Recht zur Lüge

Was macht ein Bewerber bei dem Bewerbungsgespräch und/oder Einstellungsgespräch, wenn ihm der Arbeitgeber eine unzulässige Frage stellt?

Solche unzulässigen Fragen können z.B. sein:

die Frage nach der Familienplanung,

– ob die Bewerberin schwanger ist,

– ob noch ein Kinderwunsch bestehe,

– ob die Bewerberin sich hat sterilisieren lassen,

– Frage nach Schwerbehinderung oder Gleichstellung,

– Frage nach einer Gewerkschaftszugehörigkeit,

– grundsätzlich auch die Frage nach Lohnpfändungen und Fragen zu den Vermögensverhältnissen,

– Frage nach Religionszugehörigkeit, wenn der Arbeitgeber nicht selbst ein kirchlicher Tendenzbetrieb ist,

– grundsätzlich auch die Frage nach einer Parteimitgliedschaft.

Würde der Bewerber auf eine unzulässige Frage wahrheitsgemäß antworten, dann würde der Missbrauch des Fragerechts noch belohnt werden und der Schutz des Arbeitnehmers vor unzulässigen Fragen ginge verloren.

Die Aussage verweigern kann der Bewerber auch nicht guten Mutes. Dann ist die Stelle gleich weg.

Also billigt die Rechtsprechung dem Bewerber auf solch unzulässige Fragen das Recht zur Lüge zu. Dies ist seit vielen Jahren einhellige Meinung unter den Arbeitsrechtlern und ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts.

In einem kürzlich entschiedenen Rechtsstreit ging es darum, ob eine Bewerberin für eine Stelle als angestellte Lehrerin auf die Frage nach eingestellten Ermittlungsverfahren lügen durfte. Das hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 15.11.2012 – 6 AZR 339/11 – bejaht. Im Regelfall kann der Arbeitgeber kein berechtigtes Interesse an der Beantwortung einer Frage nach bereits eingestellten Ermittlungsverfahren bzw. der Frage, ob in den letzten Jahren vor der Einstellung, Ermittlungsverfahren gegen den Bewerber anhängig waren, haben, anders als es bei der Frage nach laufenden Ermittlungsverfahren oder strafrechtlichen Verurteilungen für bestimmte Tätigkeiten der Fall ist. Denn eingestellte Ermittlungsverfahren sind nach § 53 Bundeszentralregistergesetz auch nicht in einem Führungszeugnis für private Zwecke oder in Auskünften gegenüber Gerichten und Behörden zu erwähnen. Zu Recht wird dadurch die Unschuldsvermutung gestärkt. Denn ohne eigenes Verschulden kann es schließlich jedem nicht nur passieren, dass er Opfer einer Straftat wird, sondern auch wiederfahren, dass er Beschuldigter eines Ermittlungsverfahrens wird.

Der Verfasser, Rechtsanwalt Andreas Schulze, ist Partnerschaftsgesellschafter der Rechtsanwälte Dr. Schmitz & Partner in  Berlin.

 

Nationales Waffenregister verstößt gegen Datenschutz

Das beim Bundesverwaltungsamt geführte Nationale Waffenregister (NWR) wurde durch Gesetz vom 25.06.2012 eingeführt und sollte zum 01.01.2013 seine Arbeit aufnehmen (DIP). Geschätzte Kosten für die Inbetriebnahme 4,3 Mio €, jährlicher Aufwand ca. 2,6 Mio €. Einzelheiten finden Sie hier und hier.

Das NWR verhindert natürlich genauso wenig den Waffenmißbrauch (insbesondere mit illegalen Waffen) wie das beim Kraftfahrtbundesamt geführte Zentrale Fahrzeugregister Verkehrsunfälle.

Das Gesetz sieht in § 10 NWRG umfassende Auskunftsrechte aller möglichen und unmöglichen Dienststellen vor. Der Zoll, die Steuerfahndung, der Dienste Horch und Guck und sogar für die zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten zuständigen Behörden für Zwecke des Ordnungswidrigkeitenverfahrens. Ob wohl auch die Rechtsanwaltskammern Auskünfte erhalten? Schließlich sind sie auch Ordnungswidrigkeitenbehörden.

Da ist es doch gut, daß das Gesetz auch die Auskunft an den betroffenen Wafenbesitzer geregelt hat, § 19 NWRG. Vernünftig geregelt, wie sich das der Bundesdatenschutzbeauftragte so vorgestellt hat:

Sowohl bei den Eckpunkten des BMI wie auch im eigentlichen Gesetzgebungsverfahren zum Errichtungsgesetz für das Nationale Waffenregister und zur entsprechenden Durchführungsverordnung habe ich datenschutzrechtliche Belange geltend gemacht. Im Ergebnis ist festzustellen, dass die notwendigen datenschutzrechtlichen Vorkehrungen sowohl in sachlicher als auch in technischer Hinsicht Berücksichtigung gefunden haben. Das Gesetz zur Errichtung eines Nationalen Waffenregisters (NWRG) und die Verordnung zur Durchführung des Nationalen-Waffenregister-Gesetzes (NWRG-DV) bilden jetzt eine solide Grundlage für das zum 1. Januar 2013 einzurichtende Register.
Quelle: 24. TB Nr. 8.7

Im Waffenrecht ist alles anders! Was macht das NWR, das Bundesverwaltungsamt, mit Anfragen gem. § 19 II NWRG der legalen Waffenbesitzer über ihre gespeicherten Daten?

