Fundstück

Vor Jahren hatte ich einem meiner Söhne eine Handreichung für Telephongespräche zur Weitergabe an seine Freunde erstellt, die im Laufe der Jahre zu viel Spaß geführt hat. Falls Sie unter pubertierenden Kindern leiden, hilft sie Ihnen vielleicht.

Lieber Max,

Deiner Bitte um eine kleine Handreichung in Sachen Telephonanrufe komme ich gerne nach:

Bedenke bitte, daß der Anrufer gerade Zeit hat (sonst würde er nicht anrufen) und der Angerufene wahrscheinlich nicht auf den Anruf wartet. Er hat sehr wahrscheinlich keine Langeweile (jedenfalls wenn es sich um einen Erwachsenen handelt). Vielleicht guckt er fern, liest oder macht irgend etwas anderes. Wollte er telephonieren, wäre sein Anschluß besetzt. Weiterlesen

Vollstreckungsportal

Wieso nur habe ich den Eindruck, was auch immer die öffentliche Hand macht, sie macht es nicht gut.

Herzlich willkommen auf dem Gemeinsamen Vollstreckungsportal der Länder.
Mit diesem Portal erfüllen die Landesjustizverwaltungen die Verpflichtung aus dem Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung (ZwVollStrÄndG) vom 29. Juli 2009, das zum 01. Januar 2013 in Kraft getreten ist (BGBl. I S. 2258). In dem Gemeinsamen Vollstreckungsportal der Länder werden die bundesweiten Daten aus den Schuldnerverzeichnissen nach §§ 882b ff. ZPO zum kostenpflichtigen Abruf bereitgestellt. Für die in § 802k Abs. 2 ZPO genannten Stellen werden zusätzlich die Vermögensauskünfte der Schuldner zur Einsichtnahme bereitgestellt. Quelle: Vollstreckungsportal der Länder

Wenn man den Zeitraum des Gesetzgebungsverfahrens nicht mitrechnet, hatten die Verwaltungen 3 1/2 Jahre Zeit zur Entwicklung des Portals:

Vollstreckungsportal

Es würde völlig ausreichen, die Flüche eines willkürlich ausgewählten Besuchers (mit seinem Einverständnis) aufzuzeichnen und die sich daraus ergebenden Antworten aufzuführen.

Kirchenrecht und Konklave

Wir berichteten bereits, daß Benedikt XVI. zurückgetreten ist.

Wie geht es weiter?

Can. 349 — Die Kardinäle der heiligen römischen Kirche bilden ein besonderes Kollegium mit der Zuständigkeit, nach Maßgabe von besonderem Recht für die Papstwahl zu sorgen, ferner …

Johannes Paul II hat am 22. Februar 1996 in der Apostolischen Konstitution über die Vakanz des Apostolischen Stuhles und die Wahl des Papstes von Rom (Universi Dominici Gregis) die Regeln festgelegt.

Nr. 33. Das Recht, den Römischen Papst zu wählen, steht einzig und allein den Kardinälen der Heiligen Römischen Kirche zu mit Ausnahme derer, die vor dem Todestag des Papstes oder vor dem Tag der Vakanz des Apostolischen Stuhles schon das 80. Lebensjahr überschritten haben. Die Höchstzahl der wahlberechtigten Kardinäle darf nicht mehr als 120 betragen.

37. Ferner bestimme ich, daß die anwesenden wahlberechtigten Kardinäle nach Eintitt der rechtmäßigen Vakanz des Apostolischen Stuhles fünfzehn volle Tage auf die abwesenden warten müssen; allerdings überlasse ich es dem Kardinalskollegium, den Beginn der Wahl, wenn schwerwiegende Gründe vorhanden sind, noch um einige Tage hinauszuschieben. Doch nach Ablauf von höchstens zwanzig Tagen nach Beginn der Sedisvakanz sind alle anwesenden wahlberechtigten Kardinäle gehalten, sich zur Wahl zu begeben.

