Es werden noch Wetten angenommen

Bild neugieriger Kinder

Pure Neugier!
Wie wird das Bundesverfassungsgericht entscheiden?

Ihre Meinung können Sie in die Umfrage einbringen und etwas zu gewinnen gibt es auch: Meyer-Goßner, StPO, Auflage 2013. Einzelheiten: Wetten!.

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Bild © RainerSturm/pixelio.de

Wetten?

Abraham Solomon Waiting for the verdictAm 19. März 2013, 10.00 Uhr, wird der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts

im Sitzungssaal des Bundesverfassungsgerichts,
Amtssitz „Waldstadt“,
Rintheimer Querallee 11, 76131 Karlsruhe

sein Urteil in Sachen „Absprachen im Strafprozess“ verkünden.

Kaum ein Thema hat auch die Strafverteidiger in den letzten Jahren derart beschäftigt. Schon die Verhandlungsgliederung des Gerichtes für die Mündliche Verhandlung am 07.11.2012 liest sich für den Strafrechtler wie ein Krimi.

Nachstehend die Umfrage. Wer die richtige(n) Antwort(en) per eMail einreicht[1], nimmt an der Verlosung der neuesten Auflage des Meyer-Goßner teil, hierfür einen herzlichen Dank an SOLON Buch Service.

Für die Meinungsbildung bitten wir aber auf jeden Fall um Beteiligung an der Umfrage, die keinen Einfluß auf die Verlosung hat.

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Das Photo (© Matt Minetzke) gibt das Bild des britischen Malers Abraham Salomon „Waiting for the verdict“, 1859, wieder. Wer genau durch die halb geöffnete Tür späht (ein Klick auf das Bild vergrößert es), bemerkt hoch erhoben eine Person in roter Robe. Ähnlichkeiten mit lebenden Personen sind wie immer rein zufällig.

  1. [1]Die eMail mit den richtigen Antworten muß bei uns vor 2013-03-19-10:00h auf dem Server eingegangen sein. Die Verlosung erfolgt unter Ausschluß des Rechtsweges unter den richtigen Einsendern.

Behörden

Wir hatten bereits den Webauftritt des Vollstreckungsportals kritisiert.

Per Post bekamen wir (ich) die Daten zur endgültigen Anmeldung:

Vollstreckungsportal

Update 19.02.2013 10:42 Uhr
Immer noch dasselbe Bild. Keine weiteren Hinweise.
Update 19.02.2013 13:51 Uhr
Zugang funktioniert
Es wird darauf verwiesen, daß jede Auskunft Geld kostet. Wieviel ergäbe sich aus den Landesgesetzen.
Als Zentrales Vollstreckungsgericht für Berlin wird das Amtsgericht Berlin-Mitte angeboten.
Immerhin schon Ende des letzten Jahres hat der Senat Berlin sich darum Gedanken gemacht, daß für die Auskünfte Kosten erhoben werden sollen und eine Gesetzesänderung auf den Weg gebracht:

Pressemitteilung
Berlin, den 06.11.2012
Aus der Sitzung des Senats am 6. November 2012:

Die Gebühren für die Nutzung des Schuldnerverzeichnisses werden den neuen Gegebenheiten ab 1. Januar 2013 angepasst. Ab diesem Zeitpunkt werden die Schuldnerverzeichnisse der Länder in elektronischer Form geführt und auf einem zentralen Internetportal zugänglich gemacht. Der Senat hat dazu die von Justiz- und Verbraucherschutzsenator Thomas Heilmann vorgelegte Änderung des Justizverwaltungskostengesetzes beschlossen. Der Gesetzentwurf wird nun ins Abgeordnetenhaus eingebracht.

Der Gesetzentwurf sieht folgende Gebühren vor:

• für die Einsicht in das Schuldnerverzeichnis je
übermitteltem Datensatz 4,50 € – auch für die Information, dass für den Schuldner kein Eintrag verzeichnet ist (Negativauskunft); die Gebühr entsteht nicht bei einer Selbstauskunft,
• für den Abdruck 0,50 € je Eintragung, mindestens 17 €
(bisher 0,51 € je Eintrag, mindestens 10,23 €), …
Quelle: Pressemitteilung v. 06.11.2013

Bundesverfassungsgericht bestätigt Waffengesetz

Das BVerfG hat mit seinen soeben bekannt gewordenen Entscheidungen die Verfassungsbeschwerden der Angehörigen der Opfer von Winnenden nicht zur Entscheidung angenommen.

2. Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen. Die für die Entscheidung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Vorgaben sind geklärt. Zudem haben die Verfassungsbeschwerden, selbst wenn man Zulässigkeitsbedenken zurückstellt, keine Aussicht auf Erfolg.

Weiter stellt es fest:

Nach ständiger Rechtsprechung kann das Bundesverfassungsgericht eine Verletzung der Schutzpflicht daher nur dann feststellen, wenn die öffentliche Gewalt Schutzvorkehrungen überhaupt nicht getroffen hat oder die ergriffenen Maßnahmen gänzlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind, das gebotene Schutzziel zu erreichen.

4. Nach diesem Maßstab können die einschlägigen Vorschriften des Waffengesetzes von Verfassungs wegen nicht beanstandet werden.

b) Bei dieser Rechtslage lässt sich weder feststellen, dass die öffentliche Gewalt überhaupt keine Schutzvorkehrungen gegen die von Schusswaffen ausgehenden Gefahren getroffen hat, noch, dass offensichtlich die getroffenen Regelungen und Maßnahmen in ihrer Gesamtheit gänzlich ungeeignet oder völlig unzulänglich wären, um die Allgemeinheit vor den Gefahren des missbräuchlichen Umgangs mit Schusswaffen zu schützen. Angesichts des dem Gesetzgeber bei der Erfüllung seiner Schutzpflichten zukommenden weiten Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraums steht den Beschwerdeführern ein grundrechtlicher Anspruch auf weitergehende oder auf bestimmte Maßnahmen wie das Verbot von Sportwaffen nicht zu.
Quelle: Pressemitteilung v. 15.02.2013 dort mit Link zu den Entscheidungen im Volltext

Sonderrechte

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