Warnhinweise Fernsehserien

Eilmeldung der DSP-Agentur 2014-04-01-00:01:

Der Deutsche Bundestag hat gestern nach Redaktionsschluß in einer außerordentlichen Nachtsitzung die Fernsehprodukt-Verordnung beschlossen. Danach dürfen periodische audiovisuelle Sendungen nur ausgestrahlt werden,

wenn einer der folgenden allgemeinen Warnhinweise gemäß den Sätzen 2 und 3 gleichzeitig gesendet wird:
1. „Fernsehen tötet Gehirnzellen“ oder „Fernsehen kann tödlich sein“ oder
2. „Fernsehen fügt Ihnen und den Menschen in Ihrer Umgebung erheblichen Schaden zu“.

Diese allgemeinen Warnhinweise sind abwechselnd so zu verwenden, dass sie regelmäßig auf dem Bildschirm erscheinen, wobei bei den Warnhinweisen unter Nummer 1 wahlweise einer der beiden zu verwenden ist.

(1) Die Angaben sind wie folgt zu senden:
1. in Helvetika fett, schwarz auf weißem Hintergrund;
2. in Kleinschrift, mit Ausnahme des ersten Buchstabens des Hinweises, soweit nicht aus Gründen der Rechtschreibung davon abgewichen werden muss;
3. zentriert auf der für den Wortlaut bestimmten Fläche parallel zur Oberkante des Bildschirms;
4. in deutscher Sprache.

(2) Die Warnhinweise müssen mindestens 30 vom Hundert der verfügbaren Pixel des Bildschirmes einnehmen, auf dem sie wiedergegeben werden.

(3) Frühestens nach 600 Sekunden, spätestens nach 800 Sekunden ist für jeweils 30 Sekunden zusätzlich, alternierend, parallel zur Unterkante des Bildschirms auf einer Fläche von mindestens 20 vom Hundert der verfügbaren Pixel des Bildschirmes einer der folgenden Warnhinweise auszustrahlen:

  1. Fernsehen verursacht 9 von 10 Verhaltensstörungen.
  2. Fernsehen verursacht soziale Inkompetenz.
  3. Fernsehen schädigt Ihre kognitiven Fähigkeiten.
  4. Fernsehen verursacht Herzanfälle.
  5. Fernsehen verursacht Schlaganfälle und Behinderungen.
  6. Fernsehen verstopft Ihre Arterien.
  7. Fernsehen erhöht das Risiko zu erblinden.
  8. Fernsehen schädigt Ihren Bewegungsapparat.
  9. Wenn Sie fernsehen, schaden Sie Ihren Kindern, Ihrer Familie, Ihren Freunden.
  10. Kinder von Serienkonsumenten werden oft selbst zu Bildschirmhockern.
  11. Das Fernsehen aufgeben – für Ihre Lieben weiterleben. Hier finden Sie Hilfe, wenn Sie das Fernsehen aufgeben möchten: Bundeszentrale für geistige Aufklärung (BZgA) Tel.: 555 555 555
  12. Fernsehen mindert Ihre Fruchtbarkeit.
  13. Fernsehn bedroht Ihre Potenz.

Zahlen zur Anwaltschaft 2014

Presseerklärung der BRAK 6/14:

Zahlen zur Anwaltschaft
Mitgliederstatistik zum 01.01.2014

Die 28 deutschen Rechtsanwaltskammern hatten zum 01.01.2014 insgesamt 163.690 Mitglieder (Vorjahr: 161.821), davon 162.695 Rechtsanwälte, 276 Rechtsbeistände, 654 Rechtsanwalts-GmbHs und 26 Rechtsanwalts-AGs.

Die Anwaltschaft ist damit weiter gewachsen, aber wie schon in den letzten Jahren geringer als im jeweiligen Vorjahr. Während zwischen 1996 und 2001 der Mitgliederzuwachs der Rechtsanwaltskammern bei über 6 Prozent lag, 2002 bei noch 5,93 Prozent, betrug er 2003 bis 2006 nur noch etwa 4 Prozent und sinkt seit 2007 auf jetzt 1,15 Prozent.

