Spende an den Papst nicht absetzbar

Da hat der Geschäftsführer einer Steuerberatungs-GmbH ein ernstes Problem. Er hat Papst Benedikt XVI. persönlich anläßlich einer Generalaudienz einen Scheck über 50.000 € überreicht.

Völlig überzeugend führt das Finanzgericht Köln in seiner Entscheidung vom 15.1.2014 – 13 K 3735/10 – (Volltext) aus:

Eine Spende sei nach deutschem Recht nur dann steuerlich abziehbar, wenn der Spendenempfänger eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine öffentliche Dienststelle sei, die in einem Mitgliedsstaat der EU oder in einem EWR-Staat gelegen ist. Diese Voraussetzungen seien bei einer Spende unmittelbar an den Papst nicht erfüllt. Denn als Empfänger der Zuwendung kämen nur der Heilige Stuhl, der Vatikanstaat oder die katholische Weltkirche in Betracht, die allesamt im Vatikan ansässig seien. Der Vatikan gehöre aber weder der EU noch dem Europäischen Wirtschaftsraum an.
Quelle: Pressemitteilung FG Köln vom 17. Februar 2014

Die Spende sollte osteuropäischen Jugendlichen die Teilnahme am Weltjugendtag 2008 in Sydney ermöglichen. Sicherlich ist der Scheck eingelöst worden.

Nun hat wohl die GmbH Ersatzansprüche gegen den Geschäftsführer? Hinterher ist man immer schlauer. Das Überreichen einer überdimensionalen Kopie des Schecks ausgestellt auf eine deutsche Diozöse mit Zweckbindung wäre wohl die richtige Wahl gewesen.

Terror: Political Correctness

Auch ich habe eine Meinung. Ich habe Wertvorstellungen, die vielleicht nicht von der Mehrheit geteilt werden.

Na und?

Ich halte mich an Gesetze, auch die, die ich für falsch erachte.

Na und?

Aus einem einzigen Grund: Ich vertraue darauf, daß auch andere sich an diejenigen Gesetze halten, die ich für richtig und wichtig erachte. Oder, mit anderen Worten: Common sense sind die Gesetze, nicht die Meinungen einiger, weniger oder aller.

In letzter Zeit packt mich das Grauen wenn ich die öffentliche Berichterstattung verfolge. Interessant sind nicht die Statements der direkt Betroffenen, die sorgfältig vorbereitet sind. Betroffen machen die Statements derjenigen Politiker und Akteure, denen ein Mikrophon vor das Gesicht gehalten wird und die „irgendetwas“ von sich geben.

Da wird einem Vorgesetzten im öffentlichen Dienst vorgeworfen, er hätte, nachdem sich der Untergebene offenbarte, daß ein Ermittlungsverfahren wegen Steuerhinterziehung gegen ihn eingestellt wurde, dies öffentlich machen sollen. Die Rechtslage interessiert nicht. Das Zauberwort „Steuerhinterziehung“ rechtfertigt jede Straftat.

Es gibt mittlerweile ungezählte derartige Zauberworte. „Waffe“ ist ein weiteres, oder aktuell: „Kinderpornographie“. Da wird eine „arme Sau“ durch das Dorf getrieben. Es gibt keinen, der auch nur einen begründeten Verdacht dafür vorbringen kann, daß sich der Mann strafbar verhalten hat. Die Kunst der letzen zweitausend Jahre ist voller Abbildungen nackter Knaben. Einige pornographisch (nach meiner Meinung) andere nicht (nach Meinung der dazu Berufenen). Der Skandal ist, daß aus dem Besitz nicht-pornographischer Bilder ein Anfangsverdacht geschlussfolgert wird, der zur Vernichtung der Existenz des Beschuldigten führt. Frei nach dem Motto: Wer nicht-pornographische Bilder nackter Knaben besitzt, besitzt nach kriminalistischer Erfahrung auch unerlaubte Bilder.

  • Wer legal Waffen besitzt, besitzt auch illegale Waffen?
  • Wer legal Drogen konsumiert, besitzt auch illegale Drogen?
  • Die Liste läßt sich beliebig fortsetzen …

Marcel Fürstenau hat es in einem Kommentar für die Deutsche Welle auf den Punkt gebracht:

Ein Politiker gerät öffentlich in den Verdacht der Kinderpornografie. Damit steht fest: Der Mann ist erledigt – beruflich und privat. Das sagt mehr über die Gesellschaft als den Beschuldigten

Update 19.02.2014 Leitartikel Andreas Abel – Berliner Morgenpost

Nicht ein Tag vergeht ohne die Publikation solcher Ansichten:

Dafür fehlt einem jegliches Verständnis, auch wenn Schmitz juristisch noch so sehr im Recht sein mag. Es geht nicht nur um Paragrafen, es geht auch um Anstand und um politische Haltung, ja um Kultur.

Mit Verlaub: Schwachsinn! Hier wird jemandem vorgeworfen, seine Rechte in Anspruch zu nehmen. Entweder das Recht ist richtig oder falsch. Aber es ist Recht, Herr Abel!

Ich halte von Ihren Artikeln nicht viel. Ich würde Ihnen trotzdem niemals vorwerfen, daß Sie Ihr Gehalt beziehen. Sie versuchen, wie so viele Ihrer Zunft, ein Metarecht zu schaffen. Demokratisch nicht legitimiert und unbekannter Genese. In unserer Verfassung steht geschrieben wie Recht entsteht. Und nur so!

Blitzer abgefackelt – keine Brandstiftung!

