Großeltern haften nur ausnahmsweise auf Kindesunterhalt für Enkel

… und zwar nur ersatzweise, wenn weder der barunterhaltspflichtige Elternteil noch der Elternteil, bei dem das Kind lebt, den Kindesunterhalt zahlen können. Die gesetzliche Regelung, dass der betreuende Elternteil gegenüber dem barunterhaltspflichtigen Elternteil seine Unterhaltspflicht im Regelfall vollständig durch Betreuung erbringt und sein Erwerbseinkommen nicht für Unterhaltszwecke einzusetzen hat, gilt nicht gegenüber den Großeltern. Denn die Großeltern haften gegenüber den Eltern nur nachrangig auf Kindesunterhalt. So auch Beschluss des OLG Hamm vom 25.10.2012 – II-6 WF 232/12 –. Weiterer Schutz der Großeltern: Für Sie gilt ein erhöhter Selbstbehalt in Höhe von gegenwärtig 1.600,00 €. Von dem übersteigenden Betrag ist grundsätzlich die Hälfte für den Kindesunterhalt einzusetzen. Vor einer Inanspruchnahme z.B. der Eltern des barunterhaltspflichtigen Elternteils ist mit Rücksicht auf den Familienfrieden abzuchecken, was die Eltern des betreuenden Elternteils verdienen. Die Großeltern haften nämlich nur anteilig in Abhängigkeit von Ihren Einkommen, bzw. im Verhältnis Ihrer Einsatzbeträge. Es sind die Einkünfte aller vier Großeltern und der Ehepartner bzw. Lebensgefährten von Bedeutung und zu ermitteln.

Der Verfasser, Rechtsanwalt Andreas Schulze, ist Fachanwalt für Familienrecht und Partnerschaftsgesellschafter der Rechtsanwälte Dr. Schmitz & Partner.

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Ehegattennachzug aus dem Ausland – Ehegattenunterhalt

Nicht nur in Deutschland sondern auch im Ausland soll es hübsche potenzielle Ehegatten geben. Gerade im Urlaub ist man im Kopf freier für die Braut- oder Bräutigamschau. Was liegt da näher, als sich im Ausland im Urlaub grenzenlos zu verlieben? Dann kommt die/der Verlobte oder auch schon Ehegatte vielleicht nach Deutschland, um die Ehe hier zu führen. Und wenn es doch nicht gut geht im Alltag, ist nach Jahren wieder Schluss: Trennung und Scheidung folgen vielleicht. Wenn es keine Scheinehe war, die eheliche Lebensgemeinschaft also wirklich geführt wurde, besteht je nachdem, ob es ehebedingte Nachteile bzw. zu betreuende Kinder gibt, wie lange die Ehe dauerte und welche ehevertraglichen Regelungen es zum nachehelichen Unterhalt gibt, ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt.

In Hinsicht auf die ehebedingten Nachteile ist aber zu berücksichtigen, dass der zugezogene Ehegatte ohne Ehe womöglich im Ausland viel geringere Erwerbs- und Verdienstmöglichkeiten als in Deutschland gehabt hätte.

In einem solchen Fall hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 16.01.2013 – XII ZR 39/10 – dargetan, dass dies zu berücksichtigen ist. Er hat die Unterhaltsbefristung und Ablehnung weiteren Unterhalts bestätigt mit der Erwägung, dass die Ehefrau hier in Deutschland ein höheres Arbeitseinkommen hat, als sie es bei einem Verbleib in ihrem Heimatland voraussichtlich erzielt hätte. Der angemessene Bedarf richtet sich – so der Bundesgerichtshof – nach den Erwerbs- und Verdienstmöglichkeiten, die sich dem Ehegatten bei einem Verbleib in seinem Heimatland geboten hätten, ist aber mindestens so hoch, wie das unterhaltsrechtliche Existenzminimum (gegenwärtig 800,00 € monatlich).