Die meisten Mitglieder hat nach wie vor die Rechtsanwaltskammer München mit 20.969, gefolgt von der Rechtsanwaltskammer Frankfurt mit 18.135 und der Rechtsanwaltskammer Hamm mit 13.822. Die Rechtsanwaltskammer Hamburg verzeichnete mit 2,32 Prozent den höchsten Zuwachs, gefolgt von der Rechtsanwaltskammer München. In sechs Rechtsanwaltskammern ist die Mitgliederzahl gesunken, davon vier Kammern der neuen Bundesländer.

Bei 80.327.900 Einwohnern in Deutschland (Stand 31.12.2011) müssen 491 Einwohner (Babys, Alte und Politiker eingerechnet) einen Anwalt ernähren. Diese Menschen leben in 40,7 Mio privaten Haushalten, davon 3/4 in Haushalten mit nicht mehr als 2 Personen.

Wie gut, daß ich mich auf ein so exotisches Gebiet wie das Waffenrecht spezialisiert habe! 1,4 Mio potentielle Mandanten.

Karneval im Landgericht

Das Landgericht Frankfurt/Main verfasste am Mittwoch vor der Weiberfastnacht 1982 eine besonders schöne Urteilsbegründung (LG Frankfurt, Urteil vom 17. Februar 1982 – 2/22 O 495/81 –).

Zu entscheiden war, ob eine Mahnung in Versen den Verzug begründet.

Das LG führt dazu aus:

Maklerlohn begehrt der Kläger
mit der Begründung, daß nach reger
Tätigkeit er dem Beklagten
Räume nachgewiesen, die behagten.

Nach Abschluß eines Mietvertrages
habe er seine Rechnung eines Tages
dem Beklagten übersandt;
der habe darauf nichts eingewandt.

Bezahlt jedoch habe der Beklagte nicht.
Deshalb habe er an ihn ein Schreiben gericht‘.
Darin heißt es unter anderem wörtlich
(und das ist für die Entscheidung erheblich):

„Das Mahnen, Herr, ist eine schwere Kunst!
Sie werden’s oft am eigenen Leib verspüren.
Man will das Geld, doch will man auch die Gunst
des werten Kunden nicht verlieren.

Allein der Stand der Kasse zwingt uns doch,
ein kurz‘ Gesuch bei Ihnen einzureichen:
Sie möchten uns, wenn möglich heute noch,
die unten aufgeführte Schuld begleichen“.

Da der Beklagte nicht zur Sitzung erschien,
wurde auf Antrag des Klägers gegen ihn
dieses Versäumnisurteil erlassen.
Fraglich war nur, wie der Tenor zu fassen.

Der Zinsen wegen! Ist zum Eintritt des Verzug‘
der Wortlaut obigen Schreibens deutlich genug?
Oder kommt eine Mahnung nicht in Betracht,
wenn ein Gläubiger den Anspruch in Versen geltend macht?

Die Kammer jedenfalls stört sich nicht dran
und meint, nicht auf die Form, den Inhalt kommt’s an.
Eine Mahnung bedarf nach ständiger Rechtsprechung
weder bestimmter Androhung noch Fristsetzung.

Doch muß der Gläubiger dem Schuldner sagen,
das Ausbleiben der Leistung werde Folgen haben.
Das geschah hier! Trotz vordergründiger Heiterkeit
fehlt dem Schreiben nicht die nötige Ernstlichkeit.

Denn der Beklagte konnte dem Schreiben entnehmen,
er müsse sich endlich zur Zahlung bequemen,
der Kläger sei – nach so langer Zeit –
zu weiterem Warten nicht mehr bereit.

Folglich kann der Kläger Zinsen verlangen,
die mit dem Zugang des Briefs zu laufen anfangen.
Der Zinsausspruch im Tenor ist also richtig.
Dies darzulegen erschien der Kammer wichtig.

Wegen der Entscheidung über die Zinsen
wird auf §§ 284, 286, 288 BGB verwiesen.
Vollstreckbarkeit, Kosten beruhen auf ZPO –
Paragraphen 91, 708 Nummer Zwo.

Die Entscheidung ist -bestimmt wegen der Zustellung zwischen Rosenmontag und Aschermittwoch- ohne Lesen zu verstehen…

Wer soll das bezahlen, …

Wer soll das bezahlen,
Wer hat das bestellt,
Wer hat so viel Pinke-pinke,
Wer hat so viel Geld?
Jupp Schmitz 1949

Leitsatz 5. Für die Verfassungsgemäßheit der Geschäftsverteilung und die Frage des gesetzlichen Richters kommt es nicht darauf an, ob eine Überprüfung der Zuweisung auf ihre „Richtigkeit“ im vorgenannten Sinne, also auf ihre Übereinstimmung mit den abstrakten Regelungen der Geschäftsverteilung, möglich ist. Vielmehr ist es erforderlich, aber auch ausreichend, dass die Abwesenheit von Willkür durch den Angeklagten überprüfbar und nachvollziehbar ist.

