Lassen Sie sich nicht blitzen und falls doch, lassen Sie sich nicht bestrafen
… zumindest nicht, ohne die Richtigkeit und Verwertbarkeit der Feststellungen des vorgeworfenen Verkehrsverstosses nachprüfen zu lassen.
Wir haben erst kürzlich ein Urteil erstritten, in dem das Amtsgericht Herford erhebliche Zweifel an dem Messverfahren Poliscan Speed geäußert und den Betroffenen freigesprochen hat (Urteil des Amtsgericht Herford vom 28.01.2013 -11 Owi-502 Js 3146/12 – 1107/12). Das Gericht stellte fest, dass das Messverfahren Poliscan Speed in Bezug auf die gerichtliche Verwertbarkeit deutliche Schwächen hat und deshalb nicht akzeptiert werden kann. Dies gilt insbesondere in Hinsicht auf die Zuordnung des sogenannten Messrahmens zu dem Fahrzeug, das auf dem Messfoto abgebildet ist, z.B. auf einer Autobahn mit drei Spuren bei nebeneinander fahrenden Fahrzeugen. Die Zuordnung des Messrahmens im Messfoto ist nicht der Eichung unterlegen.
In einem beachtenswerten Bemühen um Einzelfallgerechtigkeit hat der Bußgeldrichter dabei deutliche Worte zu dem Verhalten des Herstellers des Messgerätes gefunden. Die Herstellerfirma ist nämlich regelmäßig nicht bereit, sämtliche Messdaten des Messvorganges zur Verfügung zu stellen, so dass Verkehrssachverständige nicht die Möglichkeit haben, die Messdaten zu überprüfen. Nach Auffassung des Gerichts handelt es sich bei Poliscan Speed letztlich um eine Blackbox, die es Verkehrssachverständigem und Bußgeldrichter nicht ermöglicht, das Messverfahren nachzuvollziehen und zu überprüfen. Bei Akzeptanz eines solchen Messverfahrens wäre eine private Herstellerfirma in der Lage, einem Bußgeldrichter das Beweisergebnis mehr oder weniger vorzuschreiben. Der Bußgeldrichter würde zu einem Verurteilungsautomaten herabsinken.
Dies fügt sich in die auf dem 51. Verkehrsgerichtstag in Goslar im Januar 2013 bekanntgewordenen und von Verkehrssachverständigen vertretenen Einschätzungen ein, wonach 1/4 bis 1/3 aller Geschwindikgeitsmessungen erweislich Messfehler aufweisen oder nicht gerichtsfest sind.