Cannabis und Verkehr

Qualitätsjournalismus

Sie interessieren sich für Qualitätsjournalismus? Wir haben wieder einmal Hanebüchenes gefunden.

Wenn Sie nach diesem Satz in Google suchen lassen: „Eine noch von der alten Bundesregierung beschlossene Waffenrechtsnovelle“ zeigt Google zahlreiche Treffer für bekannte deutsche Zeitungen an. Beispielsweise die FAZ, die Süddeutsche und dergleichen mehr „Leitmedien“.

Finde den Fehler!

Was eine alte Bundesregierung ist, erschließt sich ohne weiteres.

Mit Novelle wird in der Gesetzgebungslehre ein Änderungsgesetz bezeichnet, das ein oder auch mehrere andere bereits bestehende Gesetze in einzelnen Teilen abändert, erläutert wikipedia.

Also ein Waffenrechtsgesetz, das von der alten Bundesregierung beschlossen wurde.

Fällt es Ihnen jetzt wie Schuppen von den Augen?

Darf ich nicht von „seriösen“ Medien erwarten, daß die Begrifflichkeiten der Gewaltentrennung sich in den Hirnen ihrer Journalisten eingebrannt haben?

Die Bundesregierung beschließt keine Gesetze! Nein, nein, nein!

Wer einfach eine dpa-Meldung übernimmt, entledigt sich nicht der Verantwortung für den übernommenen Teil.

Schalldämpfer

Wir haben uns hier schön öfter mit dem Thema Schalldämpfer befaßt und verweisen insbesondere auf den Beitrag  aus 2015 „Jagd mit Schalldämpfer„, der auch darauf hinweist, daß Schalldämpfer den Mündungsknall – nicht den Geschoßknall – mindern.

Der Gesetzgeber – Sie erinnern sich, Bundestag und Bundesrat? – hat unter anderem aus Gründen des Gesundheitsschutzes den Zugang von Jägern zu Schalldämpfern erleichtert. Auch, um Verwaltungsaufwand zu mindern.

Und nun diese Schlagzeilen des Qualitätsjournalismus:

Nachfrage nach Schalldämpfern verdoppelt

oder

Mehr als doppelt so viele Schalldämpfer nach Rechtsänderung

Zugrunde liegt eine Antwort der Bundesregierung auf eine kleine Anfrage der Fraktion Die Linke nach illegalen Schalldämpfern, mit der auch nach den Verkaufszahlen der legal erworbenen Schalldämpfer seit Inkrafttreten des Gesetzes gefragt wurde.

Hauptsache das Wort „Waffen“ kommt in der Meldung vor, dann wird sie auch veröffentlicht.

 

Tote Radfahrende

Ich schätze die Website des Allgemeinen Deutschen Fahrrad-Club wirklich sehr. Beispielsweise die vorläufige Bilanz zu den Zahlen der Verkehrstoten 2021: Vorläufige Bilanz 2021

Manchmal übertreiben sie aber denn doch. Begeisterte Radfahrer hin oder her, Tote können nicht mehr radfahren, wie der ADFC behauptet:

Von den 45 toten Radfahrenden der Jahre 2018 bis 2021 sind dabei nur zwei an einer dieser Kreuzungen zu Tode gekommen.
https://adfc-berlin.de/radverkehr/sicherheit/information-und-analyse/1089-10-tote-radfahrende-2021-anzahl-fast-halbiert.html

Und, liebe Redakteurinnen des ADFC: Man stirbt nur einmal!

Herzliche Grüße von

Andreas Jede

 

 

 

 

Wartemusik

Stimmen Sie ab!

Wartemusik ist ein ständiges Streitthema. Die einen sind genervt (dazu gehöre ich), die anderen freuen sich, wenn es angenehme Musik (Fahrstuhlmusik) in guter Qualität ist.

Seit einiger Zeit haben wir eine neue Telefonanlage, die uns das Einspielen von Wartemusik erlaubt.

Wollen Sie bei uns in der Telefonleitung Musik hören, während wir Sie an Ihren Ansprechpartner weitervermitteln oder Sie während einer Rückfrage kurz warten müssen?

[poll id=“2″]

 

 

Z-Symbol verboten

Z-Symbol verboten?

Wer nach einem Verbot des Symbols sucht, wird lange und erfolglos suchen.

Spannend ist hingegen die Frage, ob das Zeigen des Zeichens eine Straftat darstellt und damit verboten ist.

Nach Medienangaben, beispielsweise der Tagesschau, haben sich

Mehrere Bundesländer […] bereits darauf verständigt, dass das Zeigen des Zeichens unter einen Straftatbestand fällt.

Cool, jetzt einigen sich schon Gliedstaaten darauf, was unter Straftatbestände fällt. Da zeigt auch der Qualitätsjournalismus deutliche Wissensdefizite über unsere demokratische Grundordnung.

