Frohes neues Jahr 2014
Wir wünsche Ihnen ein frohes neues Jahr!
Aber kein Jahresende wäre ein schönes ohne Rechtssprechung über den Umgang mit Feuerwerk:
Der BGH legte in seinem Urteil vom 09.07.1985, VI ZR 71/84 die folgende Verkehrssicherungspflicht beim Umgang mit dem Silvesterfeuerverkehr fest.
„Benützt der Zünder eines Feuerwerks erlaubnisfreie Raketen, und schießt er diese ordnungsgemäß ab, funktionieren die Raketen auch einwandfrei und kann der später Verletzte die Person des Zünders beim Abfeuern der Raketen beobachten und sich damit auf etwaige Gefährdungen durch diese Raketen einstellen, so hat der Zünder der Raketen die ihm dem Verletzten gegenüber in der Silvesternacht gebotenen Sicherungspflichten erfüllt.“
Dies gibt aber nicht vorbehaltlos in dichtbesiedelten Städten wie Berlin. Das AG Berlin-Mitte hat mit Urteil vom 09.07.2002, 25 C 177/01 eine differenzierende Entscheidung erlassen.
„Das bloße vorschriftsmäßige Abbrennen von nichterlaubnispflichtigen Feuerwerkskörpern in der Silvesternacht in einer dicht besiedelten Großstadt in der Nähe von anderen Menschen ist als sorgfaltspflichtwidrige Handlung einzustufen, die eine deliktische Haftung nach sich zieht (Abgrenzung BGH, 9. Juli 1985, VI ZR 71/84, NJW 1986, 52). Einen Zuschauer, der sich beim Abbrennen eines privaten Silvesterfeuerwerks auf einer Berliner Hauptstraße in einer Entfernung von 4 bis 5 Metern aufhält, trifft jedoch eine Mitverschuldensquote in Höhe von 50%, wenn er durch den Fehlstart einer Rakete eine Brandverletzung erleidet.“
Auf ein schönes neues Jahr ohne weitere Urteile zum Umgang mit Feuerwerk!