Klammeranwälte dürfen bald Robe mit Firmenbezeichnung tragen

Ich bin oft für mein Faible für das Robenrecht beschimpft worden. Aber es bleibt einfach skurril und spannend. Schauen Sie in der Kategorie: Robe was bisher geschah. Das ist Geschichte, nun ist Bewegung in das Thema gekommen.

Das Urteil des Anwaltsgerichtshofes Hamm (Nordrhein-Westfalen) v. 29.05.2015 – 1 AGH 16/15 – war ja auch zu skurril [1].

Die Richter meinten doch tatsächlich:

Da das Tragen der schwarzen Robe aus den Gründen der Rationalität, Sachlichkeit und Verallgemeinerungsfähigkeit bei der Rechtsanwendung erfolgt und in der Organstellung des Rechtsanwalts verankert ist, kommt es für den Grundsatz der Werbefreiheit auf den von der Beklagten herangezogenen Grundsatz der sachlichen Werbung (§ 43b BRAO i.V.m. § 6 Abs. 1 BORA) nicht an. Jede Werbung auf der vor Gericht getragenen Anwaltsrobe ist nach Sinn und Zweck des Robetragens ausgeschlossen, auch die sachliche.

Der Gesetzgeber konnte diese eigenwillige Interpretation des Grundrechtes der Berufsfreiheit nicht stehen lassen und hat in Rekordzeit reagiert.

Der Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD – Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Rechtes der Syndikusanwälte – BundestagsDrucksache 18/5201 – revidiert diese anachronistische Fehlentscheidung [2].

Das Ganze ist handwerklich nicht schlecht gemacht aber natürlich berufspolitisch völlig verfehlt.

Künftig dürfen Anwälte, die ihre Tätigkeit abweichend von § 12 Absatz 4 BRAO unter der Berufsbezeichnung „Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin)“ oder „Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt)“ auszuüben, (kurz: Klammeranwälte) [3], auf ihrer Robe den Schriftzug „Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin)“ oder „Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt)“ oder den Namen ihres Arbeitgebers führen.

Dümmer geht nümmer. Das Ganze wird noch von Ausführungvorschriften flankiert, die der Gesetzgeber in typischer Manier in b)- und c) -Normen des Gesetzes aufgenommen hat.

So darf der Schriftzug – wohl als Trost für den AGH Hamm gedacht – aus einer Entfernung von 8 Metern nicht mehr lesbar sein und es erfolgen völlig verfehlte Regelungen für das Führen von Namen derjenigen Arbeitgeber, die in der Öffentlichkeit unter Kurzbezeichnungen bekannt sind, jedoch aktienrechtlich „umständlicher“ firmieren, beispielsweise bekannte Mobilitätskonzerne.

  1. [1]Das Tragen einer mit dem eigenen Namenszug und der Internetadresse der Kanzlei bestickten Anwaltsrobe vor Gericht verstößt gegen § 20 BORA.(Rn.32)
  2. [2]wie wir aus gewöhnlich gut unterrichteten Quellen hörten, soll der BUJ den Entwurf maßgeblich initiiert haben.
  3. [3]§ 46a BRAO

Kompetenzanmaßung der Berliner Rechtsanwaltskammer

Faszinierend: Seit Jahrzehnten ist eines der liebsten berufsrechtlichen Streitpunkte die Robe des Rechtsanwaltes. In die Kommentarliteratur fand sie Eingang und auch die Berliner RAK beschäftigt sich seit Jahren mit dem Thema.

Selbstverständlich auch unser Blog, der sich viel mit dem Berufsrecht, insbesondere dem der Rechtsanwälte, und ganz besonders mit den Berliner Possen beschäftigt.

Zur Robe:

  1. Totale Freiheit nach 283 Jahren – der ewige Streit um die Robe
  2. Üblich i.S.d. § 20 BORA
  3. Robe oder nicht Robe? Das ist hier die Frage!
  4. Der Karnevalsbeschluß des Vorstandes der Berliner Rechtsanwaltskammer heute vor zwei Jahren: RAK Berlin kippt Robenpflicht

Tatsächlich, der Vorstand der Rechtsanwaltskammer Berlin hat in Amtshilfe die Päsidenten und Direktoren der Berliner Gerichte beobachten lassen, ob es üblich ist, Roben in Berlin vor Gericht zu tragen. Selbst trauten sich diese Damen und Herren des Vorstandes nicht zu, Feststellungen darüber zu treffen. Warum dann eigentlich noch ein Selbstverwaltungsorgan, wenn die Rechtsanwälte Derartiges nicht selber können?

