Fundstück 2

  •  4 Jahre: Mama weiß alles!
  •  8 Jahre: Mama weiß viel!
  • 12 Jahre: Mama weiß nicht wirklich alles!
  • 14 Jahre: Mama weiß gar nix!
  • 16 Jahre: Mama ist Niemand!
  • 18 Jahre: Die gehört doch zum alten Eisen!
  • 25 Jahre: Mama weiß das vielleicht!
  • 35 Jahre: Bevor wir das entscheiden, fragen wir ‚mal Mama!
  • 45 Jahre: Ich frage mich, ………wie…Mama…darüber..denkt!
  • 65 Jahre: Wie gerne würde …ich jetzt… Mama fragen können!

Kennen Sie das Dauerlichtzeichen??

Heute morgen stand ich natürlich im Stau auf der Stadtautobahn und ich habe es mal wieder bewusst gesehen: das Dauerlichtzeichen.

Das kennen Sie auch, dieses wunderbare große rote X, dass über einem auf der „Über-Kopfanzeige“ thront. Der freundliche Verwaltungsangestellte, der die Bussgeldbescheide ausstellt, nennt es Verkehrsbeeinflussungsanlage.

Was jeder weiß, dass das X uns dazu veranlassen möchte einen Fahrstreifen nicht zu benutzen.

Aber was passiert, wenn man es missachtet? Hätte ich Ihnen auch lange nachdem ich meinen Führerschein gemacht hatte nicht sagen können.

Aber dieses X ist sozusagen mit einer roten Ampel gleichzusetzen, d.h. Kostenpunkt beim Spur benutzen 90 € und einen Punkt, wenn ein Unfall passiert gar 240 €, 4 Punkte und einen Monat Fahrverbot. Im Vergleich ist die Busspur mit 15 € eigentlich richtig günstig.

Wenn sie mal wieder im Stau stehen, achten Sie doch mal darauf, wie viele dort trotzdem fahren und zählen zur Zeitüberbrückung Punkte.

Verfahren gegen Tebartz-van Elst eingestellt

tagesschau.de Telegramm, 18.11.2013, 13:58 Uhr

Verfahren gegen Bischof Tebartz-van Elst eingestellt

Das Strafverfahren gegen den Limburger Bischof Tebartz-van Elst wegen einer falschen eidesstattlichen Versicherung ist gegen eine Geldauflage von 20.000 Euro vorläufig eingestellt worden. Das teilte das Oberlandesgericht in Hamburg mit.

Als rechtliche Grundlage dieser Entscheidung kommt wohl nur § 153a StPO in Betracht, wonach die Einstellung erfolgen kann, wenn die Auflage geeignet ist, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht.

Hm …

Warum ich kein Autodidakt mehr bin

Gerademal 7 Paragrafen umfaßt die gesetzliche Regelung der StPO zur Entschädigung des Verletzten.

Als Strafverteidiger interessiert sie mich nicht; als Opferanwalt reichen mir meine autodidaktischen Fähigkeiten.

Die zehn Seiten bei Meyer-Goßner schaffe ich notfalls morgens noch auf dem Weg zur Hauptverhandlung.

Ein Irrglaube, wie die Fortbildungsveranstaltung der Rechtsanwaltskammer Mecklenburg-Vorpommern in Schwerin mit den Berliner Strafrichtern Plüür und Herbst unter dem Titel “ Das Adhäsionsverfahren in der anwaltlichen Praxis“ aufzeigt.

Seit mehreren Jahren bieten die beiden Richter am Amtsgericht Tiergarten Fortbildungen für Richter und Rechtsanwälte zum Adhäsionsverfahren an. Hierbei geht es ihnen vordergründig nicht um wissenschaftliches Renomee, sondern tatsächlich um Hilfestellungen für die Adressaten der Veranstaltung.

Was alles noch falsch gemacht wird und wie es richtig gemacht wird, zeigen die zwei Richter in einem didaktisch vorbildlichen Vortrag. Gut gegliedert, in stets wechselnder Ansprache, und durch 83 Folien flankiert führen die Dozenten die Teilnehmer in 6 kurzweiligen Stunden von den Verfahrensgrundsätzen über die Erfolgsaussichten und der Erledigung bis hin zur Zwangsvollstreckung und den Anwaltsgebühren.

Und das für die Anwaltschaft gutes Geld mit dem zivilrechtlichen Einschlag in den Strafprozeß zu verdienen ist,- auf beiden Seiten; der Geltendmachung wie der Abwehr!- zeigt ein Blick ins VRVG.

Aber Vorsicht; das Adhäsionsverfahren ist nicht frei von anwaltlichen Haftungsrisiken.

Wen es als Strafverteidiger immer noch nicht interessiert, sollte einen Spezialisten ins Boot nehmen; allen anderen kann ich eine schnellstmögliche Teilnahme an dieser Veranstaltungsreihe nur wärmstens ans Herz legen.

So wird aus einem Wehrdienstleistenden ein Verbrecher

Bild einer Patrone

Man nehme einen Wehrdienstleistenden, der vor 10 Jahren eine Patrone widerrechtlich in Besitz genommen hat. Die Tat ist verjährt. Nicht jedoch der Besitz der Patrone.

Das Waffengesetz ist nicht anwendbar, die Strafvorschrift wird dem Kriegswaffenkontrollgesetz entnommen. Es ist ein Verbrechenstatbestand mit Freiheitsstafe von einem bis zu fünf Jahren; in minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Das Waffengesetz würde einen Strafrahmen bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vorsehen; jedoch als Vergehen, nicht Verbrechen.

Einzelheiten zu dieser „Merkwürdigkeit“ finden Sie auf unserem Spezialangebot „Deutsches Waffenrecht„.