Rechtsanwälte Dr. Schmitz & Partner suchen REFA am 19.10.2013!

Am Samstag, den 19.10.2013

 

haben Sie in der Zeit

von 9-12 Uhr

die Möglichkeit, sich adhoc auf eine neu zu besetzende Stelle als REFA in einem persönlichen Gespräch bei uns zu bewerben.

Confirmed to have died in Pakistan in May 2011

Ich bin gerade auf dem Weg ins Land der unbegrenzten Möglichkeiten …

und lese die Verordnung (EU) Nr. 596/2013 des Rates vom 24. Juni 2013:

ANNEX II
‘ANNEX IA
Natural person referred to in Article 2(3a)
Usama Muhammed Awad Bin Laden (alias (a) Usama Bin Muhammed Bin Awad, Osama Bin Laden, (b) Ben Laden Osama, (c) Ben Laden Ossama, (d) Ben Laden Usama, (e) Bin Laden Osama Mohamed Awdh, (f) Bin Laden Usamah Bin Muhammad, (g) Shaykh Usama Bin Ladin, (h) Usamah Bin Muhammad Bin Ladin, (i) Usama bin Laden, (j) Usama bin Ladin, (k) Osama bin Ladin, (l) Osama bin Muhammad bin Awad bin Ladin, (m) Usama bin Muhammad bin Awad bin Ladin, (n) Abu Abdallah Abd Al Hakim, (o) Al Qaqa). Title: (a) Shaykh, (b) Hajj. Date of birth: (a) 30.7.1957 (b) 28.7.1957, (c) 10.3.1957, (d) 1.1.1957, (e) 1956, (f) 1957. Place of birth: (a) Jeddah, Saudi Arabia, (b) Yemen. Nationality: Saudi citizenship withdrawn, Afghan nationality given by the Taliban regime. Other information: Confirmed to have died in Pakistan in May 2011. Date of designation referred to in Article 2a(4)(b): 25.1.2001.’
Quelle: ABl EU 25.06.2012 L 172; in bilingualer Darstellung: hier!

Und frage mich, welche demokratische Legitimation der Ministerrat besitzt, Personen auf eine Schwarze Liste zu setzen, das Vermögen einzufrieren, Zahlungen zu untersagen und dergleichen mehr. Verstöße werden natürlich scharf sanktioniert.

Ach so, Sie haben nichts zu besorgen?

Behördensprache ist deutsch

Nein, ich will jetzt nicht den alten Kalauer wiederholen, wonach das Behördendeutsch unverständlich ist.

Immer aktuell: Kanzleistil

Wir haben für die SEPA-Basismandate von der Deutschen Bundesbank die Gläubiger-Identifikationsnummer als pdf-Dokument erhalten. Und wie heißt das Dokument?

Creditor Identifier.pdf

Da verschickt die Deutsche Bundesbank abertausende Dateien mit einer englischen Dateibenennung.

Ich habe nun wirklich nichts gegen Anglizismen, auch Pseudoanglizismen verwende ich häufig; aber muß es Creditor Identifier sein?

Vielleicht gibt es auch bald Anleitungen für die Bildung von Scheinanglizismen nach dem Vorbild für diese Anleitung zum Bau eines juristischen Satzes in 6 Schritten?

  1. Schritt: Sie nehmen einen ganzen normalen Satz:

    Vielen Dank für Ihren Brief. Wir beantworten Ihre Fragen, sobald wir mit Herrn Ratlos darüber gesprochen haben.

  2. Schritt: Sie reichern den Satz mit Substantiven an. Ersetzen Sie einfach alle Verben durch Hauptwörter oder Streckverben. Und vergessen Sie nicht, die Substantive mit der Endung „-ung“ aufzublähen.
    Zum Beispiel:

    Vielen Dank für Ihren Brief. Wir kommen in Beantwortung Ihrer Fragen auf Sie zurück, sobald wir Rücksprache mit Herrn Ratlos gehalten haben.

  3. Schritt: Sie anonymisieren den Text (zur Wahrung des Anwaltsgeheimnisses):

    Vielen Dank für das vorgenannte Schreiben. Die Unterfertigten kommen in Beantwortung der darin aufgeworfenen Fragen auf diese zurück, sobald sie Rücksprache mit dem Mandanten gehalten haben.

  4. Schritt: Sie übersetzen alles ins Passiv:

    Für das vorgenannte Schreiben möchten wir uns bedanken. Die Unterfertigten werden in Beantwortung der darin aufgeworfenen Fragen auf diese zurückkommen, sobald unsererseits Rücksprache mit dem Mandanten gehalten werden konnte.

  5. Schritt: Sie würzen Ihre Arbeit mit unnötigen Adjektiven und Partizipien:

    Bezugnehmend auf das vorgenannte Schreiben möchten wir uns bedanken. Die Unterfertigten werden in alsbaldiger Beantwortung der darin aufgeworfenen rechtlichen Fragestellungen umgehend auf diese zurückkommen, sobald unsererseits die unverzichtbare Rücksprache mit dem derzeit abwesenden Mandanten gehalten werden konnte.

  6. Schritt: Wiederholen Sie abschließend unbedingt noch einmal Schritt 2 bis 5:

    Unter Bezugnahme auf das vorbezeichnete Schreiben möchten wir dankenswerterweise den Empfang durch unser Haus bestätigen. Den Unterfertigten erscheint es bezüglich der im Betreff bezeichneten Angelegenheit gegebenenfalls im Bereich des zeitnah Umsetzbaren, zu den angesprochenen rechtlichen Fragestellungen in alsbaldiger Erledigung der im vorgenannten Schriftsatz aufgeworfenen konkreten Problemkreise in schriftlicher Form Stellung zu nehmen, sobald durch unsere Kanzlei in Bezug auf die von Ihrer Seite geäußerten Anliegen die nach unserem Dafürhalten gebotene Rücksprache mit der derzeit noch auf nicht absehbare Zeit in Abwesenheit befindlichen Mandantschaft gehalten werden konnte.
    Geklaut von Pingu

Kuckuckskinder

… können noch zu so mancherlei Problem führen, genau genommen ja nicht die Kinder, sondern das Verhalten der betreffenden Mutter.

