Anwaltliches Selbstverständnis

Photo Demo Türkische Botschaft
Die Mehrheit braucht regelmäßig keinen Anwalt – sie setzt ihre Interessen auch ohne Anwälte durch.

Anwälte sind dafür da, die Durchsetzung des Rechtes zu besorgen. Wann sind Sie auf einen Anwalt angewiesen?

Stellen Sie sich vor, Sie suchen einen Anwalt und keiner ist da – der Ihre Interessen vertritt. Nur Ihre! Im Rahmen der Gesetze für Ihr Recht sorgt!

Was ist passiert?

Ein Auszug aus dem Schreiben des Vizepräsidenten der Berliner Rechtsanwaltskammer Bernd Häuser bringt die Situation auf den Punkt:

Vor diesem Hintergrund ist die Berliner Anwaltschaft zutiefst besorgt, dass es zu Anfang dieser Woche in Istanbul erneut zu Massenverhaftungen von Rechtsanwältinnen und -anwälten, die friedlich im größten Gericht lstanbuls demonstrierten, gekommen ist. Dem von der Tageszeitung „Milliyet“ ins Internet gestellten Video muss man entnehmen, dass offensichtlich nur Rechtsanwältinnen und -anwälte gezielt von den eingesetzten Polizeikräften aus dem Gerichtsgebäude entfernt wurden. Einige scheinen grundlos gefesselt worden zu sein. Angesichts des Umstandes, dass auch nach der Festnahme der Rechtsanwältinnen und -anwälte eine nicht überschaubare Zahl von Personen im Gerichtsgebäude verblieb, scheint es sich um eine gezielte gegen die Anwaltschaft gerichtete Gewaltaktion der Polizei gehandelt zu haben, der wegen des willkürlichen Vorgehens allein gegen Rechtsanwältinnen und -anwälte jede Legitimation fehlen dürfte.

Mehr als besorgt sind wir aber darüber, dass auch Kolleginnen und Kollegen, die sich als Verteidiger der in Haft genommenen Rechtsanwältinnen und -anwälte meldeten, ihrerseits in Haft genommen wurden. Dies ist ein für uns unter keinem Gesichtspunkt tolerabler Vorgang. Als auch für die Verteidiger sich Verteidiger meldeten, sollen auch diese verhaftet worden sein. Diese Vorgehensweise deutet darauf hin, dass von staatlicher Seite die Eskalation gesucht wurde.

Das Photo stammt von der Demonstration Berliner Rechtsanwälte vom 26.06.2013 vor dem Gebäude der Türkischen Botschaft in Berlin. Für die Anwälte sah das so aus:

Photo von den Photographen

In der Botschaft war trotz Anmeldung keiner zu sprechen.

Zu den Hintergründen der Artikel auf der Legal Tribune Online: hier

Und ein paar Photos von der Veranstaltung: hier!

Nachtrag 2013-06-26-19:42 MESZ:

Auf D-Radio gehört und sofort geguckt:

Translate for Justice

Es beschämt, daß die Freiwilligen, die Meldungen aus der Türkei in viele Sprachen übersetzen und uns so einen Einblick in die Geschehnisse gewähren, anonym bleiben wollen müssen.

Risikobewertung

Rechtfertigen „gefühlte“ Risiken staatliches Handeln?
Festveranstaltung zum 5-jährigen Bestehen
des Bundesinstituts für Risikobewertung (BfR)
vom 7. November 2007
Tagungsband

Ursachen gefühlter Risiken
Professor Dr. Gerd Gigerenzer
Direktor am
Max-Planck-Institut für Bildungsforschung, Berlin:

Zu Beginn des 20. Jahrhunderts hat der Science-Fiction-Autor Herbert George Wells in seinen politischen Schriften prophezeit: Wenn wir mündige Bürger in einer modernen technologischen Gesellschaft möchten, dann müssen wir ihnen drei Dinge beibringen: Lesen, Schreiben und statistisches Denken, das heißt den vernünftigen Umgang mit Risiken und Unsicherheiten. Wie weit sind wir heute, fast 100 Jahre später, gekommen? Nun, wir haben den meisten von uns Lesen und Schreiben beigebracht, aber nicht den Umgang mit Risiken und Unsicherheiten und nicht statistisches Denken.

