Doktorspiele in Wisconsin

Der Kollege Kochinke berichtet in seinem German American Law Journal (US-Recht auf Deutsch) von einem verfassungsrechtlich interessanten Fall, der mir allerdings wegen des Sachverhaltes aufstieß:

Doktorspiel als Verfassungsfrage
Ein Sechsjähriger spielte nach einem Arzttermin mit den Zwillingen der Nachbarn Doktor; sie werden von deren Mutter überrascht, die aufgrund guter politischer Beziehungen die Polizei und Staats­anwaltschaft für den Fall als Sexual­verbrechen interessiert. Den Eltern des Jungen gelingt es, diesen Vorwurf sowie die Aufnahme auf die Kriminellen­liste zu verhindern. Dann verklagen sie die Staats­anwaltschaft und Kreisver­waltung wegen Verletzung von Verfassungs­rechten.

Der Bericht enthält einen Link auf eine US-Datenbank, in der die Entscheidung im Volltext zu finden ist: D.B. v. James Kopp

Also nochmal: Ein Sechsjähriger spielt seine Erfahrungen beim Arzt mit den fünfjährigen Nachbar-Zwillingen nach. Im Laufe der Ermittlungen berichten diese, dieselben Untersuchungen auch ausgeführt zu haben.

Und nun beginnt der Alptraum: Massive Untersuchungen gegen den Jungen, Geplante Aufnahme in eine Sexual-Straftäter-Kartei wenn er 18 Jahre alt ist, Hinweis an die Eltern, daß der Junge seine Straftat gestehen solle und ansonsten den Eltern ihre Kinder weggenommen werden. Gegen die Zwillinge werden keine Ermittlungen geführt.

Wer die englische Sprache beherrscht, sollte die Entscheidung gelesen haben.

Und man muß sich immer wieder bewußt machen, insbesondere bei Reisen in die USA oder Überlegungen, ob man sein Kind dorthin reisen läßt (Ferienlager, Sprachschule, etc.), das ist ein Land mit einer uns völlig unverständlichen Rechtskultur.

Nachtrag:
Es gab noch einen weiteren Vorwurf. Die Ermittler haben überall sehr sorgfältig ermittelt, die Schule befragt, etc., pp. Dabei kam dann eine weitere Anschuldigung ans Tageslicht:

He (der Ermittler!) “came up with a former babysitter” who “told a story about D.B. making sexual contact with her.” Kopp “cherry-picked” the sitter’s story, “ignor[ed] contradictory testimony,” and sent a report to Moravits and Riniker recounting the sitter’s allegations and concluding that D.B. had committed a fourth-degree sexual assault against the babysitter.

Bisher kannte ich nur die Fälle, in denen die Babysitter von Übergriffen durch den Vater berichteten. Aber von einem Sechsjährigen? Fehlen denen eigentlich alle Kenntnisse über die Entwicklungsphasen der Kinder?

BAG duldet keine Schluderei bei Massenentlassungen

In Betrieben mit in der Regel mehr als 20 Arbeitnehmern muss ein Arbeitgeber, wenn er eine Vielzahl von Arbeitnehmern in zeitlichem Zusammenhang entlassen will, vergleiche wegen der näheren Voraussetzungen § 17 Kündigungsschutzgesetz, vor Ausspruch der Kündigung den Betriebsrat unterrichten, bereit sein, mit ihm zu beraten und der Agentur für Arbeit die Massenentlassung anzeigen. Dabei kommt es oftmals zu Zeitdruck beim Arbeitgeber, der schnell Personalkosten reduzieren will, zu Fehlern bei der Beteiligung des Betriebsrats und bei der Massenentlassungsanzeige.

In einem kürzlich vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall hatte der Arbeitgeber der Massenentlassungsanzeige nicht die Stellungnahme des Betriebsrats beigefügt.

In seinem Urteil vom 22.11.2012 – 2 AZR 371/11 – hat das Bundesarbeitsgericht die Rechtsfrage entschieden, ob Fehler in einer Massenentlassungsanzeige zur Unwirksamkeit der Kündigungen führen oder nachträglich geheilt werden können bzw. nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung führen, sondern den Arbeitgeber nur an der tatsächlichen Durchführung der Entlassung hindern.

Nunmehr ist klar, dass eine Kündigung nichtig ist, wenn im Zeitpunkt ihres Zugangs eine erforderliche Massenentlassungsanzeige nicht fehlerfrei und somit nicht wirksam erstattet worden ist.

Eine Heilung von Fehlern, z.B. die spätere Nachholung der Beifügung einer Stellungnahme des Betriebsrats, oder die spätere Rücknahme anderer Kündigungen, ändert nichts mehr an der Unwirksamkeit der Kündigung.

