Ausschluss des Versorgungsausgleichs bei langer Trennungszeit

Eine lange Trennungszeit kann zum Ausschluss des Versorgungsausgleichs führen. Dabei kommt insbesondere ein Teilausschluss in der Weise in Betracht, dass die Zeit, seit der das Trennungsjahr abgelaufen war bzw. eine vollständige Entflechtung der Eheleute stattgefunden hat bis zum Ende der Ehezeit, herausgerechnet wird und sich dadurch die zu berücksichtigenden Anrechte und Ausgleichwerte verringern.

Ob eine Trennungszeit als lang anzusehen ist, ist nicht nur absolut zu betrachten, sondern hängt auch davon ab, wie lange die Ehe insgesamt geführt wurde.

Grund für den Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen langer Trennungszeit ist, dass in solchen Fällen die den Versorgungsausgleich rechtfertigende Grundlage, die darauf beruht, dass die Eheleute gemeinsam durch den jeweiligen Beitrag zum gemeinsam erwirtschafteten Einkommen zu der gemeinsamen Altersvorsorge beigetragen haben, fehlt.

Diese Rechtsprechung hat das Kammergericht mit seinem Beschluss vom 18.01.2013 -13 UF 81/12- bestätigt.

Eine Trennungszeit unter 3 Jahren ist in der Regel nicht lang.

Das Kammergericht hat in einem weiteren Beschluss vom 17.10.2012 -19 UF 7/12- entschieden, dass eine lange Trennungszeit aber dann keinen Ausschluss des Versorgungsausgleichs rechtfertigt, wenn von der Ausgleichsberechtigten während dieser Zeit gemeinsame Kinder betreut wurden. Dann liegt nämlich keine vollständige Entflechtung vor.

Weitere Ausschlussgründe neben der langen Trennungszeit können z.B. sein:

– grobe Unterhaltspflichtverletzung des Auslgeichsberechtigten gegenüber dem Ausgleichsverpflichteten;

– illoyales Einwirken auf das Versorgungsvermögen, indem der Ausgleichsverpflichtete in Erwartung der Scheidung sich das Versorgungsvermögen, z.B. eine Rentenversicherung, noch schnell auszahlen lassen hat und soweit sich dies nicht im Zugewinnausgleich auswirkt, z.B. wenn der Zugewinnausgleich im Falle der Scheidung ausgeschlossen wurde oder beim Ausgleichsverpflichteten unter dem Strich mehr Schulden als Vermögen vorhanden sind;

– eheliches Fehlverhalten, z.B. wenn die Ehefrau den Ehemann die Nichtehelichkeit des Kindes verschwiegen hat (sog. Kuckuckskinder-Fälle).

Da ein Ausschluss des Versorgungsausgleich sich dem Gericht in den seltensten Fällen von allein aufdrängen wird, ist ein entsprechender Antrag mit Begründung anzuraten.

Der Verfasser, Rechtsanwalt Andreas Schulze, ist Fachanwalt für Familienrecht und Partnerschaftsgesellschafter der Rechtsanwälte Dr. Schmitz & Partner in Berlin.

 

 

 

 

Beratung vor Regress – auch für Altfälle!

Man könnte meinen, eindeutiger geht es nicht: Der Gesundheitsminister zieht durch die Lande und verkündet stolz vor Ärztevertretern bei jeder sich bietenden Gelegenheit, dass er die Regelung Beratung vor Regress durchgesetzt hat und diese auch für Altfälle gilt. Der Gesetzestext des § 106 Abs. 5e SGB V ist eindeutig:

Abweichend von Absatz 5a Satz 3 erfolgt bei einer erstmaligen Überschreitung des Richtgrößenvolumens um mehr als 25 Prozent eine individuelle Beratung nach Absatz 5a Satz 1. Ein Erstattungsbetrag kann bei künftiger Überschreitung erstmals für den Prüfzeitraum nach der Beratung festgesetzt werden. … Dieser Absatz gilt auch für Verfahren, die am 31. Dezember 2011 noch nicht abgeschlossen waren.

