DSP unterliegt Opferbeauftragtem

Opferbeauftragter Weber freigesprochen


lautet die Überschrift der Berliner Zeitung am 02.01.2014

Es war eine Pressemitteilung der Senatsverwaltung wert und auch Juris eine Pressemitteilung wert.

Es wird also Zeit, daß wir in eigener Sache kommentieren.

Ob es ein Freispruch war, mag jeder selbst dem Beschluß des VG Berlin 4 L 570/13 vom 13.12.2013 entnehmen.

Worum ging’s? Weiterlesen

Frohes neues Jahr 2014

Wir wünsche Ihnen ein frohes neues Jahr!

Aber kein Jahresende wäre ein schönes ohne Rechtssprechung über den Umgang mit Feuerwerk:

Der BGH legte in seinem Urteil vom 09.07.1985, VI ZR 71/84 die folgende Verkehrssicherungspflicht beim Umgang mit dem Silvesterfeuerverkehr fest.

„Benützt der Zünder eines Feuerwerks erlaubnisfreie Raketen, und schießt er diese ordnungsgemäß ab, funktionieren die Raketen auch einwandfrei und kann der später Verletzte die Person des Zünders beim Abfeuern der Raketen beobachten und sich damit auf etwaige Gefährdungen durch diese Raketen einstellen, so hat der Zünder der Raketen die ihm dem Verletzten gegenüber in der Silvesternacht gebotenen Sicherungspflichten erfüllt.“

Dies gibt aber nicht vorbehaltlos in dichtbesiedelten Städten wie Berlin. Das AG Berlin-Mitte hat mit Urteil vom 09.07.2002, 25 C 177/01 eine differenzierende Entscheidung erlassen.

„Das bloße vorschriftsmäßige Abbrennen von nichterlaubnispflichtigen Feuerwerkskörpern in der Silvesternacht in einer dicht besiedelten Großstadt in der Nähe von anderen Menschen ist als sorgfaltspflichtwidrige Handlung einzustufen, die eine deliktische Haftung nach sich zieht (Abgrenzung BGH, 9. Juli 1985, VI ZR 71/84, NJW 1986, 52). Einen Zuschauer, der sich beim Abbrennen eines privaten Silvesterfeuerwerks auf einer Berliner Hauptstraße in einer Entfernung von 4 bis 5 Metern aufhält, trifft jedoch eine Mitverschuldensquote in Höhe von 50%, wenn er durch den Fehlstart einer Rakete eine Brandverletzung erleidet.“

Auf ein schönes neues Jahr ohne weitere Urteile zum Umgang mit Feuerwerk!

Vertrauliche Weihnachtswünsche

Hat die Anzahl der per eMail versandten geschäftlichen Weihnachts-/ Neujahrswünsche zugenommen?

Liebe Mandanten, Lieferanten und Kunden:

Ich erkläre hiermit Generaldankeschön für all die herzlichen Wünsche zum Fest!

Was ich bei vielen Mails, insbesondere von Kollegen, nicht verstehe, ist der Footer unter den Wünschen:

Vertraulichkeitshinweis:
Diese Nachricht ist ausschließlich für die Personen bestimmt, an die sie adressiert ist. Sie kann vertrauliche und/oder nur für den/die Empfänger bestimmte Informationen enthalten. Sollten Sie nicht der bestimmungsgemäße Empfänger sein, kontaktieren Sie bitte den Absender und löschen Sie die Mitteilung. Jegliche unbefugte Verwendung der Informationen in dieser Nachricht ist untersagt.

Confidentiality Note:
This message is intended only for the use of the named recipient(s) and may contain confidential and/or privileged information. If you are not the intended recipient, please contact the sender and delete the message. Any unauthorized use of the information contained in this message is prohibited.

Bitte nur mit Warndreieck Eimer auf der Autobahn ausleeren!

Das OLG Hamm bestätigte eine Haftungsquote von 50 %, falls in Folge eines gesundheitlichen Notstopps auf der Autobahn nicht die nach § 15 StVO notwendigen Sicherheitsmaßnahmen getroffen werden und es zu einem Unfall kommt.

Das OLG Hamm führt im Urteil vom 29.10.2013, 26 U 12/13 hierzu aus:

„Insoweit ist unstreitig, dass der Zeuge I bei seinem berechtigten gesundheitlichen Notstopp (BGH VersR 1975, 1024, 1025 m.w.N.; 1979, 323, 324) zwar ein Warnblinklicht eingeschaltet, aber kein Warndreieck aufgestellt hat. Es kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei seinem Verhalten, zunächst den Eimer auszukippen und sich selbst zu säubern statt entweder ein Warndreieck aufzustellen oder sofort weiterzufahren, sogar um eine schuldhafte Handlung handelt; denn in jedem Fall ist es dadurch zu einer erheblichen Erhöhung der vom Fahrzeug ausgehenden Betriebsgefahr gekommen, die vom Senat mit mindestens 50% angesetzt wird, und zwar auch unter Berücksichtigung der vom klägerischen LKW selbst ausgehenden Betriebsgefahr.“

Klausurtagung

Bild Computer und Sushi in den Tropen

Immer wieder heißt es – vorwurfsvoll – ich sei ja nicht da.

Sehr geehrter Mandant, natürlich bin ich da!

Und da, wo ich bin, bin ich auch für mein Büro erreichbar. Manches Mal mit 9 Stunden Zeitdifferenz, aber ich bin da – und stehe im Kontakt mit dem Büro.

Hinter dem Begriff Büro steht ein bestens ausgebildetes Team erfahrener Mitarbeiter, Kollegen, die diejenigen Sachen erledigen, die nicht von mir erledigt werden müssen. Das erspart Ihnen Geld und mir Zeit, die ich für Sie gewinnbringend nutzen kann.

Das Bild erzählt davon Geschichten. Bildschirm, Lesebrille, Zigarre, Champagner und ein paar Häppchen. Ob ich die umfangreiche Strafakte am Bildschirm im Büro oder neben einem Pool durcharbeite macht einen großen Unterschied. Einen sehr großen Unterschied. Und damit ist nicht nur der Wohlfühlfaktor gemeint.

Ich habe dann Zeit, über die Sache nachzudenken. Der nächste Mandant wartet nicht auf seinen Termin. Das Telephon klingelt nur weil das Team davon überzeugt ist, daß ich in diesem Augenblick telephonieren sollte. Ansonsten würde eine eMail ausreichen. Ein Strandspaziergang klärt dann so manchen Gedanken.

Eine solche Auszeit ist unheimlich effektiv.

Und natürlich ist die Akte „nicht einfach“ auf dem Laptop gespeichert. Sie ist hochverschlüsselt auf einem Stick gespeichert. Und natürlich achte ich darauf, daß kein Unbefugter einen Blick auf den Bildschirm wirft. Auf Reisen nutze ich stets eine Blickschutzfolie.

Lange Rede, kurzer Sinn:

Ich bin wegen einer im Januar anstehenden Mordsache ein paar Tage in Klausur. Im Schnee.