Im Widerspruch zur klaren Gesetzeslage fordert es den Anfragenden auf, amtlich beglaubigte Kopien oder amtlich beglaubigte Unterschriften beizubringen und weist dann noch zynisch darauf hin, daß damit der Grundsatz der Kostenfreiheit nicht verletzt sei, „da diese (die Auskunft) für sich weiterhin gebührenfrei (sei).“ Selbstverständlich verweist die Behörde nicht auf die gesetzlich eingeräumte Möglichkeit der Datenübermittlung per Internet.

Und wozu das Ganze? Um zu verhindern, daß ein Nichtberechtigter unter Begehung einer Urkundenfälschung einen Auskunftsantrag stellt und die Behörde dann dem Berechtigten eine Auskunft erteilt, die er gar nicht haben wollte.

Nicht nur, daß das NWR mit den unsinnigen Forderungen gegen § 19 NWRG verstößt, sondern auch noch gegen den Grundsatz der Datensparsamkeit, § 3a BDSG, da es für die Arbeit nicht erforderliche Daten erhebt.

Auf unserem Spezialangebot Deutsches Waffenrecht haben wir die Einzelheiten dargestellt und analysiert: Sie halten uns für dumm!

Pack

mir ists bange, wenns einmal unter dem pack zu lärmen anfängt, unter dem volk das nichts zu verlieren hat (Egmont, Ein Trauerspiel)

Wir haben etwas zu verlieren! Versammlungsfreiheit, auch Demonstrationsfreiheit genannt, bezeichnet ein Grundrecht. Es wird unter anderem durch Art. 8 Grundgesetz (GG), Art. 12 der Europäischen Grundrechtecharta, Art. 11 der Europäischen Menschenrechtskonvention gewährleistet.

Ich kann weder das linke, noch das recht Pack leiden, für Ideologien bin ich zu alt.

Aber Nachrichten wie diese lassen mich um die Grundfesten unserer Demokratie fürchten:

Karlsruhe — Etwa 2500 Gegendemonstranten ist es in Karlsruhe gelungen, einen geplanten Aufzug von Rechtsextremen in der Stadt zu verhindern. Wie die Polizei mitteilte, wurde die Aktion der Rechten aus Sicherheitsgründen auf eine stationäre Versammlung auf dem Bahnhofsvorplatz begrenzt und später für beendet erklärt. Zuvor hatte es laut Polizei an einer Absperrung gewaltsame Attacken Linksautonomer auf Beamte gegeben.
Den Polizeiangaben zufolge verlief die Gegenkundgebung, zu der das Antifaschistische Aktionsbündnis Karlsruhe (AAKA) mit Unterstützung der Stadt Karlsruhe aufgerufen hatte, zunächst „absolut friedlich“. Später habe allerdings eine Gruppe von Linksautonomen versucht, eine Gittersperre der Polizei in der Bahnhofstraße zu überwinden, die linke und rechte Demonstranten trennen sollte.
Dabei seien Polizisten mit Flaschen, Feuerwerkskörpern und Farbbeuteln beworfen sowie mit Pfefferspray angegriffen worden, sagte ein Polizeisprecher. Sieben Beamte seien dabei verletzt worden.
Quelle: AFP 25.05.2013Hervorh.d.d.Verf.

Ich darf das ‚mal zusammenfassen:

  1. Ein angemeldeter Aufzug wird aus Sicherheitsgründen auf den Bahnhofsvorplatz beschränkt.
  2. Die Stadt unterstützt eine Gegenkundgebung.
  3. Der Aufzug, gegen den sich die „Gegenkundgebung“ richtet, verläuft friedlich.
  4. Die Polizei ist nicht in der Lage, die Sicherheit zu gewährleisten und erklärt die friedliche Versammlung für beendet.
  5. Aus der von der Stadt unterstützen Gegenkundgebung heraus werden schwerste Straftaten begangen, Polizisten werden verletzt.
  6. Einhellig wird es in der öffentlichen Wahrnehmung als Erfolg dargestellt, daß es gelungen sei, einen Aufzug zu verhindern.

Fazit:

  1. Das rechte Pack wurde in seinen Grundrechten beschränkt.
  2. Das linke Pack hat seine Grundrechte mißbraucht.
  3. Das war vorhersehbar, ist eine Stereotype.
  4. Der Garant für die Rechte, die Stadt, hat sich mit dem linken Pack gemein gemacht. Ausschreitungen aus Aufzügen Antifaschistischer Aktionsbündnisse heraus sind üblich.
  5. Es besteht ein gesellschaftlicher common sense, die Wahrnehmung von Grundrechten des rechten Packs zu verhindern, der beispielsweise auch vom zweithöchsten Repräsentanten unserer Republik geteilt wurde; vgl. Pfui, Herr Thierse
  6. Ich kann nicht erkennen, daß es einen solchen common sense hinsichtlich der Ächtung von Gewalt bei Demonstrationen gibt.

Mir wird angst und bange!

Gedanken für die Neue Woche 11

Aus einer Einlassung:

… trage ich in der gebotenen Kürze vor, was folgt:
(es folgen 13 Seiten)

Die Assoziation mit Schopenhauer, Die Kunst Recht zu behalten, sei mir verziehen:

Aber zur angeborenen Eitelkeit gesellt sich bei den Meisten Geschwätzigkeit und angeborne Unredlichkeit. Sie reden, ehe sie gedacht haben, und wenn sie auch hinterher merken, daß ihre Beahuptung falsch ist und sie Unrecht haben; so soll es doch scheinen, als wäre es umgekehrt.