Erhöhung der Gebühren

Das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz und das Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts sind vom Bundesrat in den Vermittlungsausschuß geschickt worden [1. BR-Drucks.381/13 (B) v. 07.06.2013; 2.BR-Drucks. 382/13 (B) v. 07.06.2013], da die Landeshaushalte nicht ausreichend entlastet werden. Mit anderen Worten: Der Zugang zu den Gerichten soll teurer werden. Letztlich wird angestrebt, daß die Gebühren die Kosten decken. Für einen Justizapparat, der mit steinzeitlichen Organisationsstrukturen arbeitet und für den elektronischer Rechtsverkehr immer noch ein Fremdwort ist. Wir haben in all den Jahren nicht ein einziges Mal Post über unseren Zugang zum elektronischen Rechtsverkehr erhalten. Eine Einbahnstraße, die für die Anwaltschaft zur Pflicht gemacht werden soll.

Sind die Kosten für die Justiz nicht aus allgemeinen Haushaltsmitteln zu tragen? Dem Bürger, das ist eines der Merkmale eines Rechtsstaates, wird das staatliche Gewaltmonopol aufgezwungen. Für Leistungen, die teilweise der Rechtsverweigerung gleichkommen, wie beispielsweise in der Verwaltungsgerichtsbarkeit mit ihrer unsäglichen Verfahrensdauer. Der Gesetzgeber wird dem nicht Herr und mußte ein Gesetz schaffen, daß dem Bürger Schadensersatzansprüche für überlange Verfahrensdauern gewährt, vgl.: hier

Die nächste Sitzung des Vermittlungsausschusses findet am 26.06.2013 statt, das Justizkostenrecht und die Prozesskostenhilfe stehen auf der Tagesordnung. Wollen wir hoffen, daß das Gesetz nicht der Diskontinuität unterfällt.

Hochwasser, Bundeswehr und Aachener Friedenspreis

Der Aachener Friedenspreis 2013 geht an drei Schulen, die der Bundeswehr Werbeveranstaltungen und Auftritte im Unterricht untersagen.
Siehe den Beitrag Bankrotterklärung der Friedensbewegung

Rund 20.000 Soldaten der Bundeswehr leisten neben den Diensten des Katastrophenschutzes einen unverzichtbaren Beitrag für die Opfer des Elbe-Hochwassers in einem der größten Einsätze seit Jahren, größer als 2002, dem letzten „Jahrhunderthochwasser“. Auch das ist eine der Aufgaben der Bundeswehr.

Dabei gehen viele Soldaten über das Geforderte hinaus und leisten Unglaubliches. Der Dank der Bevölkerung unseres Landes ist Gradmesser der Akzeptanz der Bürger in Uniform, nicht kaum verbrämte Ideologie.

Kaum bemerkt, aber bemerkenswert:

Auch Soldaten der verbündeten Streitkräfte aus Frankreich und den Niederlanden stehen den Einsatzkräften zur Seite. Neben einem niederländischen Pionierbataillon (101 Geniebataljon, knapp 200 Soldaten) unterstützen auch französische Soldaten der Deutsch-Französichen Brigade im Hochwassergebiet.
Quelle: AUGEN GERADEAUS!

Flucht in die Krankheit – kein Ausweg!

Es ist ein Dauerbrenner in der anwaltlichen Beratungspraxis als Fachanwalt für Familienrecht: Kann der für den Kindesunterhalt barunterhaltspflichtige Elternteil seiner Erwerbsobliegenheit durch Flucht in Krankheit entgehen? Davor kann ich nur warnen. Zum einen verrennt sich der barunterhaltspflichtige Elternteil (oftmals immer noch der Kindesvater) damit oft ins wirtschaftliche Abseits. Zum anderen geht diese Flucht in die Krankheit in den allermeisten Fällen schief, hilft unterhaltsrechtlich also nicht.