Er führt in dem Beitrag mehrere Beispiele an, es geht um Spezifität und Sensitivität

Nehmen Sie an, Sie sind eine Frau über 50 und folgen der Aufforderung, zum Screening zu gehen. Sie testen positiv, und nun wollen Sie von der Ärztin wissen, wie wahrscheinlich es ist, dass Sie wirklich Brustkrebs haben. Die medizinische Forschung hat dazu ein klares Ergebnis: Von zehn Frauen, die im Screening positiv testen, haben neun keinen Brustkrebs, eine hat Krebs. Wenn Frauen diese Information hätten, könnten sie entspannter in das Screening hineingehen und auf einen positiven Test nicht mit Todesangst reagieren. Aber verstehen ihre Frauenärzte diese Wahrscheinlichkeit?

Ich habe in den letzten Jahren Ärzte in Risikokommunikation trainiert. Im vergangenen Jahr hatte ich alleine 750 Gynäkologen, die Bescheid wissen müssten und in der Lage sein sollten, einer Frau zu erklären, was ein positiver Test bedeutet. Vor einem der Trainingssitzungen fragte ich 160 Gynäkologen:

Angenommen, Sie führen in einer bestimmten Gegend Brustkrebsfrüherkennung mittels Mammografie durch. Über die Frauen in dieser Gegend wissen Sie Folgendes: Die Wahrscheinlichkeit, dass eine Frau Brustkrebs hat, beträgt etwa 1 % (Prävalenz). Wenn eine Frau Brustkrebs hat, dann liegt die Wahrscheinlichkeit, dass das Mammogramm positiv ist, bei 90 % (Sensitivität). Wenn sie keinen Brustkrebs hat, dann beträgt die Wahrscheinlichkeit 9 %, dass der Test dennoch positiv ausfällt (Falsch-Positiv-Rate). Eine Frau testet positiv. Sie möchte von Ihnen wissen, ob sie jetzt tatsächlich Brustkrebs hat oder wie hoch die Wahrscheinlichkeit dafür ist. Was ist die beste Antwort?

Die Ärzte konnten zwischen vier Alternativen wählen: 1 %, 10 %, 81 % oder 90 %. Die Darstellung der Informationen in Form von bedingten Wahrscheinlichkeiten (z. B. Sensitivität) ist in der Ausbildung von Medizinern und in medizinischen Fachjournalen üblich. Hier ist das Ergebnis:

Von den befragten 160 Gynäkologen kamen nur 21 % zur richtigen Schlussfolgerung, nämlich, dass die Wahrscheinlichkeit von Brustkrebs nach einem positiven Mammogramm bei 10 % (1 in 10) liegt. 19 % der Gynäkologen glaubten aber, diese Wahrscheinlichkeit betrage nur 1 %, während 60 % der Meinung waren, sie betrage 81 % oder 90 %. Wenn Patienten von dieser Streubreite der Urteile wüssten, wären sie zu Recht verunsichert. Die häufigste Antwort war „9 von 10“, also 90 %, obgleich es 1 von 10 heißen müsste. Es ist fast unglaublich, dass in Bezug auf Krebs-Screening selbst den meisten Frauenärzten die einfachsten und wichtigsten Informationen über Risiken nicht bekannt sind. Nach einer Stunde Training in Risikokommunikation kann dieses Defizit behoben werden: Die Ärzte lernen, die Information in natürlichen Häufigkeiten statt in den verwirrenden bedingten Wahrscheinlichkeiten zu kommunizieren, und am Ende der Trainingseinheit von einer Stunde Dauer hatten es die meisten verstanden, wenn auch nicht alle.

