Mein Parkplatz!

Das AG München (Urteil  vom 11.6.13, AZ 415 C 3398/13) hatte einen Nachbarschaftsstreit der besonderen Art zu entscheiden.

Die Klägerin ist Besitzerin eines Kleinwagens. Sie parkt ihn auf dem zu ihrer Mietwohnung gehörenden Stellplatz.

Auf dem Stellplatz neben ihr parkte die Beklagte ihren Minivan des Öfteren zu nah an dem Fahrzeug der Klägerin. Das störte beim Einsteigen.

Vor Gericht wollte die Klägerin deshalb einen Unterlassungsanspruch durchsetzen und erreichen, dass die Beklagte nur noch mittig auf dem Stellplatz stehen dürfe.

Die Klägerin unterlag mit ihrer Klage. Die Beklagte trug nämlich vor, dass sie nur so parke, wenn der Stellplatzinhaber neben ihr zu nah an ihrem Parkplatz stand und sie sonst nicht aussteigen konnte.

Zusammengefasst entschied das Gericht, dass man als Stellplatzinhaber, den Parkplatz in seiner ganzen Breite nutzen darf.

Zu dieser interessanten Entscheidung ist bisher nur eine Pressemitteilung veröffentlich.

Persönlich erinnert mich die Entscheidung an ein Erlebnis in der Berliner Littenstraße. Dort befindet sich in unmittelbarer Nähe das Landgericht, der DAV und die RAK. Das Parken kostet dort 4.00 € die Stunde.

Als ich wieder zu meinem Auto kam, hatte beide Stellplatznachbarn -offensichtlich zu Recht- die ganze Breite des Parkplatzes ausgenutzt und ich durfte durch meine Heckklappe in mein Auto klettern…

Man lernt nie aus!

Mobiltelefon am Steuer – 1 Monat Fahrverbot

Das OLG Hamm bestätigte mit dem Beschluss vom 24.10.2013 – 3 RBs 256/13, dass die wiederholte – hier dreimalige- Nutzung eines Mobiletelefons während der Fahrt, die Verhängung eines Fahrverbotes vom einem Monat rechtfertigt.

Das Gericht führt hierzu aus:

„Bei Verhängung eines – nicht durch die Bußgeldkatalogverordnung indizierten – Fahrverbotes muss die Begründung des tatrichterlichen Urteils erkennen lassen, dass das Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei der Bestimmung der Nebenfolge beachtet worden ist; ein – nicht durch die Bußgeldkatalogverordnung indiziertes – Fahrverbot kommt regelmäßig nur in Betracht, wenn eine Geldbuße allein als angemessene Sanktion nicht ausreicht.“

„Eine beharrliche Pflichtverletzung liegt nur vor, wenn Verkehrsvorschriften aus mangelnder Rechtstreue verletzt werden […], etwa weil sie dem Fahrzeugführer auch in Verkehrslagen gleichgültig sind, wo es auf ihre Beachtung besonders ankommt.“

„Auch die wiederholte verbotswidrige Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons ist im Einzelfall geeignet, die Anordnung eines Fahrverbotes wegen einer beharrlichen Pflichtverletzung zu rechtfertigen.“

„Die festgestellten vorangegangenen drei sogenannten Handyverstöße, […] legen bereits angesichts ihres engen zeitlichen Abstandes die Beurteilung des Vorliegens einer beharrlichen Pflichtverletzung aus mangelnder Rechtstreue nahe.“

Da hilft wohl nur eine Freisprecheinrichtung…

Katastrophenwarnsystem für Berlin

KATWARN ist ein ergänzendes Warnsystem für Berlin, das bei Unglücksfällen neben den allgemeinen Informationen der Polizei, Feuerwehren und in den Medien die betroffenen Bürger per SMS oder E-Mail direkt informiert. Die Warnungen werden von der Berliner Feuerwehrleitstelle ausgegeben und enthalten Kurzinformationen zur Gefahr sowie Verhaltensempfehlungen.
Quelle: Berliner Feuerwehr

Die Informationen kann man sich auch auf sein Smartphone senden lassen.

Nun erhalte ich soeben diese Meldung:

Stadt Berlin meldet: Warnung, Extremwetterlage, gültig ab sofort, für PLZ 10709, Zu Hause bleiben.

Welche rechtlichen Folgen mag das haben? Was ist, wenn sich ein Arbeitnehmer auf diese Meldung beruft und nicht zur Arbeit erscheint?

Bürokratie

Bild Knüppel im SackGablers Wirstschaftslexikon:

legal-rationale Organisationsform, kennzeichnend für jede moderne Verwaltung im öffentlich-staatlichen Bereich sowie in Unternehmen, Betrieben, Verbänden, Parteien, Kirchen, Militärorganisationen etc.

Wir müssen für eine uns großzügig gewährte Akteneinsicht 12 € zahlen.

Ich bitte Sie, den Betrag von 12,00€ an die Landeshauptkasse Berlin, 10179 Berlin, auf deren Girokonto 1021102, Postbank Niederlassung Berlin, BLZ (IBAN: DE3710010010000121102) unter Angabe des Verwendungszwecks: 0573-11153-123 – III C 3219-1249/13 – Kassenzeichen 1430000158163 zu überweisen.

Die IBAN kann nicht korrekt sein, eine deutsche IBAN hat 22 Stellen.

Eine Prüfung über einen IBAN-Rechner ergibt:

Die IBAN lautet: DE37 1001 0010 0001 0211 02

Da fehlte eine 0 an der 17. Stelle.

Schreiben die den Brief jedesmal neu?

Wie viele Arbeitsstunden benötigen die dortigen Mitarbeiter, um trotz Übermittlungsfehlern der elend langen Verwendungszwecke die Zahlungen zuordnen zu können?

Ich weiß: Ich habe keine Ahnung!

DSP unterliegt Opferbeauftragtem

Opferbeauftragter Weber freigesprochen


lautet die Überschrift der Berliner Zeitung am 02.01.2014

Es war eine Pressemitteilung der Senatsverwaltung wert und auch Juris eine Pressemitteilung wert.

Es wird also Zeit, daß wir in eigener Sache kommentieren.

Ob es ein Freispruch war, mag jeder selbst dem Beschluß des VG Berlin 4 L 570/13 vom 13.12.2013 entnehmen.

Worum ging’s? Weiterlesen