Die Ausgangssituation ist oftmals folgende: Der von der Kindesmutter getrennt lebende Kindesvater ist arbeitslos oder verdient gerade einmal so viel, dass er den notwendigen Selbsbehalt des erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen gegenüber minderjährigen Kindern in Höhe von 1.000,00 € nicht überschreitet, strengt sich bei der Arbeitssuche gegebenenfalls auch nach einer besser bezahlten Tätigkeit oder einem Nebenjob nicht sonderlich an und möchte keinen Kindesunterhalt an die Kindesmutter, bei der das Kind lebt, zahlen. Die Gründe sind vielfältig. Oftmals könnte der Kindesvater nach seiner beruflichen Qualifikation jedenfalls in der Region Berlin und Umland bzw. Ostdeutschland, wo die Einkommen im Allgemeinen sehr niedrig sind, auch wenn er sich anstrengt, ohnehin nur ein Einkommen erzielen, was unter oder auch nur knapp über dem Arbeitslosengeld II läge. Beziehungsweise hat der Kindesvater so viele Unterhaltspflichten (unterhaltsverpflichtete Kinder), dass er kaum über das Arbeitslosengeld II hinaus kommt. Und/oder er gönnt den Kindesunterhalt der Kindesmutter z.B. nicht, weil er davon ausgeht, dass sie das Geld nicht für das Kind, sondern für andere Zwecke verwendet. Daneben gibt es natürlich noch andere Motive, deren Aufzählung hier zu weit führen würde.

Zum Problem für den Unterhaltspflichtigen wird dann seine gesteigerte Erwerbsobliegenheit gegenüber dem minderjährigen Kind gemäß § 1603 Absatz 2 S. 1 BGB, wonach er sich um eine Erwerbstätigkeit, erforderlichenfalls auch um eine Nebentätigkeit, unter Umständen sogar bundesweit bemühen muss und seine Erwerbsbemühungen im Streitfall auch nachzuweisen hat. Diesem Problem wird dann häufig durch Vorlage von Krankschreibungen und ärztlichen Attesten begegnet, was den Agenturen für Arbeit oder Jobcentern bzw. Argen überraschend oft ausreicht.

Dies ist aber zu kurz gedacht. Unterhaltsrechtlich reicht dies nur in den seltensten Fällen aus, um der Erwerbsobliegenheit zu entgehen. Denn bei genauer Betrachtung ergibt sich häufig keine allgemeine Erwerbsminderung, sondern nur eine Minderung der Arbeitsfähigkeit bezogen auf einige Tätigkeiten/Berufsfelder und auch nur von vorübergehender Dauer. Außerdem ergeben die im Streitfall von den Familiengerichten eingolten Sachverständigengutachten, dass ärztliche Atteste naturgemäß auch vom Vertrauen des behandelnden Arztes in seinen Patienten geprägt sind und die vom Patienten geschilderte Krankheitsgeschichte und geschilderten Beeinträchtigungen nicht in der gleichen Weise hinterfragen und überprüfen, wie es ein Arzt als gerichtlich bestellter Sachverständiger im Streitfall tun muss. Die geschilderten gesundheitlichen Beeinträchtigungen stellen sich dann oft als weniger schwer dar, als zunächst behauptet.

Dies ist auch nur logisch. Wäre ein Unterhaltspflichtiger nämlich zur Erwerbstätigkeit aus gesundheitlichen Gründen in Hinsicht auf sämtliche Erwerbstätigkeiten dauerhaft nicht in der Lage, würde dies bei richtiger Rechtsanwendung einem Arbeitslosengeld II – Bezug entgegenstehen. Vielmehr würde Erwerbsminderungsrente und/oder Sozialhilfebezug vorliegen. Dies setzt aber im Regelfall ebenfalls voraus, dass eine Begutachtung der Erwerbsfähigkeit durch zum Beispiel Jobcenter oder Deutsche Rentenversicherung stattgefunden hat.

Wenn der Unterhaltspflichtige aber seiner Erwerbsobliegenheit nicht nachkommt, wird ihm fiktiv ein Einkommen hinzugerechnet, was er erzielen könnte, wenn er seiner Erwerbsobliegenheit vollständig nachkäme.

Am Ende ergibt sich für den Unterhaltspflichtigen dann oft ein verlorener „Unterhaltskrieg“ mit entsprechenden Unterhaltsrückständen und Verfahrenskosten als Schulden.

Der Verfasser, Rechtsanwalt Andreas Schulze, ist Fachanwalt für Familienrecht und Partnerschaftsgesellschafter der Rechtsanwälte Dr. Schmitz & Partner in Berlin.

 

 

 

 

Vergessen Sie nicht den Ehevertrag vor der Eheschließung!

Ich weiß noch, wie ich während der ersten Semester meines Studiums dachte: „Wie unmoralisch, vor der Heirat bereits an die Scheidungsfolgen zu denken, obgleich die Ehe doch eine Herzensangelegenheit ist!“ Heute, nach 14 Jahren Anwaltstätigkeit, kann ich mich in meine Denke von damals kaum noch hineinversetzen und halte sie für naiv. Wahrscheinlich ernte ich damit den Spott der Nichtjuristen nach dem Motto: Typisch Anwalt, immer an Streit denken! Aber es sind die vielen Fälle, in denen nach einer Trennung das Vermögen mühsam mit vielfältigem Streitpotenzial ermittelt, auseinandergesetzt und verteilt werden muss, die mich zu der festen Überzeugung gelangen lassen, dass man sich bei einer rechtlich so folgenreichen Entscheidung, wie der Eheschließung, auch über die rechtlichen Folgen Gedanken machen und sich anwaltlich beraten lassen sollte.