Die Erklärung Benedikt XVI. am 11.02.2013:

… Im Bewusstsein des Ernstes dieses Aktes erkläre ich daher mit voller Freiheit, auf das Amt des Bischofs von Rom, des Nachfolgers Petri, das mir durch die Hand der Kardinäle am 19. April 2005 anvertraut wurde, zu verzichten, so dass ab dem 28. Februar 2013, um 20.00 Uhr, der Bischofssitz von Rom, der Stuhl des heiligen Petrus, vakant sein wird und von denen, in deren Zuständigkeit es fällt, das Konklave zur Wahl des neuen Papstes zusammengerufen werden muss. …

Die Sedisvakanz beginnt am 28.02.2013. Der erste Tag wird bei der Fristberechnung nicht mitgezählt.

Can. 203 — § 1. Bei einer Frist wird der erste Tag nicht mitgezählt, wenn nicht deren Beginn mit dem Beginn eines Tages zusammenfällt oder etwas anderes im Recht ausdrücklich vorgesehen ist.

Die fünfzehn vollen Tage, die abzuwarten sind, beginnen am 01.03.2013 und enden mit dem 15.03.2013, so daß der erste mögliche Wahltag Samstag der 16.03.2013 wäre.

Jedoch ist bestimmt:

49. Nachdem die Trauerfeierlichkeiten für den verstorbenen Papst vorschriftsmäßig gehalten worden sind und alles vorbereitet worden ist, was zum geordneten Ablauf der Wahl notwendig ist, versammeln sich am festgesetzten Tag — also am 15. Tag nach dem Tode des Papstes, oder, gemäß der Verfügung in Nr. 37 dieser Konstitution, nicht später als am 20. Tag — die wahlberechtigten Kardinäle in der Petersbasilika im Vatikan oder, je nach der Gegebenheit und den Anforderungen der Zeit und des Ortes, an einem anderen Ort, um an einer feierlichen Eucharistie mit der Votivmesse Pro eligendo Papa (19) teilzunehmen. Das soll möglicherweise zu geeigneter Stunde am Vormittag geschehen, damit am Nachmittag all das stattfinden kann, was in den folgenden Nummern dieser Konstitution vorgeschrieben ist.

50. Von der Capella Paolina des Apostolischen Palastes aus, wo sie sich zu geeigneter Stunde am Nachmittag versammeln, begeben sich die wahlberechtigten Kardinäle in Chorkleidung in feierlicher Prozession, unter dem Gesang des Veni Creator den Beistand des Heiligen Geistes erflehend, in die Sixtinische Kapelle des Apostolischen Palastes, dem Ort und Sitz der Abwicklung der Wahl.

Danach wäre dann bereits der 15.03.2013 der erste mögliche Wahltag. Die Wahl zum Oberhaupt der Wahlmonarchie erfolgt unter strengster Geheimhaltung:

43. Vom Augenblick der Festsetzung des Beginns der Wahlhandlungen bis zur öffentlichen Bekanntmachung der erfolgten Wahl des Papstes oder jedenfalls bis zum Zeitpunkt, den der neue Papst festgelegt haben wird, werden die Räumlichkeiten des Domus Sanctae Marthae, insbesondere aber die Sixtinische Kapelle und die für die liturgischen Feiern bestimmten Räume für die nichtautorisierten Personen durch die Autorität des Kardinal-Camerlengo und unter der äußeren Mitwirkung des Substituten des Staatssekretariats geschlossen, gemäß dem, was in den folgenden Nummern festgelegt worden ist.

Das gesamte Gebiet der Vatikanstadt und auch die ordentliche Aktivität der Ämter, die ihren Sitz darin haben, müssen für diese Zeitperiode so geregelt werden, daß die Geheimhaltung und der freie Ablauf aller Handlungen, die mit der Wahl des Papstes verbunden sind, garantiert werden. Insbesondere muß dafür Sorge getragen werden, daß die wahlberechtigten Kardinäle auf dem Weg vom Domus Sanctae Marthae zum Apostolischen Palast im Vatikan von niemandem erreicht werden können.

