Frohes neues Jahr 2014

Wir wünsche Ihnen ein frohes neues Jahr!

Aber kein Jahresende wäre ein schönes ohne Rechtssprechung über den Umgang mit Feuerwerk:

Der BGH legte in seinem Urteil vom 09.07.1985, VI ZR 71/84 die folgende Verkehrssicherungspflicht beim Umgang mit dem Silvesterfeuerverkehr fest.

„Benützt der Zünder eines Feuerwerks erlaubnisfreie Raketen, und schießt er diese ordnungsgemäß ab, funktionieren die Raketen auch einwandfrei und kann der später Verletzte die Person des Zünders beim Abfeuern der Raketen beobachten und sich damit auf etwaige Gefährdungen durch diese Raketen einstellen, so hat der Zünder der Raketen die ihm dem Verletzten gegenüber in der Silvesternacht gebotenen Sicherungspflichten erfüllt.“

Dies gibt aber nicht vorbehaltlos in dichtbesiedelten Städten wie Berlin. Das AG Berlin-Mitte hat mit Urteil vom 09.07.2002, 25 C 177/01 eine differenzierende Entscheidung erlassen.

„Das bloße vorschriftsmäßige Abbrennen von nichterlaubnispflichtigen Feuerwerkskörpern in der Silvesternacht in einer dicht besiedelten Großstadt in der Nähe von anderen Menschen ist als sorgfaltspflichtwidrige Handlung einzustufen, die eine deliktische Haftung nach sich zieht (Abgrenzung BGH, 9. Juli 1985, VI ZR 71/84, NJW 1986, 52). Einen Zuschauer, der sich beim Abbrennen eines privaten Silvesterfeuerwerks auf einer Berliner Hauptstraße in einer Entfernung von 4 bis 5 Metern aufhält, trifft jedoch eine Mitverschuldensquote in Höhe von 50%, wenn er durch den Fehlstart einer Rakete eine Brandverletzung erleidet.“

Auf ein schönes neues Jahr ohne weitere Urteile zum Umgang mit Feuerwerk!

Vertrauliche Weihnachtswünsche

Hat die Anzahl der per eMail versandten geschäftlichen Weihnachts-/ Neujahrswünsche zugenommen?

Liebe Mandanten, Lieferanten und Kunden:

Ich erkläre hiermit Generaldankeschön für all die herzlichen Wünsche zum Fest!

Was ich bei vielen Mails, insbesondere von Kollegen, nicht verstehe, ist der Footer unter den Wünschen:

Vertraulichkeitshinweis:
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Bitte nur mit Warndreieck Eimer auf der Autobahn ausleeren!

Das OLG Hamm bestätigte eine Haftungsquote von 50 %, falls in Folge eines gesundheitlichen Notstopps auf der Autobahn nicht die nach § 15 StVO notwendigen Sicherheitsmaßnahmen getroffen werden und es zu einem Unfall kommt.

Das OLG Hamm führt im Urteil vom 29.10.2013, 26 U 12/13 hierzu aus:

„Insoweit ist unstreitig, dass der Zeuge I bei seinem berechtigten gesundheitlichen Notstopp (BGH VersR 1975, 1024, 1025 m.w.N.; 1979, 323, 324) zwar ein Warnblinklicht eingeschaltet, aber kein Warndreieck aufgestellt hat. Es kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei seinem Verhalten, zunächst den Eimer auszukippen und sich selbst zu säubern statt entweder ein Warndreieck aufzustellen oder sofort weiterzufahren, sogar um eine schuldhafte Handlung handelt; denn in jedem Fall ist es dadurch zu einer erheblichen Erhöhung der vom Fahrzeug ausgehenden Betriebsgefahr gekommen, die vom Senat mit mindestens 50% angesetzt wird, und zwar auch unter Berücksichtigung der vom klägerischen LKW selbst ausgehenden Betriebsgefahr.“

Klausurtagung

Bild Computer und Sushi in den Tropen

Immer wieder heißt es – vorwurfsvoll – ich sei ja nicht da.

Sehr geehrter Mandant, natürlich bin ich da!

Und da, wo ich bin, bin ich auch für mein Büro erreichbar. Manches Mal mit 9 Stunden Zeitdifferenz, aber ich bin da – und stehe im Kontakt mit dem Büro.

Hinter dem Begriff Büro steht ein bestens ausgebildetes Team erfahrener Mitarbeiter, Kollegen, die diejenigen Sachen erledigen, die nicht von mir erledigt werden müssen. Das erspart Ihnen Geld und mir Zeit, die ich für Sie gewinnbringend nutzen kann.

Das Bild erzählt davon Geschichten. Bildschirm, Lesebrille, Zigarre, Champagner und ein paar Häppchen. Ob ich die umfangreiche Strafakte am Bildschirm im Büro oder neben einem Pool durcharbeite macht einen großen Unterschied. Einen sehr großen Unterschied. Und damit ist nicht nur der Wohlfühlfaktor gemeint.

Ich habe dann Zeit, über die Sache nachzudenken. Der nächste Mandant wartet nicht auf seinen Termin. Das Telephon klingelt nur weil das Team davon überzeugt ist, daß ich in diesem Augenblick telephonieren sollte. Ansonsten würde eine eMail ausreichen. Ein Strandspaziergang klärt dann so manchen Gedanken.

Eine solche Auszeit ist unheimlich effektiv.

Und natürlich ist die Akte „nicht einfach“ auf dem Laptop gespeichert. Sie ist hochverschlüsselt auf einem Stick gespeichert. Und natürlich achte ich darauf, daß kein Unbefugter einen Blick auf den Bildschirm wirft. Auf Reisen nutze ich stets eine Blickschutzfolie.

Lange Rede, kurzer Sinn:

Ich bin wegen einer im Januar anstehenden Mordsache ein paar Tage in Klausur. Im Schnee.

Schranke schützt vor Strafbarkeit!

Eine besonders schöne und differenzierende Betrachtung des öffentlichen Verkehrsraumes liefert uns der BGH im Beschluss vom 30.1.2013 – 4 StR 527/12, Rn.4:

„Ein Verkehrsraum ist darüber hinaus auch dann öffentlich, wenn er ohne Rücksicht auf eine Widmung und ungeachtet der Eigentumsverhältnisse entweder ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten für jedermann oder aber zumindest für eine allgemein bestimmte größere Personengruppe zur Benutzung zugelassen ist und auch tat-sächlich so genutzt wird […]. Für die Frage, ob eine Duldung des Verfügungsberechtigten vorliegt, ist nicht auf dessen inneren Willen, sondern auf die für etwaige Besucher erkennbaren äußeren Umstände (Zufahrtssperren, Schranken, Ketten, Verbotsschilder etc.) abzustellen. Eine Verkehrsfläche kann zeitweilig „öffentlich“ und zu anderen Zeiten „nicht-öffentlich“ sein […]. Die Zugehörigkeit einer Fläche zum öffentlichen Verkehrsraum endet mit einer eindeutigen, äußerlich manifestierten Handlung des Verfügungsberechtigten, die unmissverständlich erkennbar macht, dass ein öffentlicher Verkehr nicht (mehr) geduldet wird.“

In der lesenswerten Entscheidung wird die Strafbarkeit einer Trunkenheitsfahrt verneint, da auf dem tatörtlichen Parkplatz bereits vom Berechtigten die Schranke geschlossen wurde und so für den betrunkenen Fahrer des PKWs kein „Entkommen“ in den öffentlichen Verkehrsraum möglich war.