Das gilt bei dem ehelichen Güterrecht auch deshalb, weil der Zugewinnausgleich, der gilt, wenn die Eheleute nichts vereinbart haben und den jeder Ehegatte für den Fall einer Scheidung ohne Zustimmung des anderen Ehegatten beantragen kann, oft zu überraschenden Ergebnissen führt. Gerade bei Langzeitehen in mittleren oder besseren Einkommensverhältnissen ist es die Ausnahme, dass die Eheleute bei einem Scheitern der Ehe auch nur annähernd abschätzen können, was bei dem Zugewinnausgleich herauskommt und über das tatsächliche Ergebnis dann oft verwundert, je nach dem erschrocken oder hoch erfreut, sind. Im Regelfall sind die Details der Berechnungsweise des Zugewinnausgleichs (z.B. durch Berücksichtigung eines auch negativen Anfangsvermögens, der Indexierung, der besonderen Berücksichtigung privilegierter Zuwendungen oder unentgeltlicher Zuwendungen, des Einflusses gemeinsamen Eigentums oder z.B. des Hauskredits auf den Zugewinnausgleich) für die Eheleute vor der anwaltlichen Beratung nämlich nicht überschaubar. Zum Teil, insbesondere bei Selbständigen, kann dann der Zugewinnausgleich auch zur Existenzbedrohung werden. Daher macht es Sinn, durch einen Ehevertrag vor Eheschließung Rechtssicherheit zu schaffen und zu regeln, was im Falle einer Scheidung gelten soll.

Dabei sind Regelungen zum ehelichen Güterrecht einer ehevertaglichen Gestaltung im Hinblick auf die nachrangige Bedeutung im System der Scheidungsfolgen weiter als Regelungen zum nachehelichen Ehegattenunterhalt und Versorgungsausgleich zugänglich, so der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, zuletzt in seinem Urteil vom 21.11.2012 – XII ZR 48/11 -. Es gilt insoweit weitgehend Vertragsfreiheit.

Selbst wenn man nichts regeln möchte, sondern bei einem etwaigen Scheitern der Ehe den Zugewinnausgleich in Kauf nimmt, sollte man sich bereits vor Eheschließung hierüber Gedanken machen.

Denn die gesetzliche Regelung des Zugewinnausgleichs setzt voraus, dass die jeweiligen Vermögensbilanzen beider Eheleute nicht nur zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags, sondern auch zum Zeitpunkt der Eheschließung ermittelt werden. Insbesondere bei Langzeitehen kommt es oft vor, dass die nachträgliche Ermittlung und vor allen Dingen Nachweisbarkeit von Vermögenswerten bzw. Verbindlichkeiten anhand von Belegen zum Zeitpunkt der Eheschließung nur noch lückenhaft möglich ist. Das hängt auch damit zusammen, dass Kontoauszüge dann oft schon vernichtet sind und Banken nur für die zurückliegenden 10 Jahre verpflichtet sind, Kontobewegungen zu speichern und hierüber Kontoauszüge zu erteilen. Wenn sich dann eigene Guthaben bzw. Verbindlichkeiten des Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschließung nicht mehr nachweisen lassen, sind finanzielle Nachteile beim Zugewinnausgleich oft die Folge.

Um diese Nachteile zu vermeiden, sollten die Eheleute – auch wenn sie keinen Ehevertrag schließen wollen – Vermögensaufstellungen, die sowohl Aktivvermögen, als auch Passivvermögen (Verbindlichkeiten) beinhalten, auf den Zeitpunkt der Eheschließung bezogen für jeden von sich aufschreiben und gemeinsam unterzeichnen. Dann kann es später über die Vermögensstände der Eheleute zum Zeitpunkt der Eheschließung kaum noch Streit geben und es ist auch nur fair, späteren Beweisschwierigkeiten durch eine Dokumentation der tatsächlichen Gegebenheiten vorzubeugen.

Eheverträge bedürfen der notariellen Beurkundung.

Der Verfasser, Rechtsanwalt Andreas Schulze, ist Partnerschaftsgesellschafter der Rechtsanwälte Dr. Schmitz & Partner in Berlin.