Alter Esel

Gestern eine Sitzung für neue Bilder auf der Kanzlei-Homepage Gespräch mit der adretten jungen Photographin:

„Ich finde das toll, daß Sie eine Fliege tragen und auch noch ein Einstecktuch aus demselben Stoff!“

Bingo!

„Herzlichen Dank für das Kompliment!“
„Das erinnert mich an meinen Großvater, der hat früher auch immer Fliege getragen.“

Es geziemt sich nicht, meinen ersten Gedanken hier zu veröffentlichen.

Opfer|Anwalt online

Logo OpferanwaltDr. Schmitz & Partner ist eine alteingesessene Berliner Rechtsanwaltskanzlei im Herzen der City-West, am Kurfürstendamm nahe der Schaubühne.

Aufgrund der hohen Anforderungen an die Spezialisierung der Rechtsanwälte haben wir ein Referat für den Opferschutz eingerichtet, das von Rechtsanwalt Nikolas Krähn geleitet wird.

Rechtsanwalt Krähn vertritt seit mehr als fünfzehn Jahren Opfer. Zu einer Zeit, als noch niemand vom „Opferanwalt„, sondern nüchtern vom „Nebenklägervertreter“ und „Zeugenbeistand“ sprach, kümmerte er sich bereits engagiert um die Interessen der Opfer von Gewalttaten.

Das Team des Referates Opferschutz wird ergänzt durch eine Rechtsanwältin, die sich besonders der Betreuung weiblicher Mandanten widmet und einem Rechtsanwalt, der mit der Spezialisierung Waffenrecht auch mit den durch Waffen hervorgerufenen Verletzungen vertraut ist. Herr Rechtsanwalt Andreas Schulze betreut als ausgewiesener Fachmann im Familienrecht die Mandanten mit ihren familienrechtlichen Fragestellungen, die sich aus den Gewalttaten ergeben.

Für Spezialfragen ziehen wir weitere Spezialisten aus dem großen Fundus der bekannten Berliner Rechtsanwälte hinzu.

Die von Michael Klein für uns geschaffenen Gemälde sind für uns Programm:

 

Bild: "Unerträglicher Druck!"Bild: "Es geht aufwärts!"Bild "geschafft!"

 

Wir freuen uns wenn Sie sich auf unserer neuen Seite Tatopfer.de umsehen und uns Ihre Meinung und Kritik senden würden: eMail

Was ist denn in München los?

Bild Knüppel im Sack

tagesschau.de Telegramm, 30.04.2013, 21:13 Uhr:

OLG München kündigt Nachverlosung für NSU-Prozess an

Das Oberlandesgericht München wird einen weiteren Presseplatz für die Berichterstattung über den NSU-Prozess nachverlosen. Das kündigte OLG-Pressesprecherin Titz gegenüber der ARD an. Zugleich räumte die Sprecherin „bedauerliche Fehler“ beim Losverfahren ein.

Der Kollege Carsten R. Hoenig kommentierte das auf Twitter als „Chaosladen“

Es ist ja nicht der Dorfrichter Adam, der hier international beachtete Geschichte schreibt. Apropo abschreiben: Das Oberlandesgericht hätte doch einfach beim Bundesverfassungsgericht abschreiben können, das seine Akkreditierungsbedingungen online veröffentlicht [1]

Sicherlich macht der Senat juristisch gute Arbeit und patzt nur in der Pressearbeit?

Auf unserem Spezial-Blog Waffenrecht haben wir aus einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zitiert. Dort wurde dem Kläger ein gestörtes Verhältnis zur Rechtsordnung bescheinigt. Zwar sei ein Verfahren gegen ihn eingestellt worden,

damit ist aber nicht zum Ausdruck gebracht, dass der Kläger diese Straftat nicht begangen hat.

Wie jetzt, Unschuldsvermutung?

Es wird aber geradezu kurios:

Darüber hinaus hat der Kläger zwischen dem Besuch der Polizei bei ihm und der Vorladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung sein Aussehen verändert und dieses Verhalten nach anfänglichem Leugnen damit begründet, dass er keinen Ärger haben wolle. Auch das ist ein gewichtiges Indiz dafür, dass der Kläger ein erheblich gestörtes Verhältnis zur Rechtsordnung hat.

Die Uhren gehen wohl doch anders.

  1. [1]Akkreditierungshinweise für die mündliche Verhandlung am 7. November 2012

    Alle Medienvertreter haben sich schriftlich bis spätestens 2. November 2012, 12.00 Uhr, unter Bekanntgabe der E-Mail-Adresse zu akkreditieren (Fax Nr. 0721 9101-461). Die Anträge werden in der Reihenfolge des Eingangs berücksichtigt. Akkreditierungen, die nach Ablauf der Frist bzw. per E-Mail eingehen, werden nicht berücksichtigt. Nach Ablauf der Akkreditierungsfrist wird eine Bestätigung per E-Mail versandt.