44. Die wahlberechtigten Kardinäle sollen ab Beginn der Wahlhandlungen bis zur öffentlichen Bekanntmachung der erfolgten Wahl sich jeglicher brieflicher und telefonischer Korrespondenz oder auch jeglicher Kommunikation durch andere Mittel mit Personen, die mit dem Ablauf der Wahl nichts zu tun haben, enthalten, es sei denn, es handelt sich um eine genehmigte und dringende Notwendigkeit, die von der Sonderkongregation, wie unter Nr. 7 festgestellt, anerkannt worden ist. Dieser Kongregation steht auch die Anerkennung der Notwendigkeit und Dringlichkeit für den Kardinal-Großpönitentiar, den Generalvikar der Diözese Rom und den Erzpriester der Vatikanischen Basilika zu, mit ihren jeweiligen Ämtern in Verbindung zu treten.

45. Allen anderen, die nicht unter der folgenden Nummer genannt werden, aber aus gerechtfertigtem Grund sich in der Vatikanstadt befinden, wie in Nr. 43 dieser Konstitution vorgesehen, ist es absolut verboten, wenn sie zufällig einem der wahlberechtigten Kardinäle begegnen, unter welcher Form, mit welchem Mittel oder aus welchem Grund auch immer, mit den Kardinälen ins Gespräch zu kommen.

Der Ablauf der Wahl wird in Kapitel V detailliert geregelt:

Nr. 62 (2) Ich lege also fest, daß zur gültigen Papstwahl zwei Drittel der Stimmen aller anwesenden Wähler erforderlich sind.

.. wenn die Wahl nicht schon beim ersten Wahlgang erfolgt ist, werden zwei Wahlgänge jeweils am Vormittag und am Nachmittag gehalten,

66. … Dort angekommen, spricht der wahlberechtigte Kardinal mit erhobener Stimme folgende Eidesformel: Ich rufe Christus, der mein Richter sein wird, zum Zeugen an, daß ich den gewählt habe, von dem ich glaube, daß er nach Gottes Willen gewählt werden sollte.

Benedikt XVI. tritt zurück

Die Tagesschau meldet um 12:07 den Rücktritt des Papstes aus gesundheitlichen Gründen zum 28. Februar 2013, 20:00 Uhr. § 2 Can. 332 bestimmt:

Falls der Papst auf sein Amt verzichten sollte, ist zur Gültigkeit verlangt, daß der Verzicht frei geschieht und hinreichend kundgemacht, nicht jedoch, daß er von irgendwem angenommen wird.

Die Neuwahl findet durch das Konklave statt, das frühestens am 15. Tag und spätestens am 20. Tag nach der Sedisvakanz stattzufinden hat. Wenn ich richtig gerechnet habe also zwischen dem 15.03 und dem 20.03.2013.

Jegliches Schamgefühl verloren

Die Batterie ist völlig leer. Also Einschleppen zu Mercedes am Salzufer in Berlin. Das Testen der Batterie kostet 21,04 € , das Batterie aus-, einbauen 52,60 €. Nicht gerade ein Schnäpchen, incl. Umsatzsteuer sind das 87,63 €, aber es ist ja ein Mercedes. Wie immer: Klicken Sie auf die Bilder, die sich dann vergrößert öffnen.

Mercedes-Rechnung Batteriewechsel - Teil 1

Auf der nächsten Seite der Preis für die Batterie?

Ja. Auch! Vorher aber noch der Preis für das Erneuern der Batterie für den Fall, daß die Batterie ausgebaut ist.

Nun ja. Es hätte ja auch schlimmer kommen können, beispielsweise, falls die Schrauben der Batteriehalterung sich nicht leicht lösen ließen, das kennen wir ja bereits:

Mercedes nimmt 86 Euro fürs Schraubenwechseln

Wir hatten Glück, daß sie das Aufladen der Batterie nicht mit knapp 35 € extra berechnet haben, wie beim letzten Mal.