Dies ist konsequent. Denn für den nachehelichen Unterhalt gilt der Grundsatz der Eigenverantwortung und dass er unter Berücksichtigung von Billigkeitsgesichtspunkten bzw. der Ehedauer dem Ausgleich ehebedingter Nachteile dient. Dann ist aber maßgeblich, was der Ehegatte ohne Ehe und ehebedingten Zuzug verdient hätte.

Ratsam ist es, sich um einen vorsorgenden Ehevertrag, am besten vor Eheschließung oder noch bevor es kriselt, zu bemühen und Dauer und Höhe des nachehelichen Unterhalts bzw. einen Unterhaltsverzicht oder Teilverzicht zu regeln.

Der Verfasser, Rechtsanwalt Andreas Schulze ist Fachanwalt für Familienrecht und Partnerschaftsgesellschafter der Rechtsanwälte Dr. Schmitz & Partner.

Fachanwälte als Regierungsbeauftragte in Berlin gesucht

Satire

Aus gewöhnlich gut unterrichteten Kreisen wurde berichtet, daß die Erfolgsgeschichte der Regierungsbeauftragten fortgesetzt werden soll. Die CDU – Politikerin Barbara John war als Beauftragte der Berliner Senats von 1981 bis 2003 sehr erfolgreich als Ausländerbeauftragte tätig.

Im Oktober 2012 wurde der erste Opferbeauftragte des Landes Berlin bestellt. Die Bestellung war ausgesprochen erfolgreich und rentierte sich zugleich für den ehrenamtlich tätigen Rechtsanwalt in dieser Funktion.

Diese Erfolgsgeschichte soll fortgesetzt werden. Zunächst sollen diese Positionen[1] ausgeschrieben werden:

  • Mieterbeauftragter des Landes Berlin
  • Arbeitnehmerbeauftragter des Landes Berlin
  • Kapitalmarktbeauftragter des Landes Berlin
  • Beauftrager für Gewerblichen Rechtsschutz (Abmahnbeauftragter)

Die weiteren Fachanwaltschaften sollen nach den Wahlen sukzessive berücksichtigt werden.

Voraussetzung ist die Zulassung als Rechtsanwalt in Berlin und die Verleihung des entsprechenden Fachanwaltstitels. Die Tätigkeit ist zwar ehrenamtlich (eine Aufwandsentschädigung wird gewährt), der Werbeeffekt jedoch beachtlich. Welcher Anwalt kann beispielsweise von sich berichten, daß er über ein unmittelbares Vortragsrecht beim Senator verfügt?[2] Beispielhaft soll die Bewerbung für den Opferschutzbeauftragten des Landes Berlin wiedergegeben werden, die für die neuen Regierungsbeauftragten entsprechend erfolgen soll:

Screenshot Website SenJus Opferbeauftragter

Mit ein wenig Geschick können Sie die Position nutzen, um publicity-trächtige Mandate zu akquirieren:

Tagesspiegel

Quelle: Berliner Tagesspiegel v. 19.10.2012

Der Aufruf war erfolgreich, Roland Weber vertritt die Nebenklage für die Schwester des Opfers.

Jedem potentiellen Mandanten können Sie berichten, daß Sie aufgrund Ihrer Stellung als Regierungsbeauftragter besonders geeignet sind und andere Rechtsanwälte nicht über diese Stellung innerhalb der Justiz verfügen. Sie sollten sich allerdings auch schon ein paar Argumente auf die Fragen der Mandanten einfallen lassen, ob Sie denn noch der unabhängige Vertreter der Interessen Ihres Mandanten sind und ob Sie nicht widerstreitende Interessen vertreten.


Anmerkung: Dr. Schmitz & Partner unterhalten ein eigenes Referat für Geschädigte von Gewaltopfern: Tatopfer.de

We are not amused!

Für uns gilt die Charta der Rechte des Mandanten!

