…, da kann ich nichts tun, reicht als Ausrede der das Kind betreuenden Mutter jedenfalls nicht aus, wenn der Umgang mit dem Kindesvater scheitert. Das Gleiche gilt natürlich auch, nur umgekehrt, wenn der betreuende Elternteil der Vater und der umgangsberechtigte Elternteil die Mutter ist.
Erst kürzlich hat dies wieder das Oberlandesgericht Saarbrücken in einer Entscheidung bekräftigt, mit der es gegen die Kindesmutter ein Ordnungsgeld verhängte, nachdem das Kind sich entgegen einer Umgangsregelung weigerte, den Umgangspfleger zu begleiten. Vergleiche Beschluss des Oberlandesgericht Saarbrücken vom 08.10.2012 -6 WF 381/12-.
Der umgangsverpflichtete (das Kind betreuende) Elternteil darf sich nämlich nicht darauf beschränken, die Entscheidung, ob und in welchem Umfang der Umgang stattfindet, dem Kind zu überlassen. Sondern er ist dazu verpflichtet, durch aktives Tun das Kind herauszugeben, sogar den Umgang dadurch zu fördern, dass dem Kind der Eindruck vermittelt wird, der Umgang sei ausdrücklich erwünscht, ganz gleich welche Auffassung der umgangsverpflichtete Elternteil im Innersten hierzu tatsächlich hat. Andernfalls können Ordnungsgeld oder Ordnungshaft gem. § 89 FamFG drohen. Dies entspricht ständiger Rechtsprechung, so unter anderem Beschluss des Bundesgerichtshof vom 01.02.2012 – XII ZB 188/11 -.
Grund hierfür ist, dass das Kind nicht in den elterlichen Konflikt um das Umgangsrecht hineingezogen werden soll. Dem Wohl und Seelenfrieden eines Kindes wird es naheliegender Weise in den meisten Fällen schaden, wenn es in eine Situation gerät, sich für oder gegen einen Elternteil entscheiden zu müssen. Dessen ungeachtet dürfte es nur natürlich sein, dass sich ein Trennungskind fast immer mit dem Elternteil, mit dem es alltäglich zusammenlebt, solidarisiert und auch stärker mit Verlustängsten belastet ist, als dies bei Kindern in Familien, in denen Vater und Mutter zusammen leben, der Fall ist. Ein Trennungskind ist daher gar nicht in der Lage, etwa objektiv darüber zu befinden, ob und in welchem Maße Umgang stattfinden soll.
So aufgeklärt es sich auch anhört, wenn ein umgangsverpflichteter Elternteil die Entscheidung über den Umgangs dem Kind überläßt, es wird dem Kindeswohl und dem Elternrecht des umgangsberechtigten Elternteils nicht gerecht. Regelmäßig wird es – objektiv betrachtet -dem Kindeswohl eines Trennungskindes entsprechen, eine tragfähige Beziehung auch zu dem umgangsberechtigten Elternteil aufzubauen bzw. aufrechtzuerhalten. Zugespitzt formuliert bedeutet dies, dass Kinder nicht das Recht haben, sich ihre Eltern auszusuchen oder darüber zu entscheiden, wie oft sie bei welchem Elternteil sind.
Andreas Schulze, Rechtsanwalt