    Allgemeines

    Für Medienvertreter stehen auf der Presseempore insgesamt 42 Sitzplätze zur Verfügung. Davon sind 11 Plätze für die Mitglieder der Justizpressekonferenz reserviert. Soweit Medienvertreter auf der
    Presseempore keinen Platz haben, müssen sie sich nach der Feststellung der Anwesenheit der Beteiligten in den dafür vorgesehenen Presseraum begeben. Der weitere Aufenthalt vor dem Sitzungssaal ist nicht gestattet.

    Im Presseraum findet eine Tonübertragung aus dem Sitzungssaal statt. Hier stehen 26 Sitzplätze zur Verfügung. 230 V-Anschlüsse für Laptops sowie ein analoger Telefonanschluss sind vorhanden.

    Das Telefonieren, Twittern und sonstige Versenden von Kurznachrichten, das digitale Abrufen von Daten sowie jegliche Nutzung des Internets im bzw. aus dem Sitzungssaal sind nicht gestattet. Alle für diese Zwecke nutzbaren elektronischen Geräte, insbesondere Mobiltelefone, Laptops und iPads, dürfen im Sitzungssaal nicht verwendet werden. Medienvertretern kann die Nutzung von Laptops im Offline-Betrieb gestattet werden, soweit sichergestellt ist, dass mit den Geräten weder Ton- und Bildaufnahmen sowie Datenübermittlungen durchgeführt werden.

    Foto- und Fernsehaufnahmen

    1. Foto-, Film-, und Tonaufnahmen sind zulässig bis zum Abschluss der Feststellung der Anwesenheit der Verfahrensbeteiligten durch den Vorsitzenden des Senats. Danach haben Fotografen und Kamerateams den Sitzungssaal einschließlich der Presseempore zu verlassen. Zum Aufenthalt stehen die Pressenischen vor dem Sitzungssaalbereich sowie ein Medienvertreterraum zur Verfügung.

    Für Foto- und Filmaufnahmen im Sitzungssaal werden zwei Fernsehteams (ein öffentlich-rechtlicher und ein privat-rechtlicher Sender mit jeweils maximal drei Kameras) sowie sechs Fotografen (vier
    Agenturfotografen und zwei freie Fotografen) zugelassen (Pool-Bildung).

    Die Platzvergabe für die Poolführerschaft erfolgt nach der Reihenfolge des Fax-Eingangs. Die Bestimmung der „Pool-Mitglieder“ bleibt den Fernsehsendern bzw. den Agenturen und Fotografen selbst
    überlassen.

    Die „Pool-Mitglieder“ verpflichten sich auf entsprechende Aufforderung hin, gefertigte Film und Fotoaufnahmen anderen Rundfunk- und TV-Anstalten sowie Fotoagenturen zur Verfügung zu stellen.

    2. Bei Foto- und Filmaufnahmen im Sitzungssaal darf durch Fotografen, Kameraleute und sonstige Medienvertreter das freie Blickfeld des Senats nach allen Seiten nicht verstellt werden. Der Aufenthalt hinter der Richterbank ist nicht gestattet. Entsprechenden Anweisungen der Sitzungsamtsmeister sind Folge zu leisten. Foto- und Filmaufnahmen sind ausschließlich mit geräuschlosen Apparaten ohne Blitzlicht gestattet.

    3. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung sowie in der Mittagspause sind Interviews sowie Fernseh- und Fotoaufnahmen mit Verfahrensbeteiligten oder sonstigen Personen im Sitzungssaal
    lediglich für den Zeitraum von 20 Minuten zugelassen. Für weitere Aufnahmen stehen die Pressenischen vor dem Sitzungssaalbereich zur Verfügung.

    Fahrzeuge der Radio- und Fernsehteams sowie Techniker Für SNG-, Schnitt- und Übertragungsfahrzeuge steht nur eine begrenzte Anzahl von Standplätzen zur Verfügung.

    Falls Standplätze benötigt werden, ist deren Anzahl bereits bei der Akkreditierung mit anzugeben. Die Standplätze werden nach Eingang des Antrags vergeben.

    Für die Zuweisung der Standplätze werden folgende Angaben benötigt:

    Kennzeichen, Fahrzeug-Typ, Fabrikat, Abmessungen (LxBxH in m), Gewicht und evtl. Bedarf an Strom, der über das Bundesverfassungsgericht bezogen werden soll. Ebenso sind Namen, Geburtsdatum und Personalausweisnummer der entsprechenden Techniker mitzuteilen.

    Namen und Fahrzeugdaten der Teams sind bis spätestens 12.00 Uhr am Vortag der mündlichen Verhandlung per Fax zu übersenden (Fax Nr. 0721/9101-461). Nach Fristablauf oder per E-Mail eingegangene Daten werden nicht berücksichtigt.

    ==> Die entsprechenden Formulare zur Akkreditierung der Radio- und Fernsehteams sowie der Fahrzeuge finden sie als pdf-Datei auf der Homepage des Bundesverfassungsgerichts unter www.bundesverfassungsgericht.de.

