Mein Parkplatz!
Das AG München (Urteil vom 11.6.13, AZ 415 C 3398/13) hatte einen Nachbarschaftsstreit der besonderen Art zu entscheiden.
Die Klägerin ist Besitzerin eines Kleinwagens. Sie parkt ihn auf dem zu ihrer Mietwohnung gehörenden Stellplatz.
Auf dem Stellplatz neben ihr parkte die Beklagte ihren Minivan des Öfteren zu nah an dem Fahrzeug der Klägerin. Das störte beim Einsteigen.
Vor Gericht wollte die Klägerin deshalb einen Unterlassungsanspruch durchsetzen und erreichen, dass die Beklagte nur noch mittig auf dem Stellplatz stehen dürfe.
Die Klägerin unterlag mit ihrer Klage. Die Beklagte trug nämlich vor, dass sie nur so parke, wenn der Stellplatzinhaber neben ihr zu nah an ihrem Parkplatz stand und sie sonst nicht aussteigen konnte.
Zusammengefasst entschied das Gericht, dass man als Stellplatzinhaber, den Parkplatz in seiner ganzen Breite nutzen darf.
Zu dieser interessanten Entscheidung ist bisher nur eine Pressemitteilung veröffentlich.
Persönlich erinnert mich die Entscheidung an ein Erlebnis in der Berliner Littenstraße. Dort befindet sich in unmittelbarer Nähe das Landgericht, der DAV und die RAK. Das Parken kostet dort 4.00 € die Stunde.
Als ich wieder zu meinem Auto kam, hatte beide Stellplatznachbarn -offensichtlich zu Recht- die ganze Breite des Parkplatzes ausgenutzt und ich durfte durch meine Heckklappe in mein Auto klettern…
Man lernt nie aus!