – 11 O 341/15, 011 O 341/15) und das Landgericht Bochum (Urteil vom 16. März 2016 – 2 O 425/15, I-2 O 425/15) haben in der „ersten Runde“ Klagen der betroffenen Fahrzeugeigentümer abgewiesen.
Der Rücktritt vom Kaufvertrag und in der Folge die Rückabwicklung, d.h. die Rückgabe der „Stinker“, ist grundsätzlich möglich, soweit die Fahrzeuge mangelhaft sind und der Mangel nicht unerheblich ist (§ 323 V S.2 BGB).
Beide Landgerichte haben klar festgestellt, dass die betroffenen Fahrzeuge mangelhaft sind. Check!
Der Mangel sei aber unerheblich, sodass ein Rücktritt ausgeschlossen ist. Hä?
Da das KBA (Kraftfahrt-Bundesamt) die Typengenehmigung betroffener Fahrzeuge nicht widerrufen hat und den Nachrüstungsmaßnahmen des Herstellers im Rahmen einer Rückrufaktion zugestimmt hat, sahen beide Landgerichte, die Kosten, die die Beseitigung der Mängel verursachen würde, als Bezugspunkt zur Bestimmung der Erheblichkeit des Mangels.
Was muss eigentlich nachgerüstet werden, damit der „Stinker“ wieder EU5 erreicht?
In Abhänigkeit von der jeweiligen Ausführung (1,6 oder 2,0l etc.) des betroffenen Motors werden die Umrüstungen unterschiedlich sein. Grundsätzlich wird die Software im Motorsteuergeräte, dem Gehirn des Motors, ein Update erhalten. Dazu kommt bei einigen Modellen ein Luftströmungsgleichrichter.
Was ist das jetzt?
Der Luftströmungsgleichrichter ist ein rundes Plastikteil, im Einkauf nur wenige Cent teuer, der vor den Luftmassenmesser (LMM, aber nicht Luftmengenmesser [veraltet früher mechanisch]) eingebaut wird.
Der LMM befindet sich im Ansaugtrakt und teilt dem Motorsteuergerät den Luftvolumenstrom mit. Das Motorsteuergerät ermittelt unter Zuhilfenahme von weiteren ermittelten Richtgrößen (Temperatur, Lambdawert ggf. vor und nach dem Katalysator u.a.) die richtige Einspritzmenge des Kraftstoffs, um eine optimale Verbrennung mit einer möglichst geringen Schadstoffbelastung zu erreichen.
Der Luftströmungsgleichrichter verbessert den Messwert des LMM, sodass der ans Motorsteuergerät gesendete Wert optimiert wird und so eine verbesserte Verbrennung mit weniger Schadstoffen erreicht werden soll.
Entsprechend der oben genannten Urteile, soll der Spaß nur 100,00 € kosten.
Und hier setzten die Landgerichte an. Die Kosten der Nacherfüllung (100,00 €) betragen unter 1% des Kaufpreises des Fahrzeugs. Deshalb sei der Mangel unerheblich und berechtigt nicht zum Rücktritt vom Vertrag.
Soweit vorgetragen wurde, dass die betroffenen Fahrzeuge erheblichen Wertverlust erlitten hätten, hat dies das Gericht mangels Nachweis als unbeachtlich zurückgewiesen.
Letztes wird die Lage nach der Nachrüstung zeigen und ob sich Leistungsverluste oder Mehrverbrauch bei den Fahrzeugen zeigen.
Die neue von der Politik angedachte blaue Plakette mit der Nummer 6 ist hier eher das Thema. Das hat aber mit dem Abgasskandal allenfalls mittelbar zu tun.
Man darf gespannt sein, wie die Gerichte entscheiden, wenn Folgen der Nachrüstung und des Wertverlustes beim Wiederverkauf geklärt sind. Es bleibt spannend.
PS: Mit voller Absicht habe ich hier keinen Herstellernamen genannt. Warum? Ich habe in der Branche gelernt und gearbeitet. Es ist nichts neues, dass alle Hersteller ihre Fahrzeuge für die Messungen auf dem Prüfstand optimieren. Ich möchte nicht auf dem „Idioten, der sich erwischen hat lassen“ rumhacken.
PPS: Fahre aus Prinzip Benziner :-) und sobald Herstellung und Versorgung mit H2 sowie Angebot und Preis von Fahrzeugen stimmen, Brennstoffzelle…
Hier gibt’s übrigens Infos, warum ein Zeppelin gefüllt mit H2 kein Brennstoffzellenfahrzeug ist.