Und da nicht sein kann, was nicht sein soll, konnte man sich den Ergebnissen der Fremdevaluation zwar nicht verschließen, jedoch das politisch Gewollte durchsetzen:

Beschluss vom 13. Juli 2011

10. November 2011
Gesamtvorstand zur Robentragung

Am 13. Juli 2011 hat der Vorstand sich erneut mit der Robentragungspflicht i.S.d. § 20 BORA beschäftigt und beschlossen

a)
Das Tragen einer Robe ist derzeit vor dem

  • Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin
  • Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
  • Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
  • Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg
  • Kammergericht
  • Landgericht Berlin
  • Verwaltungsgericht Berlin
  • Sozialgericht Berlin
  • Amtsgericht Tiergarten in Strafsachen
  • Amtsgerichten Tempelhof-Kreuzberg,
    Schöneberg und Pankow- Weissensee
  • in Familiensachen üblich.

b)
Tritt ein Kammermitglied entgegen der Üblichkeit vor Gericht ohne Robe auf, liegt ein Verstoß gegen § 20 BORA vor. Nach Auffassung des Vorstandes ist grundsätzlich eine Sanktionierung dieses Verhaltens dann erforderlich, wenn dadurch eine konkrete Gefahr für eine geordnete Rechtspflege, insbesondere eine Störung der für die Rechtsprechung erforderlichen Atmosphäre der Ausgeglichenheit und Objektivität, entsteht.
(Herv.d.d.Verf)

Die Debatte zu diesem Beschluss findet sich im Protokoll vom 13. Juli 2011 zu TOP 5a)

Warum wählen wir eigentlich die Mitglieder der Satzungsversammlung, wenn wir deren demokratisch legitimierte und ordnungsgemäß zu Stande gekommenen Berufsrechtsnormen einfach umdeuten. Der Beschluß bedeutet in der Praxis, daß Verstöße gegen die festgestellte Verpflichtung zum Tragen der Robe nicht sanktioniert werden können. Eine konkrete Gefahr für die geordnete Rechtspflege wird wohl nie festzustellen sein, zumindest der Vorsatz nicht feststellbar sein.

Ein schwarzer Tag für die Selbstverwaltung der Anwaltschaft. Das kommt davon, daß die überwiegende Mehrheit der Anwälte nicht an den Wahlen teilnimmt. Der Vorstand wird von Ideologen dominiert und scheut sich nicht zu dokumentieren, daß er bereit ist, das Recht zu brechen. Gegen seinen Eid, den er abgab:

Ich schwöre bei Gott, dem Allmächtigen und Allwissenden, die verfassungsmäßige Ordnung zu wahren und die Pflichten eines Rechtsanwalts gewissenhaft zu erfüllen, so wahr mir Gott helfe.

Nun, ich werde die Kollegen als Eidesbrecher bezeichnen.

Aber gerissen sind sie, das muß man den Alt-68ern lassen: Die Sitzung fiel in die Ferien! Ich befand mich in einem ein Jahr im voraus gebuchten Urlaub.

RAK Berlin kippt Robenpflicht

Der Vorstand hat in seiner Sitzung v. 11.11.2009 beschlossen:

Der Vorstand wird die derzeitige tatsächliche Handhabung des Tragens einer Robe vor Gerichten des Landes Berlin evaluieren. Das Ergebnis der Evaluierung wird im Berliner Anwaltsblatt veröffentlicht. Bis zur Veröffentlichung dieses Ergebnisses wird der Vorstand das Auftreten von Anwältinnen und Anwälten vor Berliner Gerichten nicht ahnden.

Der Beschluß erging mit zwei drei Gegenstimmen.

Wenn die Kammer nicht gehorcht

ZuchtmittelSo ganz theoretisch ist die Überlegung nicht: Was passiert wenn der Vorstand der Rechtsanwaltskammer Gesetz oder Satzung nicht beachtet, insbesondere die der Rechtsanwaltskammer übertragenen Aufgaben nicht erfüllt?

Beispielsweise, weil die Mehrheit der Vorstandsmitglieder ihre politischen Ansichten durchsetzen möchte, die sich mit der Gesetzes- bzw. Satzungslage nicht in Übereinstimmung bringen läßt?

§ 62 BRAO bestimmt, daß die Landesjustizverwaltung die Staatsaufsicht über die Rechtsanwaltskammern führt. Dies ist reine Rechtsaufsicht, keine Fachaufsicht, die nur zu berücksichtigen hat, ob Gesetz und Satzung beachtet sind. In Ermessensentscheidungen darf die Staatsaufsicht nicht eingreifen, es sei denn, die Entscheidung ist ermessensfehlerhaft.

Als Eingriffsinstrumentarium stehen ihr Weiterlesen

Robe oder nicht Robe? Das ist hier die Frage!

Die taz berichtet unter der Schlagzeile Freiheit nach 283 Jahren

Eine lange Auseinandersetzung geht ihrem Ende entgegen: Rechtsanwälte in Berlin müssen vor Gericht bald offenbar keine Robe mehr tragen. Viele linke Anwälte hatten den Robenzwang als künstliche Entfremdung von ihren Mandanten und als eines der Symbole des Obrigkeitsstaates kritisiert. Am Mittwochabend hat die Rechtsanwaltskammer Berlin die Kleiderordnung gelockert, erfuhr die taz aus dem Kreis des Vorstands. Offiziell will die Kammer sich allerdings erst zu einem späteren Zeitpunkt zu den Ergebnissen der Vorstandssitzung äußern.
Quelle: taz v. 16.10.2009

Nun starten wir eine Umfrage zum Thema, nachdem wir bereits im Juli über das Vorprellen des Berliner Justizstaatsekretärs berichteten und gestern Königs Kommentar im Anwaltsblatt kommentierten

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