Z-Symbol verboten? Der dazu berufene Staatsanwalt wird bei der Suche nach einer einschlägigen Norm schnell fündig: “ § 140 StGB

§ 140
Belohnung und Billigung von Straftaten

Wer eine der in § 138 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 und 5 letzte Alternative oder in § 126 Absatz 1 genannten rechtswidrigen Taten oder eine rechtswidrige Tat nach § 176 Absatz 1 oder nach den §§ 176c und 176d

1. belohnt, nachdem sie begangen oder in strafbarer Weise versucht worden ist, oder
2. in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) billigt,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Es steht wohl außer Frage, daß der Krieg Russlands einen Angriffskrieg i.S.d. § 13 Völkerstrafgesetzbuch darstellt und damit Vortat des § 140 ist.

Die von mir befragen Juristen (eine nicht repräsentative Kleinstumfrage) stimmten mit mir überein, daß das Zeigen des Z-Symbols während eines Autokorsos, insbesondere wenn er am Berliner Hauptbahnhof vorbeiführt, geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören.

Wir sind ziemlich sicher, daß die Staatsanwaltschaft die Taten anklagen wird und sind gespannt auf die ersten Entscheidungen der Gerichte, die nach unserer Verfassung dazu berufen sind zu entscheiden, ob das Zeigen des Zeichens „unter einen Straftatbestand fällt“.

Die Verteidiger werden sicherlich ins Feld führen, daß das Tatbestandsmerkmal der „Geeignetheit, den öffentlichen Frieden zu stören“ mit dem Bestimmtheitsgebot nicht vereinbar ist. Auf ihrer Seite haben sie Fischer (68. Aufl.), der zu § 126 StGB, RN 31 ausführt:

Das  subjektive Gefühl eines nicht bestimmten Teils der Bevölkerung ist mit einer dem Bestimmtheitsgebot genügende Sicherheit nicht feststellbar (und wird in der Praxis auch nicht geprüft, sondern intuitiv „festgestellt“). Der Begriff beschreibt daher nicht, was über die Sicherheit alle tatsächlich denken, sondern was alle denken sollen. (Herv. im Original)

Das BVerfG sieht die Friedensschutzklausel als Wertungsklausel, die die nicht strafwürdigen Fälle ausscheiden soll.

 

Fast schon ein Gesetzeskommentar

Fundstücke

Es geht ‚mal wieder um Schwarzarbeit und die damit häufig verbundenen Tatbestände

  • Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt
  • Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer ohne Aufenthaltstitel

Die Ermittlungen des Hauptzollamtes waren umfangreich, voller Wertungen und nicht immer ermüdungsfrei [1] zu lesen. An dieser Stelle habe ich dann doch gestutzt und staunte über das Weltbild der Ermittlerin:

Der Gesetzgeber hat dem Arbeitgeber ein Recht verliehen? Was regelt § 28g SGB IV?

Der Arbeitgeber …  hat gegen den Beschäftigten einen Anspruch auf den vom Beschäftigten zu tragenden Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags. Dieser Anspruch kann nur durch Abzug vom Arbeitsentgelt geltend gemacht werden.

Wie unterschiedlich doch die Anschauungen unserer Welt sind.

Ich lese:

  1. Der Arbeitnehmer schuldet dem Arbeitgeber seinen Anteil.
  2. Der Arbeitgeber darf sich nur durch Lohnabzug bedienen. Andere Möglichkeiten darf er nicht nutzen.

Die Ermittlerin liest:

  1. Der Arbeitgeber ist verantwortlich und muß alles zahlen.
  2. Dem Arbeitgeber ist das Recht zum Lohnabzug verliehen worden. Daraus ergeben sich Pflichten.

Um das klar zu stellen: In der Sache besteht überhaupt keine unterschiedliche Meinung, es ist der gesellschaftliche Ansatz, der mich verwundert. Wir haben ein Sozialversicherungssystem, das im wesentlichen nur Pflichten für den Arbeitgeber normiert. Die zitierte Norm beschränkt den Arbeitgeber in seinen Möglichkeiten (m.E. politisch völlig richtig), sich den von ihm verauslagten Anteil vom Arbeitnehmer zurückzuholen, indem er auf den Lohnabzug beschränkt wird.

Dies wertet die Beamtin als verliehenes Recht.

Darf man ihr entgegenhalten, daß sie in besonderer Weise sozial abgesichert ist und ihre Alimentation gesichert ist, ggfl. sogar das Bundesverfassungsgericht die Höhe ihrer Bezüge auf Auskömmlichkeit überprüft, sie keine Lohnabzüge für Sozialversicherung und Krankenversicherung, Arbeitslosenversicherung etc. hinnehmen muß und daher vielleicht das Gespür für die Wirklichkeiten verloren hat? Oder ist das politisch nicht korrekt?

  1. [1]Ich gebe zu, unsere Schriftsätze sind auch ab und zu einschläfernd