EmoG hört sich wie Smog an. Der „Smog“ ist mir vom Ende der 80iger Jahre noch gut in Erinnerung gebliebenen. An solchen Tage herrschte schlechte Luft in Berlin und ich musste nicht zur Schule (gut), aber das Haus verlassen durfte ich dann auch nicht (schlecht). Dann gab’s keine Trabbis und kaum Hausbrand mehr und der gelbe Nebel kam zum Glück nicht wieder.
Beim EmoG handelt es sich aber eigentlich um was Gutes, das eher das Gegenteil von Smog bewirken soll.
Es ist das bereits Mitte letzten Jahres in Kraft getretene Elektromobilitätsgesetz.
Da ich nun die ersten Auswirkungen in der „Wildbahn“ feststellen konnte, eine kleine Information für alle Interessierten.
1. Was soll das denn?
Nur Autos mit schlecht verstautem Kühlschrank im Kofferraum erlaubt? – Wohl eher nicht…
Das Zeichen kann z.B. mit einem Parkverbot oder mit dem Hinweisschild auf eine Busspur kombiniert werden. Die Bedeutung liegt dann auf der Hand.
Aber für welche Fahrzeuge gilt es denn. Ja, Sie denken richtig für elektrische betriebene. Aber was ist darunter zu verstehen. Hierüber gibt § 2 EmoG Aufschluss:
Gemeint sind:
reine Batterieelektrofahrzeug (fahren elektrisch und haben einen „Stecker“ im amtsdeutsch „von außen aufladbar“)
Hybridfahrzeuge, aber nur die von außen aufladbaren (mit „Stecker“). Keine sog. Mildhybride (z.B. mit Engeriezurückgewinnung beim Bremsen). Formel 1 – Fahrzeuge mit Kers also auch nicht.
Brennstoffzellenfahrzeuge. Die passen jetzt nicht zum Bild mit Stecker, die haben keinen. Sie werden nicht aufgeladen, sondern mit Wasserstoff betrieben. Das Gesetz verlangt aber mindestens eine elektrische Antriebsmaschine. Dies schließt z.B. altmodische Zeppeline aus. Bivalentefahrzeuge (Wasserstoff und Benzin) aber auch…
Fazit: Der lustige Stecker passt nicht immer.
Auch passt das neue Schild nicht so ganz in die Systematik der StVO, da es ein sog. mehrspuriges Fahrzeug zeigt, aber in der STVO nur mit „elektrisch betriebene Fahrzeuge“ beschrieben wird. Der Definition nach, wären und sind wohl auch elektrische betriebene Motorräder erfasst.
Das mit den „mehrspurigen Fahrzeugen“ ist übrigens beim Zeichen 251 geregelt.
Für Motorräder ist es Zeichen 255.
Soweit beides gemeint ist, wär’s Zeichen 260.
Normalerweise hätte auf das neue Zeichen das kombinierte Bild mit jeweils einem Stecker gehört. Aber egal, haben ja eh schon alle seit dem Führerscheinmachen vergessen.
2. Neue Kennzeichen
Elektrisch betriebene Fahrzeuge erhalten nun eigene Nummernschilder: § 9a FZV besagt, dass dem normalen Kennzeichen ein „E“ angefügt wird. Das sieht dann so aus:
B-XX 00 E
Fahrzeuge mit ausländischer Zulassung dürfen sich eine E-Plakette ans Heck pappen.
Sinnvollerweise müssen sich die Halter, von sowohl in Deutschland als auch im Ausland zugelassenen Fahrzeugen, zusätzlich auch noch die beliebte „grüne Plakette“ an die Windschutzscheibe kleistern. Das bestimmt der Anhang 2, 4. Schadstoffgruppe 4, III der 35. BImSchV. Naja, doppelt hält bekanntlich besser. Da hätte man nicht wie beim H-Kennzeichen für Oldtimer darauf verzichten können. Nönö, Hauptsache grüner Aufkleber…
Es erfreut jeden zu sehen, wie heutzutage qualitativ hochwertige und bis ins letzte Detail konsequent durchdachte Gesetze verabschiedet werden. Zum Glück gibt es viele viele Ausschüsse und Beratungen, damit alles sinnvoll und unbürokratisch geregelt wird….