Die Gesetzesbegründung in der Bundestags-Drucksache 17/10156 Seite 95 lässt ebenfalls keinen Zweifel offen:

Klarstellung zur Rechtslage. Der Grundsatz „Beratung vor Regress“ gilt ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des GKV-VStrG am 01. Januar 2012 für alle laufenden und nachfolgenden Verfahren der Prüfgremien – auch soweit sie zurückliegende Zeiträume betreffen. Die Prüfungsstelle und der Beschwerdeausschuss können seitdem keinen Erstattungsbetrag mehr festsetzen, wenn nicht zu dem früheren Prüfzeitraum die gesetzlich vorgeschriebene individuelle Beratung der Vertragsärztin oder des Vertragsarztes erfolgt ist. Insoweit haben die Prüfgremien das zum Zeitpunkt ihrer abschließenden Entscheidung geltende Recht anzuwenden. Zudem scheidet die Festsetzung eines Erstattungsbetrages für Prüfzeiträume aus, die vor der tatsächlichen Beratung liegen, weil der Zweck der Vorschrift, einer wiederholten Überschreitung des Richtgrößenvolumens durch individuelle Beratung vorzubeugen, nur mit der Möglichkeit zur Anpassung des Verordnungsverhaltens in den nachfolgenden Prüfzeiträumen erreicht werden kann. Für ein bereits vor dem Inkrafttreten abgeschlossenes Widerspruchsverfahren gilt die Neuregelung nicht, auch wenn eine Klage gegen die Entscheidung des Beschwerdeausschusses noch anhängig ist.

Dennoch halten es einige Kassenvertreter und Beschwerdeausschüsse immer noch für opportun, die Auffassung zu vertreten, die Regelung Beratung vor Regress gelte nicht, etwa weil es sich nicht um die erstmalige Überschreitung des Richtgrößenvolumens bei dem betreffenden Vertragsarzt handelt, obgleich zuvor noch keine Beratung stattgefunden hat, oder weil die Regelung auf alteingesessene Vertragsärzte nicht anwendbar sei, weil Sinn und Zweck der Regelung allein sei, Berufsanfänger zu schützen.

Als Rechtsanwalt wundert man sich über derart freie Rechtsfindung, erwartet man doch, dass die Prüfgremien sich an Gesetz und Recht hielten. Diese Rechtsauffassungen contra legem können allenfalls dazu dienen, betroffene Vertragsärzte einzuschüchtern und zu ungünstigen Vergleichen zu drängen. Und/oder sie offenbaren möglicherweise eine aus Wunschdenken geborene nahezu pathologische Beharrlichkeit gegen die zum 01.01.2012 erfolgte Gesetzesänderung.

Ausnahmsweise ist insoweit auch einmal die Rechtslage an Klarheit und Eindeutigkeit nicht zu überbieten, so dass man jedem Vertragsarzt nur raten kann, sich nicht einschüchtern zu lassen. Notfalls müssen die Gerichte ran. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat in seinem Beschluss vom 19.02.2013 – L 5 KA 222/13 – und das SG Düsseldorf hat in seinem Beschluss vom 03.04.2013 – S 2 KA 281/12 – entschieden, dass es unzweifelhaft ist, dass alle am Jahresende 2011 noch offenen Verfahren der Richtgrößenprüfung dem Grundsatz Beratung vor Regress unterfallen, es sei denn, das jeweilige Verfahren war am Jahresende 2011 vor dem Beschwerdeausschuss bereits abgeschlossen.

Der Verfasser, Rechtsanwalt Andreas Schulze, ist Partnerschaftsgesellschafter der Rechtsanwälte Dr. Schmitz & Partner in Berlin und bearbeitet die vertragsarztrechtlichen Angelegenheiten.

 

 

 

Ist das die Gewährung rechtlichen Gehörs?

aus einer Anhörung in einem Ordnungswidrigkeiten-Verfahren das mit einer Geldbuße bis zu 10.000 € geahndet werden kann:

Bitte berücksichtigen Sie, dass es sich um ein schriftliches Anhörungsverfahren handelt. Von telefonischen Stellungnahmen oder persönlichen Vorsprachen auf dem Amt bitten wir Sie deshalb abzusehen. Sollten Sie sich zu der Sache äußern wollen, bitten wir hierzu beiliegenden Anhörungsbogen zu verwenden oder um Angaben in einem separaten Schreiben.