    Anfahrt und Aufbau sind am Vortag der mündlichen Verhandlung von 9:00 bis 18:00 Uhr sowie am Tag der mündlichen Verhandlung zwischen 7:00 und 9:00 Uhr möglich.

    Aufbau von Studios

    Der Aufbau von Studios ist in Absprache mit der Pressestelle ausschließlich in den Pressenischen möglich.

    Diese Hinweise finden ihre Grundlage in § 17a BVerfGG in Verbindung mit den ergänzenden Regelungen des Ersten und Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts.

Verdummung pur: „Mehr Sicherheit: Videoüberwachung für 80 Bahnhöfe“

Und die Presse macht mit:

Mehr Sicherheit: Videoüberwachung für 80 Bahnhöfe

ist der Aufmacher der Berliner Morgenpost am 26.04.2013. Die Berliner Zeitung macht auch mit, weist aber daraufhin:

Im Gegenzug werden bis Ende 2015 alle Zugabfertiger von den Bahnhöfen abkommandiert. Das heißt, dass es auf allen Bahnsteigen kein fest stationiertes Personal mehr geben wird.

Bin ich der Einzige, der sich fragt, warum eine Videoüberwachung zu mehr Sicherheit führen soll?

Meine Schreie um Hilfe wird kein Personal mehr hören. Meine Erben werden über die Akteneinsicht die letzten Minuten meines Lebens per Video zur Erinnerung bekommen und es so einfacher haben, ihre Ansprüche geltend zu machen.

Vielleicht ist mein Unmut nur durch mein mangelndes Wissen begründet?

Die Videokamera steigt von der Decke zu meiner Hilfe herunter und steht mir bei?

Das wird die Bösen sicherlich abschrecken! Ganz sicher!

Aber das Kind will ja nicht zum Vater

…, da kann ich nichts tun, reicht als Ausrede der das Kind betreuenden Mutter jedenfalls nicht aus, wenn der Umgang mit dem Kindesvater scheitert. Das Gleiche gilt natürlich auch, nur umgekehrt, wenn der betreuende Elternteil der Vater und der umgangsberechtigte Elternteil die Mutter ist.

Erst kürzlich hat dies wieder das Oberlandesgericht Saarbrücken in einer Entscheidung bekräftigt, mit der es gegen die Kindesmutter ein Ordnungsgeld verhängte, nachdem das Kind sich entgegen einer Umgangsregelung weigerte, den Umgangspfleger zu begleiten. Vergleiche Beschluss des Oberlandesgericht Saarbrücken vom 08.10.2012 -6 WF 381/12-.

Der umgangsverpflichtete (das Kind betreuende) Elternteil darf sich nämlich nicht darauf beschränken, die Entscheidung, ob und in welchem Umfang der Umgang stattfindet, dem Kind zu überlassen. Sondern er ist dazu verpflichtet, durch aktives Tun das Kind herauszugeben, sogar den Umgang dadurch zu fördern, dass dem Kind der Eindruck vermittelt wird, der Umgang sei ausdrücklich erwünscht, ganz gleich welche Auffassung der umgangsverpflichtete Elternteil im Innersten hierzu tatsächlich hat. Andernfalls können Ordnungsgeld oder Ordnungshaft gem. § 89 FamFG drohen. Dies entspricht ständiger Rechtsprechung, so unter anderem Beschluss des Bundesgerichtshof vom 01.02.2012 – XII ZB 188/11 -.

Grund hierfür ist, dass das Kind nicht in den elterlichen Konflikt um das Umgangsrecht hineingezogen werden soll. Dem Wohl und Seelenfrieden eines Kindes wird es naheliegender Weise in den meisten Fällen schaden, wenn es in eine Situation gerät, sich für oder gegen einen Elternteil entscheiden zu müssen. Dessen ungeachtet dürfte es nur natürlich sein, dass sich ein Trennungskind fast immer mit dem Elternteil, mit dem es alltäglich zusammenlebt, solidarisiert und auch stärker mit Verlustängsten belastet ist, als dies bei Kindern in Familien, in denen Vater und Mutter zusammen leben, der Fall ist. Ein Trennungskind ist daher gar nicht in der Lage, etwa objektiv darüber zu befinden, ob und in welchem Maße Umgang stattfinden soll.

So aufgeklärt es sich auch anhört, wenn ein umgangsverpflichteter Elternteil die Entscheidung über den Umgangs dem Kind überläßt, es wird dem Kindeswohl und dem Elternrecht des umgangsberechtigten Elternteils nicht gerecht.  Regelmäßig wird es – objektiv betrachtet  -dem Kindeswohl eines Trennungskindes entsprechen, eine tragfähige Beziehung auch zu dem umgangsberechtigten Elternteil aufzubauen bzw. aufrechtzuerhalten. Zugespitzt formuliert bedeutet dies, dass Kinder nicht das Recht haben, sich ihre Eltern auszusuchen oder darüber zu entscheiden, wie oft sie bei welchem Elternteil sind.

Andreas Schulze, Rechtsanwalt