Damit werden die Beteiligungsrechte des Betriebsrats und der Schutz des Arbeitnehmers vor Massenentlassungen gestärkt. Früher wurden hierzu unternehmerfreundlichere Rechtsauffassungen vertreten, die es ermöglichten, den Sinn und Zweck der Vorschriften über die Massenentlassungsanzeige auszuhebeln. In dem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall kam der Arbeitnehmer in den Vorinstanzen vor dem Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht noch nicht zu seinem Recht. Die Wende in der Auslegung der Vorschriften über die Massenentlassungsanzeige wurde letztlich aber aus Europa eingeleitet. Der Gerichtshof der Europäischen Union hatte in der Rechtssache Junk – C – 188/03 -entschieden, dass nicht die tatsächliche Durchführung der Entlassung, sondern die Kündigungserklärung Entlassung im Sinne des Gesetzestextes ist und der Arbeitgeber Massenentlassungen erst nach dem Ende des Konsultationsverfahrens mit dem Betriebsrat und im Anschluss an die Massenentlassungsanzeige vornehmen darf.

Der Verfasser, Rechtsanwalt Andreas Schulze, ist Partnerschaftsgesellschafter der Rechtsanwälte Dr. Schmitz & Partner.

Kein gemeinsames Sorgerecht für Supervisor!

Gestern vor dem Amtsgericht Tempelhof/Kreuzberg für Mandantin erfolgreich Antrag eines Vaters auf gemeinsames Sorgerecht abgewehrt! Obgleich es inzwischen – wie ich glaube, zu recht – allgemeine Auffassung ist, dass das gemeinsame Sorgerecht in vielen Fällen das Beste für das Kind ist (dann bleiben ihm zwei Elternteile erhalten, auf die es sich stützen kann), ist dies dennoch kein Selbstläufer. Ein gemeinsames Sorgerecht scheidet jedenfalls aus, wenn es dem Kindeswohl widerspricht. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn ein Vater das gemeinsame Sorgerecht möchte, um Kontrollbesuche in der Wohnung der Mutter durchzuführen und auch sonst Anweisungen zu erteilen. Diese Absicht bekundete der Vater in dem Verfahren und es entsprach auch ganz dem Eindruck, den er in dem Anhörungstermin vor Gericht hinterließ. Ein gemeinsames Sorgerecht setzt ein Mindestmaß an Kommunikationsfähigkeit, Kooperationsbereitschaft und einer tragfähigen Beziehung zwischen beiden Elternteilen voraus. Das ist aber nicht gegeben, wenn ein Elternteil gar nicht bereit ist, mit dem anderen Elternteil über Fragen betreffend das Kind auf gleicher Augenhöhe zu verhandeln, sondern meint, praktisch als Oberaufseher Kontrolle ausüben und Anweisungen erteilen zu können. Dann ist es vorprogrammiert, dass alle Gespräche und Verhandlungen betreffend das Kind zu einem Streit ausarten und damit Fragen nicht geklärt werden und auch das Kind belastet wird.

Herrschsucht gefährdet ein gemeinsames Sorgerecht.

Der Verfasser, Rechtsanwalt Andreas Schulze, ist Fachanwalt für Familienrecht und Partnerschaftsgesellschafter der Rechtsanwälte Dr. Schmitz & Partner.

LG Düsseldorf untersagt ERGO Werbung mit „Kundenanwalt“

Das Landgericht Düsseldorf hat es der ERGO Versicherungsgruppe auf Grund einer Klage der Rechtsanwaltskammer Berlin untersagt, bei der Werbung für Dienstleistungen, die nicht von Rechtsanwälten erbracht werden, die Bezeichnung „Kundenanwalt“ zu verwenden (Urteil vom 26.07.2013 – 34 O 8/13).

Die 4. Kammer für Handelssachen des LG Düsseldorf hält die Bezeichnung „Kundenanwalt“ in dem Urteil zweifach für irreführend: Zum einen werde der falsche Eindruck erweckt, der „Kundenanwalt“ sei ein Rechtsanwalt, also der berufene unabhängige Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten. Zusätzlich entstehe mit der Bezeichnung „Kundenanwalt“ der falsche Eindruck, der Anwalt vertrete den Kunden zum Beispiel gegenüber Dritten oder gegenüber der ERGO-Versicherungsgruppe.
Quelle: Pressemitteilung RAK-Berlin v. 01.08.2013

‚Mal ’ne ganz doofe Frage

Legal Tribune berichtet

Die Staatsanwaltschaft München hat gegen Uli Hoeneß Anklage wegen Steuerhinterziehung erhoben.

Und Burhoff bemerkt zynisch, daß er das ‚mal in Ruhe lesen muß.

Weiß irgendjemand aus den Presseberichten, was bei der Selbstanzeige „schief gelaufen“ ist?

Denn nach §§ 371, 398a AO sollte die ordnungsgemäße Selbstanzeige zur Straflosigkeit führen. Oder ist dies einer der Fälle, bei denen der Verteidiger sagt: Eine strafbefreiende Selbstanzeige zu fertigen ist genauso unwahrscheinlich wie ein erfolgreiches Klageerzwingungsverfahren?