Da fallen einige durch das Raster. Nicht nur die nicht ausreichend alphabetisierten Mitbürger. Es ist wahrlich nicht jedem gegeben, auf eine Anhörung in einer schwierigen Sache seine Argumente zu Papier zu bringen.

Die Gewährung rechtlichen Gehörs nur für Priviligierte?

In Deutschland sind nach einer Studie der Universität Hamburg[1] 2 Millionen Erwachsene totale Analphabeten und weitere 7,5 Millionen Erwachsene funktionale Analphabeten (Illetrismus)[2].

Angesichts des in den versandten Anhörungsschreiben verwendeten Behördendeutschs mit Wiedergabe des Gesetzestextes schätze ich die Anzahl der Menschen, die nur „Bahnhof“ verstehen, viel höher ein. Denn die Studie bezieht sich auf die Literalität von Erwachsenen auf den unteren Kompetenzniveaus.

Hallo liebe Beamten: Gehör kommt von hören! Es heißt rechtliches Gehör, nicht rechtliches Sehen!

Bürgernähe der Verwaltung?

  1. [1]Bericht der ZEIT: www.Zeit.de; Studie als .pdf
  2. [2]Funktionale Analphabeten sind Menschen, die zwar Buchstaben erkennen und durchaus in der Lage sind, ihren Namen und ein paar Wörter zu schreiben, die jedoch den Sinn eines etwas längeren Textes entweder gar nicht verstehen oder nicht schnell und mühelos genug verstehen, um praktischen Nutzen davon zu haben.

Edward Snowden Interview

Ich verfolge die Nachrichten mit wachsender Neugier und Erstaunen.

Ist den Offiziellen eigentlich bewußt, daß die Opfer der Abhörmaßnahmen sehr bewußt alle Einzelheiten aufnehmen und bewerten? Ich denke nicht, daß das Interesse abnehmen wird.

Um sich eine eigene Meinung zu bilden benötigt man Informationen, möglichst ungefiltert.

Das Interview mit Edward Snowden vom 06. Juni 2013 in Hongkong ist auf youtube veröffentlicht, mit deutschen Untertiteln:

Heute wurde auch berichtet, daß die Maschine des Bolivianischen Präsidenten Morales gezwungen wurde in Wien zu landen. Überflugrechte wurden nicht gewährt. Die Regierungen befürchteten, daß sich Snowden an Bord befände: FAZ: Snowden an Bord? Boliviens Präsident Morales zur Landung in Wien gezwungen

„UNSERE“ Richter am BGH – Anwaltssenat

Für Trolle gesperrtEs ist einer der Vorzüge der verfaßten Anwaltschaft, daß Anwälte über Anwälte richten.

Auch am Bundesgerichtshof. Der Senat ist zur Zeit mit diesen Anwälten als ehrenamtlichen Beisitzern besetzt:

  • Dr. Braeuer, Rechtsanwalt
  • Dr. Frey, Rechtsanwalt
  • Dr. Hauger, Rechtsanwältin
  • Dr. Martini, Rechtsanwalt
  • Prof. Dr. Quaas, Rechtsanwalt
  • Prof. Dr. Stüer, Rechtsanwalt und Notar
  • Dr. Wüllrich, Rechtsanwalt

Wie schön, daß uns beispielsweise der Kollege Dr. Quaas mit der Rechtsprechung des Senats für Anwaltssachen des Bundesgerichtshofs im Jahre 2011, BRAK-Mitteilungen 2012, 46, informiert.

Dort liest man:

Der zweite Fall, über den es zu berichten gilt, betrifft nicht den vermögenslosen, sondern einen (vermutlich) außerordentlich vermögenden Anwalt, der sich zum Ziel gesetzt hat, mit dem Geld kleiner Leute reich zu werden.

Ob er vermögend ist, der Kollege, vermutet der Kollege nur. Aber er weiß um seine Motive.

Nee, ne – das muß ich nicht mehr kommentieren?