Schranke schützt vor Strafbarkeit!

Eine besonders schöne und differenzierende Betrachtung des öffentlichen Verkehrsraumes liefert uns der BGH im Beschluss vom 30.1.2013 – 4 StR 527/12, Rn.4:

„Ein Verkehrsraum ist darüber hinaus auch dann öffentlich, wenn er ohne Rücksicht auf eine Widmung und ungeachtet der Eigentumsverhältnisse entweder ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten für jedermann oder aber zumindest für eine allgemein bestimmte größere Personengruppe zur Benutzung zugelassen ist und auch tat-sächlich so genutzt wird […]. Für die Frage, ob eine Duldung des Verfügungsberechtigten vorliegt, ist nicht auf dessen inneren Willen, sondern auf die für etwaige Besucher erkennbaren äußeren Umstände (Zufahrtssperren, Schranken, Ketten, Verbotsschilder etc.) abzustellen. Eine Verkehrsfläche kann zeitweilig „öffentlich“ und zu anderen Zeiten „nicht-öffentlich“ sein […]. Die Zugehörigkeit einer Fläche zum öffentlichen Verkehrsraum endet mit einer eindeutigen, äußerlich manifestierten Handlung des Verfügungsberechtigten, die unmissverständlich erkennbar macht, dass ein öffentlicher Verkehr nicht (mehr) geduldet wird.“

In der lesenswerten Entscheidung wird die Strafbarkeit einer Trunkenheitsfahrt verneint, da auf dem tatörtlichen Parkplatz bereits vom Berechtigten die Schranke geschlossen wurde und so für den betrunkenen Fahrer des PKWs kein „Entkommen“ in den öffentlichen Verkehrsraum möglich war.

Feinstaubplakette und der Gebrauchtwagenkauf

In Berlin ist bei einem Gebrauchtwagenkauf die grüne Feinstaubplakette des Fahrzeugs fast schon obligatorisch. Ohne sie geht’s nicht mehr in die Innenstadt zum Shoppen, also Finger weg vom Fahrzeug.

Was aber, wenn die Plakette an einem Gebrauchtwagen zu Unrecht angebracht ist, im Vertrag nicht weiter erwähnt und bei der Ummeldung nicht mehr erteilt wird?

Man denkt sofort, dass man einem „Rosttäuscher“ aufgesessen ist. Normalerweise…

Hier kommt das Urteil des BGH vom 13.03.2013 VIII ZR 186/12 ins Spiel. Der Fall war ähnlich gelagert, nur hatte der Verkäufer (privat) vorher dem Käufer berichtet, dass er das Fahrzeug mit angebrachter (gelber) Plakette gekauft hat und ihm –natürlich– keine Informationen vorlägen, Weiterlesen

Maas – geht gar nicht

Typisch, diese Roten! Kein Traditionsbeswußtsein.

  • In den letzten 21 Jahren ist – bis auf eine Ausnahme von 2 Jahren – immer eine Frau Justizministerin gewesen.
  • Der Mann hat keinen Doppelnamen! Geht gar nicht. In den letzten 21 Jahren hatte nur eine Ministerin keinen Doppelnamen. Selbst der FDP gelang es, einen Minister mit Doppelnamen aufzutreiben.
  • Volljurist ohne Berufserfahrung, Berufspolitiker ohne Erfahrungen im Justizressort.

Der kann die Tinte nicht halten

Aus einem dreiseitigen Schreiben wegen Erstattung des Kaufpreises von ca. 90€ aus einem Fernabsatzvertrag:

Ordnungsgemäße Vollmacht wird anwaltlich versichert. Sie mögen Sie aber auch der im Original beigefügten Vollmacht entnehmen.

Ich habe nachgeguckt. Er ist tatsächlich Anwalt. Kanzleistil und dann noch Probleme mit der Groß-/Kleinschreibung.

Neuwagenkauf: merkantiler Minderwert durch Nachbesserung?

Das OLG Celle hat mit Urteil vom 19.12.2012, 7 U 103/12 entschieden, dass ein Rücktritt vom Neuwagenkaufvertrag unzulässig ist, nachdem sich der Käufer für eine Nachbesserung entschieden und der Verkäufer mit ihr begonnen hat.

In vorliegenden Fall wurde ein PKW von einer Vertragswerkstatt des Herstellers, nach Mängelrüge des Käufers, im Zuge der Nachbesserung repariert. Die Vertragswerkstatt tauschte nacheinander Teile der Kupplungshydraulik, das Getriebe und einen Teil des Motors, während nur eines Nachbesserungsversuchs. Der Käufer erfuhr vor Beginn der Arbeiten am Motor davon und erklärte den Rücktritt von Kaufvertrag. Die Vertragswerkstatt wies ihn zurück.

Das OLG Celle bestätigte dies.

Soweit ist der Fall unspektakulär. Am Rande der Entscheidung wurde jedoch entschieden, dass im Gegensatz zu einer Reparatur nach einem Unfall, in Falle der Nachbessrung mit original Ersatzteilen und in einer herstellergebundenen Vertragswerkstatt, kein merkantiler Minderwert an dem betroffenen Fahrzeug entsteht.

Dies leuchtet ein, da das Fahrzeug am Markt nicht als „Unfallwagen“ gebrandmarkt ist. Zwar wurde dagegen angeführt, dass beim Verkauf des Fahrzeugs ein neuer Teilemotor und ein neues Getriebe den Argwohn des Käufers wecken könnten. Jedoch dürfte eher das Gegenteil der Fall sein, sodass sich der Käufer über neuere Teile mit geringerer Laufleistung als die auf dem Tacho „freut“.

Nun wäre interessant, inwieweit anders zu entscheiden wäre, wenn eine Nachbesserung tragende oder Karosserieteile betrift, denn dann könnte das Fahrzeug nach der Nachbesserung ebenso bemarkelt sein wie ein Unfallwagen.

Bei einem „geringfügigen“ Transportschaden vor Auslieferung eines Neuwagens wäre dies nicht der Fall. Wobei unter einem Transportschaden zu verstehen ist, dass der PKW auf dem Weg vom Werk zum Händler z.B. zerkratzt wird. Bei leichten Kratzern wird noch nicht einmal die Qualität eines Sachmangels erreicht, wenn diese in „Werkstattqualität“ beseitigt worden sind (OLG Hamm Urteil vom 17.11.2011, 28 U 109/11).

Es bleibt abzuwarten.