Gruselig! Der ganze Band ist spannend. Auch der Vergleich zwischen den wissenschaftlichen Vorträgen und den politischen Beiträgen.

Umgangston

Bild Knüppel im SackIch sitze an einem Samstag bei bestem Wetter im Büro. Selbst gewähltes Schicksal. Auf einmal liest man eine Ohrfeige und fragt sich warum.

Der Reihe nach:

  1. Wir erhalten eine Anspruchsbegründung nach Abgabe der Sache vom Zentralen Mahngericht:

    wird zunächst ein schriftliches Vorverfahren nach § 276 ZPO durchgeführt.

    Eine beglaubigte Abschrift der Klageschrift(Anspruchsbegründung) sowie fristgebundener richterlicher Auflagen werden Ihnen anliegend zugestellt.

    Anliegend erhalten Sie ferner Abschr. d. Schritts. v. 25.03.2013, ZP 97 v. 27.05.2013.

    Die Anspruchsbegründung trägt das Datum 25.03.2013.

  2. Wir erhielten nur eine einfache Abschrift einer Anspruchsbegründung ohne Anlagen und haben im an das Gericht versandte Empfangsbekenntnis darauf hingewiesen. Es erfolgte keine Reaktion von Seiten des Gerichtes. Nach geziemender Wartezeit haben wir die Zustellung angemahnt und aus unserer Sicht offene Fragen aufgeführt.

    Die obige Formulierung, insbesondere das Wort „ferner“ führte zur Überlegung, daß es vielleicht zwei Schriftsätze selben Datums gibt. Das Gericht hat zwischen der Anspruchsbegründung und ferner des Schriftsatzes v. 25.03.2013 differenziert.

  3. Wir bitten um Zustellung der beglaubigten Abschrift der Anspruchsbegründung einschließlich der Anlagen. Ausweislich des Empfangsbekenntnisses vom 05.06.2013 fehlte diese in der am 28.05.2013 veranlassten Zustellung.

    Wir beantragen,

    die Frist zur Klageerwiderung entsprechend zu verlängern.

    Wir bitten um Klarstellung, ob der als Gesamtschuldner in Anspruch genommene XY ebenfalls Partei dieses Verfahrens ist oder ob er gegen den Mahnbescheid vom 29.08.2012 Widerspruch, Teilwiderspruch, ggf. auch Einspruch eingelegt hat oder ob der nach Mahnbescheid erlassene spätere Vollstreckungsbescheid rechtskräftig gegen ihn geworden ist.

    Wir bitten weiterhin um Klarstellung, ob es sich bei der Abschrift des klägerseitigen Schriftsatzes vom 25.03.2013 an das Zentrale Mahngericht Hagen um die Anspruchsbegründung handelt. Die Formulierung in dem Schreiben des Gerichts vom 28.05.2013 ist nicht eindeutig.

  4. läuft die gesetzte Erwiderungsfrist erst ab Zustellung der Anspruchsbegründung nebst Anlagen, d.h. ab Zugang.dieses Schreibens, dem die Anspruchsbegründung nebst Anlagen beigefügt wurde.

    Das Verfahren gegen einen Herrn XY ist nicht hierhin abgegeben worden.

    Was an der Formulierung des Gerichts vom 28.5. nicht eindeutig ist, erschließt sich nicht; gemeint ist vom Gericht, um es zu erläutern, dass eine Frist zur Stellungnahme von drei Wochen zu dem Schriftsatz der Klägerseite vom 25.3.2013 läuft – dass es sich bei diesem Schriftsatz um eine Anspruchsbegründung handelt, ergibt sich aus dem Inhalt

Das Gericht schlampt. Wir müssen Zusatzarbeit leisten und bekommen vom Gericht noch patzige Bemerkungen zu hören.