Gründe, RN 56:
Für den Revisionsführer wäre eine Überprüfung diesbezüglich ebenfalls möglich. Er müsste die Verfahrenslisten für die der letzten Anpassung der Stammdaten für die Turnusgruppe der kleinen Strafkammern vor der Zuweisung des hiesigen Verfahrens folgenden zwölf Turnusdurchgänge mit den Vorgaben des GVP in der bei der Zuteilung des hiesigen Verfahrens geltenden Fassung abgleichen. Zwölf Durchgänge wären vorliegend zu prüfen, weil die Strafkammer 73 von den kleinen Kammern, die nicht an jedem Turnusdurchgang teilnehmen, hinsichtlich der allgemeinen Strafsachen mit 5/6 im größten Umfang am Turnus beteiligt ist. Sie bleibt insoweit nach fünf Zuteilungen im nächsten, also im 6. Turnusdurchgang unberücksichtigt. Zudem besteht eine Sonderzuständigkeit derselben Kammer für Wirtschaftsstrafsachen. Insoweit nimmt sie zu 1/2 am Turnus teil. Da die Wirtschaftssachen vorab zugeteilt werden und die Kammer, wenn sie eine Wirtschaftssache zugeteilt erhalten hat, in diesem Durchgang keine allgemeine Strafsache mehr zugeteilt bekommt, müssen zwei mal sechs, also zwölf Durchgänge überprüft werden, um eine eventuelle Abweichung von den Vorgaben des GVP erkennen zu können. Bei dem Abgleich der Verfahrenslisten mit den (geänderten) Vorgaben des GVP könnte der Revisionsführer feststellen, ob letztere zutreffend in das Computerprogramm eingegeben worden sind. Auf diese Weise könnte auch das ordnungsgemäße Arbeiten des Computerprogramms überprüft und festgestellt werden, ob dies die Vorgaben des Geschäftsverteilungsplans zuverlässig umsetzt. Der hierfür erforderliche Zeitaufwand (Prüfung der Zuweisung von 12 [Turnusdurchgänge] x 19 [am Turnus teilnehmende Kammern] = 228 Verfahren anhand der Vorgaben des Geschäftsverteilungsplans) ist zwar nicht ganz geringfügig, könnte aber innerhalb der Revisionsbegründungsfrist – auch unter Berücksichtigung der für die Beiziehung der erforderlichen Unterlagen (GVP in der zuletzt vor der Zuweisung geänderten Fassung, Verfahrenslisten für die auf die Änderung der Stammdaten folgenden Turnusdurchgänge) in Ansatz zu bringenden Zeit – bewältigt werden und ändert nichts an der Überprüfbarkeit der Zuweisung. Die Prüfung der korrekten Annahme einer Vorbefassung oder Sonderzuständigkeit etc., also auch die Beiziehung der fraglichen Verfahrensakten, wäre nicht erforderlich, weil von eventuellen Falschzuordnungen insoweit allein die Frage der „Richtigkeit“ der Zuweisung, nicht die des gesetzlichen Richters betroffen wäre.
Quelle: Kammergericht, Beschluß v. 18.05.2013, (4) 161 Ss 14/13 (18/13)

Anmerkung: Ich hoffe, daß die Sache beim BVerfG anhängig ist.

Und kein Aufschrei ging durchs Land

Das manager magazin bezeichnet das Interview des Deutsche-Bank-Chefs Rolf Breuer im Jahr 2002 als das teuerste Interview der Welt. Nun hat sich die Bank mit den Erben verglichen.

Ein Satz ist mir ganz böse aufgestoßen:

Was alles man darüber lesen und hören kann, ist ja, dass der Finanzsektor nicht bereit ist, auf unveränderter Basis noch weitere Fremd- oder gar Eigenmittel zur Verfügung zu stellen.(Hervorh.d.d.Verf.)

Gehört es sich nicht mehr, daß man mit fremden Geld vorsichtiger als mit eigenem umgeht?