Im Fall des Verschweigens der Nichtehelichkeit eines Kindes kommen ein Ausschluss des Ehegattenunterhalts, ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs und eine Anfechtbarkeit von Schenkungen an den ehebrechenden Partner in Betracht.

Allerdings hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 20.02.2013 – XII ZB 412/11 – einen Schadensersatzanspruch des Ehemannes gegen die Ehefrau wegen der Zahlungen von Kindesunterhalt für das nichteheliche Kind abgelehnt. Allenfalls unter dem Gesichtspunkt der Regressvereitelung – so der Bundesgerichtshof – kommt ein Schadensersatzanspruch in Betracht, was allerdings voraussetzt, dass der Ehemann die Höhe einer etwaigen Unterhaltsverpflichtung des leiblichen Vaters ermittelt bzw. eine Auskunftsverpflichtung der Ehefrau, welche Männer ihr während der Empfängniszeit beigewohnt haben, durchsetzt. Die Ehefrau hatte mitgeteilt, sich nicht mehr daran erinnern zu können, welche Männer als Vater in Betracht kommen. Eine Besonderheit im vorliegenden Fall bestand darin, dass die Empfängniszeit bereits 44 Jahre zurücklag. Der Bundesgerichtshof macht allerdings auch deutlich, dass die bloße Angabe der Ehefrau, sich nicht erinnern zu können, im Allgemeinen ihrer Auskunftsverpflichtung nicht genügen dürfte. Im Allgemeinen wird in solchen Fällen zunächst die Auskunftsverpflichtung der Ehefrau erforderlichenfalls im Wege der Vollstreckung mit Zwangsgeldern und Zwangshaft durchzusetzen sein.

Der Verfasser, Rechtsanwalt Andreas Schulze, ist Fachanwalt für Familienrecht und Partnerschaftsgesellschafter der Rechtsanwälte Dr. Schmitz & Partner.

Gerichtsvollzieherin schnell! Aber ahnungslos?

Seit 01.01.2013 sind einige Änderungen im Zwangsvollstreckungsrecht in Kraft getreten, die die Zwangsvollstreckung für den Gläubiger etwas erleichtern. Eine Änderung ist, dass die Abgabe der Vermögensauskunft gemäß § 802d ZPO vom Schuldner, ohne dass Änderungen seiner Vermögensverhältnisse bekannt geworden sind, bereits nach zwei Jahren und nicht – wie früher bei der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung – erst nach drei Jahren erneut verlangt werden kann. Die Übergangsregelung des § 39 Ziffer 4 EGZPO sieht vor, dass die neue Zweijahresfrist und nicht die alte Dreijahresfrist auch gilt, wenn noch die eidesstattliche Versicherung nach altem Zwangsvollstreckungsrecht abgegeben wurde.

Letztens bekomme ich bereits 8 Tage nach Erteilung eines Zwangsvollstreckungsauftrages mit Auftrag zur Abnahme der Vermögensauskunft Post von der Gerichtsvollzieherin. Ich denke, klasse, die ist aber schnell geworden. Allerdings schickte Sie mir den Zwangsvollstreckungsantrag wieder zurück mit dem Hinweis, dass die Voraussetzungen für die wiederholte eidesstattliche Versicherung nach § 903 ZPO derzeit nicht vorlägen, weil der Schuldner am 14.07.2011 die letzte eidesstattliche Versicherung abgegeben hat. In solchen Fällen lese ich immer mehrmals, da ich grundsätzlich davon ausgehe, dass ein Gerichtsvollzieher die Grundzüge des Zwangsvollstreckungsrechts kennen würde.

Ich kam zur Schlussfolgerung: Ein Versehen der Gerichtsvollzieherin, Textbausteine verwechselt, falsche Maßnahme in der Anwendersoftware angeklickt oder irgendetwas Ähnliches. Ich werde am besten meine Mitarbeiterin anrufen lassen, damit sie auf das Versehen hinweist und bittet, die Zwangsvollstreckungsunterlagen wieder übersenden zu dürfen. Die Gerichtsvollzieherin empfahl, einen erneuten Zwangsvollstreckungsauftrag zu erteilen. Meine Mitarbeitern fragte, wieso denn das, der alte ist doch noch nicht erledigt. Schließlich lenkte die Gerichtsvollzieherin ein, schimpfte über das neue Zwangsvollstreckungsrecht, dass das alles keinen Spaß mache und sagte zu, dass sie dann entscheiden würde, ob sie die Zwangsvollstreckung antragsgemäß durchführe. Meine Mitarbeiterin fragte nach, wie das denn zu verstehen sei, die Gerichtsvollzieherin sei doch verpflichtet, den Zwangsvollstreckungsauftrag zu bearbeiten. Die Gerichtsvollzieherin ließ „Gnade“ walten und bat darauf hin darum, nochmals in einem Anschreiben auf die neue Rechtslage hinzuweisen.

Ich möchte es nicht für möglich halten, ….

Der Verfasser, Rechtsanwalt Andreas Schulze, ist Partnerschaftsgesellschafter der Rechtsanwälte Dr. Schmitz & Partner.