Umgang mit Übernachtung auch bei Kleinkindern

Um es gleich voran zu stellen: Welcher Umgang im Einzelfall dem Kindeswohl entspricht, kann nicht generell, sondern nur unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls bestimmt werden. Denn vor allem anderen bestimmt das Wohl des jeweils betroffenen Trennungskindes, in welchem Umfang das Umgangsrecht ausgeübt werden soll.

Generell gilt aber, dass die noch bis vor 10 Jahren häufig vertretene Auffassung, dass Umgang bei Kleinkindern nur ohne Übernachtung bzw. nur stundenweise altersgerecht sei, überholt ist. Diese Auffassung hatte das Umgangsrecht zu sehr nur aus der Sichtweise der Bindung des Kindes zu dem hauptsächlich betreuenden Elternteil betrachtet, aber die Bindungen zu dem umgangsberechtigten Elternteil und das Elternrecht des umgangsberechtigten Elternteils außer Acht gelassen. Denn gerade kleinere Kinder sind aufgrund des auf kürzere Zeiträume bezogenen Erinnerungsvermögens auf häufigere Umgangskontakte in kürzeren zeitlichen Abständen zum umgangsberechtigten Elternteil, mit dem sie nicht alltäglich zusammen leben, angewiesen, um eine enge und vertraute Bindung aufzubauen, kurzum, um sich auch bei dem anderen Elternteil wohl zu fühlen.

So hat das Saarländische Oberlandesgericht in einem Beschluss vom 23.01.2013 – 6 UF 20/13 – ausgeführt, dass das bloße Alter eines Kindes kein maßgebliches Kriterium ist, das für die Frage der Anordnung von Übernachtungskontakten herangezogen werden kann. Es hat Wochenendumgang mit Übernachtung auch bei einem 3 1/2 – jährigen Kind als kindeswohlgerecht erkannt. Damit fügt sich der Beschluss in die aktuelle Rechtsprechung zu Umgang mit Übernachtung auch bei Kleinkindern ein. Vergleiche statt vieler Entscheidungen: Beschluss des Bundesverfassungsgericht vom 23.03.2007 – 1 BvR 156/07 -, Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichtes vom 29.12.2009 – 10 UF 150/09 -.

Sobald das Kind nicht mehr gestillt wird bzw. bei längerer Zeit stillenden Müttern nicht mehr die Nahrungsaufnahme im Vordergrund steht, kommt grundsätzlich Umgang mit Übernachtung in Betracht. Dabei ist gerade bei Kleinst- und Kleinkindern darauf zu achten, dass die Zeitabstände zwischen den Umgängen nicht zu lang werden und z.B. zwischen Wochenendumgängen im 14-tägigen Rhythmus noch ein oder mehrere stundenweise Umgangskontakte stattfinden. Vergleiche Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichtes vom 29.12.2009 – 10 UF 150/09 -.

Der Verfasser, Rechtsanwalt Andreas Schulze, ist Fachanwalt für Familienrecht und Partnerschaftsgesellschafter der Rechtsanwälte Dr. Schmitz & Partner in Berlin.

Wer sich gruseln will, muss heutzutage nicht ins Kino gehen, nur zum Kiosk

schreibt das Handelsblatt in seinem Morgenbriefing und bezieht sich auf das in der FAZ vom 18.06.2013 abgedruckte Exklusivinterview mit Assad:

Wenn die Europäer Waffen liefern, wird der Hinterhof Europas terroristisch, und Europa wird den Preis dafür zahlen. Terrorismus bedeutet hier Chaos; Chaos führt zu Armut; und Armut bedeutet, dass Europa einen wichtigen Markt verliert. Die zweite Folge wäre der direkte Export des Terrorismus nach Europa. Terroristen werden kampferfahren und mit extremistischer Ideologie ausgerüstet zurückkehren. Für Europa gibt es zu einer Kooperation mit dem syrischen Staat keine Alternative, auch wenn das Europa nicht gefällt.

Wenn diese Analyse zuträfe, müssten Waffenlieferungen und die Zerschlagung des Regimes schnell erfolgen.