PS: Gefundener Sarkasmus darf behalten werden…
https://www.drschmitz.de/wp-content/uploads/2008/08/logo_g.gif00Andreas Jedehttps://www.drschmitz.de/wp-content/uploads/2008/08/logo_g.gifAndreas Jede2016-04-20 09:00:522017-06-16 14:02:47EmoG – Ein Beispiel für „Qualitäts“ Gesetzgebung
Es ist nicht einer Meinung mit dem Oberverwaltungsgerichts Berlin -Brandenburg, Urteil vom 7. Mai 2015 – 1 B 33.14
Das OVG urteilte noch: Bevor er sein Fahrzeug endgültig abstellt, müsse er den leicht einsehbaren Nahbereich auf das Vorhandensein solcher Verkehrsregelungen überprüfen und dafür ggf. auch eine gewisse Strecke nach beiden Richtungen abschreiten.
Ober sticht Unter:
Schild muss beim Heranfahren klar sichtbar sein
Ab sofort gilt: Verkehrszeichen für Parkverbote oder Halteverbote müssen so aufgestellt sein, „dass ein durchschnittlicher Kraftfahrer bei ungestörten Sichtverhältnissen während der Fahrt oder durch einfache Umschau beim Aussteigen ohne Weiteres erkennen kann, dass ein Ge- oder Verbot durch ein Verkehrszeichen verlautbart wurde“, wie die Vorsitzende Richterin Renate Philipp sagte.
Quelle: Berliner Morgenpost 07.04.2016
Ein schöner Erfolg. Auch für den Kollegen Rechtsanwalt Marc Wesser. Uns bekannt als mit Florett und Säbel vertrauter Vertreter von geschassten Bankangestellten.
https://www.drschmitz.de/wp-content/uploads/2008/08/logo_g.gif00Andreas Jedehttps://www.drschmitz.de/wp-content/uploads/2008/08/logo_g.gifAndreas Jede2016-04-07 17:24:432017-06-16 14:03:52Halteverbotsschild muß gut sichtbar aufgestellt sein
Bevor Ihnen ein Arzt mit der Nadel in den Venen rumpiekt, um dem Verdacht nachzugehen, Sie hätten da was im Blut, was zur Strafbarkeit führen könnte, braucht man bisher die Entscheidung einer unabhängigen Person, die nicht der Polizei angehört: Der Richter muß das anordnen.
Das ist höchst unbequem. Da muß man beispielsweise nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes für einen richterlichen Notdienst sorgen.[1]
Manche dieser Richter stellen dann sogar Fragen, die der Strafverteidiger den Akten entnehmen kann. Es soll auch Fälle geben, wo der Richter die Anordnung nicht getroffen hat. Die kommen natürlich nicht auf unseren Tisch. Überhaupt scheint es keine diesbezüglichen Statistiken zu geben. [2]
Als besondere Rechtswohltat für den Betroffenen (das ist der mit der Kanüle im Arm), soll dieser Richtervorbehalt abgeschafft werden. Dann geht es nämlich für den Betroffenen schneller, er muß nicht so lange warten.[3]
Entscheiden soll künftig (so der Verkehrsgerichtstag) eine Ermittlungsperson der Staatsanwaltschaft. Das nannte man früher Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft. Die Namensänderung hat sicherlich genausoviel geändert wie Änderungen von „unehelich“ in „nichtehelich“.
Der Polizist soll also künftig über eine Körperverletzung durch den Staat am Bürger entscheiden. Ihm wird das Grundrecht der Unverletzlichkeit des Menschen anvertraut. Er ist an Weisungen seines Dienstvorgesetzten gebunden. Ob wohl eine zentrale Dienstvorschrift erlassen wird?
Der Entwurf sieht die Übertragung auf den Staatsanwalt vor. Dieser hat eine akademische Ausbildung hinter sich, dieselbe Qualifikation wie der Richter und er kostet auch nicht weniger, ist aber auch den Weisungen seiner Dienstvorgesetzten unterworfen.
Was soll das?
Ersparnisse? Ja. An Rechtsstaatlichkeit und Vertrauen.
[1]Der Richtervorbehalt zielt auf eine vorbeugende Kontrolle der konkreten strafprozessualen Maßnahme durch eine unabhängige und neutrale Instanz
(BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 11. Juni 2010 – 2 BvR 1046/08 –, Rn. 26, juris)↩
[2]Wenn doch: Bitte Nachricht über die Kommentarfunktion oder per Mail an Ben@DrSchmitz.de↩
[3]Das ist kein blanker Zynismus des Verteidigers, sondern eine der Begründungen für den Vorschlag, siehe Burhoff weiter oben.↩
https://www.drschmitz.de/wp-content/uploads/2008/08/logo_g.gif00Andreas Jedehttps://www.drschmitz.de/wp-content/uploads/2008/08/logo_g.gifAndreas Jede2016-02-05 12:28:102017-06-15 09:44:08Körperverletzung nach Dienstvorschrift
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