II. das Recht auf einen persönlich und wirtschaftlich, auch von staatlicher Gewalt unabhängigen Anwalt,

III. das Recht auf einen Anwalt, der von Weisungen und Einflüssen Dritter frei ist,

IV. das Recht auf einen der absoluten Verschwiegenheit- auch gegenüber Gerichten und Behörden- verpflichteten Anwalt, dessen Vertraulichkeit im persönlichen, telefonischen und schriftlichen Verkehr gewährleistet ist,

V. das Recht auf einen Anwalt, der sorgfältig und ausschließlich die Interessen des Mandanten und keine widerstreitenden Interessen vertritt,

  1. [1]Selbsverständlich werden weibliche Bewerber und Schwerbeschädigte bei gleicher Qualifikation bevorzugt
  2. [2]Zudem erhalte er ein Auskunftsrecht gegenüber den Strafverfolgungsbehörden und ein unmittelbares Vortragsrecht beim Justizsenator.(Link zur Berliner Zeitung v. 17.07.2012)

Waffenrechtliche Praxis: Lachen oder Weinen?

Ich lästere ja gerne über die Waffenbehörden und die Gerichte. Bei diesem Leitsatz spielt sich vor dem geistigen Auge eines Waffenrechtsspezialisten ein ganzer Spielfilm ab:

Eine ordnungsgemäße Verwahrung liegt auch nicht vor, wenn die Ehefrau die anlässlich einer Steuerfahndung gefundene Waffe in Kenntnis der Zahlenkombination in einen Safe einschließt.VG VG Ansbach, Beschl. v. 11. 7. 2011 – AN 15 S 11.01195

Un die gut gewürzte Bockflinte ist doch auch superb:

[3] Am Abend des 23. 5. 2012 begab sich der Kläger zu dem Schrottplatz der Firma P., wobei er einen Tarnanzug trug und eine Gesichtsmaske angelegt hatte. Er führte eine Langwaffe (Bockflinte) mit sich. Diese war mit selbst gefertigten, mit Salz und etwas Pfeffer gefüllten Hülsen geladen. Der Kläger begab sich an die Stelle, von der er annahm, dass dort die Straftäter auf das Gelände des Schrottplatzes gelangen würden. Seinen Angaben zurfolge näherte sich um 21.20 Uhr ein mit drei Personen besetzter Pkw mit Pferdeanhänger dem Schrottplatzgelände. Während zwei Personen den Schrottplatz betreten hätten, sei der dritte Mann, ausgerüstet mit einem Funkgerät, die Zufahrtstraße zurückgegangen und habe sich in einer Hecke am Straßenrand versteckt. Er – der Kläger – habe die Polizei mit einer SMS an die Festnetznummer der Dienststelle über die Vorgänge informiert. Gleichzeitig habe er beschlossen, den Spitzel zu entwaffnen und zu verhaften. Dazu habe er sich an dessen Versteck herangepirscht und ihn aufgefordert, er solle sich mit ausgestreckten Armen und Beinen auf den Straßenboden legen. Nunmehr habe er die Polizei über die Notrufnummer 110 verständigt und um baldige Unterstützung ohne Blaulicht und Martinshorn gebeten. Nach etwa 30 Minuten sei der erste Streifenwagen erschienen. Dessen Besatzung will den Mann auf der Straße liegend festgestellt haben, daneben den Kläger mit der Bockflinte in der Hand. Den weiteren Angaben des Klägers zufolge hätten die Polizeibeamten das Eintreffen von Verstärkung abgewartet, bevor sie den Schrottplatz umstellt und durchsucht hätten. Zu diesem Zeitpunkt seien die weiteren Personen allerdings schon geflohen.[1]
VG Arnsberg, Urt. v. 18. 2. 2013 – 8 K 1999/12

  1. [1]Jagdschein ist weg, die Behörde will frühestens nach 10 Jahren eine neue Erlaubnis erteilen.