Nachdem ein Autofahrer von einer Radarfalle erwischt wurde, entschied er – zum Erhalt seines Führerscheins – ihr mit einem Feuerchen den Garaus zu machen.

In weiser Voraussicht war die Radarfalle zu ihrem eigenen Schutz mit einem Alarm ausgestattet und so konnte die Polizei den Täter festnehmen.

Vor dem Amtsgericht Clausthal-Zellerfeld und in der Berufung vor dem Landgericht Braunschweig wurde dem Täter einiges zu Last gelegt.

Die von den Gerichten angewandten Straftatbestände reichten von gemeinschädlicher Sachbeschädigung über Urkundenunterdrückung bis zu Brandstiftung und Störung öffentlicher Betriebe.

Das OLG Braunschweig (Urteil vom 18.10.2013, 1 Ss 6/13) sah das in der Revision allerdings anders.

„Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen der Kammer erfüllen allein den Straftatbestand der Sachbeschädigung (§ 303 StGB) […].“

Alle anderen Straftatbestände wurden seitens des OLG wegen fehlender Tatbestandsvoraussetzungen ausgeschieden.

Trotzdem ist diese Entscheidung kein Freibrief, „arme“ Radarfallen zu zerstören.

Deshalb bitte keine Blitzer anzünden!

Denn den entstanden Sachschaden des Landkreises in Höhe von 40.271,98 Euro, der vor einem Gericht in Zivilsachen verhandelt wird, muss gleichwohl der „Feuerleger“ tragen.

Werbung von Autohäusern

Das LG München (Urteil vom 17.07.2013 -37 O 1471/13-) hat entschieden, dass die Preisangabe eines Neuwagens in der Werbung eines Autohauses die Überführungskosten beinhalten muss. Es muss ein Endpreis angegeben werden, zu dem das Fahrzeug tatsächlich –ohne versteckte Kosten- beim Händler erhältlich ist.

Ein Autohaus darf demnach nicht nur mit der unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers werben und im „Kleingedruckten“ auf die daneben anfallenden Überführungskosten hinweisen.

„Denn nur bei einem Kauf im Autohaus […] fallen Überführungskosten an. Diese können je nach örtlicher Lage des Autohauses im Verhältnis zum Autowerk variieren. Auch deshalb ist erforderlich in einer Händlerpreisangabe als Endpreis die Überführungskosten aufzuführen, um die Preise besser vergleichen zu können.“

„Die Tatsache, dass allgemein bekannt ist, dass häufig zum Teil erhebliche Nachlässe bei Autokäufen gewährt werden, führt nicht zu einem anderen Gesamteindruck. Die Werbung suggeriert, dass das Fahrzeug zu diesem Preis in ihrem Autohaus erhältlich ist.“

„Der angegebene Preis ist damit für den Kunden eine Basis für seine Preisverhandlungen. Dies spricht wiederum für die Angabe des Endpreises.“

Es handelte sich um eine Klage im Wettbewerbsrecht, die von einem Mitbewerber oder Verband erhoben werden muss. Ein Privatkunde wird mit einer solchen Klage nicht gehört.

Die Hersteller von Kraftfahrzeugen sind von dieser Entscheidung indes nicht betroffen.

Wir werden auch in Zukunft ihren Annoncen mit dem obligatorischen Sternchen (*) am Preis begegnen, das auf die hinzukommenden Überführungskosten bei dem Kauf beim Vertragshändlern hinweisen möchte.

Kfz-Vollkaskoversicherung und geplatzte Reifen

Unter den Vollkaskoversicherungsschutz kann auch ein geplatzter Reifen fallen.

Jedoch versuchen Versicherer, Schäden die sich aus dem eigentlichen Betrieb des Fahrzeugs ergeben, in ihren Versicherungsbedingungen auszuschließen.

Mit einem solchen Sachverhalt beschäftigte sich das LG Karlsruhe (Urteil vom 20.08.2013, 9 O 95/12) und entschied, dass ein Reifenplatzer unter bestimmten Umständen vom Versicherungsschutz gedeckt ist.

 „Nach der grundlegenden Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 23.10.1968 […] handelt es sich bei Fahrzeugschäden im Zweifel um Betriebsschäden, wenn sie aus solchen Risiken entstehen, denen das Fahrzeug nach seiner Verwendung im gewöhnlichen Fahrbetrieb ausgesetzt ist. Dafür genügt es nicht, dass der Schaden beim normalen Betrieb eines Kraftfahrzeugs eingetreten ist, in diesem Fall also während des Fahrens auf der Autobahn […]. Vielmehr können auch beim normalen Fahrbetrieb Schäden eintreten, die indes – ggf. mittelbar – auf die Verwirklichung eines ungewöhnlichen Risikos zurückzuführen sind.“

Aha, sprich bei einem Reifenschaden wegen normalen Verschließ, der sich während der Fahrt ereignet, besteht kein Vollkaskoversicherungsschutz.

Im Streitfall hat sich aber „das seltene Risiko eines größeren, jedoch für einen Fahrer nicht sichtbaren und umfahrbaren Gegenstands, der sich in den Reifen tief und von außen unsichtbar eingearbeitet hat, erfüllt.“

Vollkaskoversicherungsschutz besteht somit, falls der Fahrer unbeabsichtigt, über einen nicht sichtbaren Fremdkörper gefahren ist und der Reifen plötzlich und unerwartet platzt.

Weitere am Fahrzeug entstehe Schäden sind ebenfalls versichert.

Wichtig ist und beleibt jedoch, dass der schadensverursachende Fremdkörper nicht unmittelbar sichtbar gewesen ist, sichtbare Fremdkörper sind wie gehabt zu umfahren.